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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2021/831

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt

 

2. Sachverhalt:

Das Land Schleswig-Holstein hatte vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bereits im vergangenen Jahr einen Fonds zur Abdeckung sozialer Härten eingerichtet. Diesen Fonds hat es auch für das Jahr 2021 aufgelegt. Die Billigkeitsrichtlinie des Landes gem. § 53 LHO wurde am 12.03.2021 veröffentlicht. Sie ist als Anlage beigefügt.

 

Ein besonderer Schwerpunkt stellt die Versorgung von Bedürftigen mit Lebensmitteln und Gegenständen des alltäglichen Bedarfs, wie z.B. medizinische Masken und Desinfektionsmittel, dar. Es können Organisationen finanziert werden, die eine Notversorgung von obdachlosen Menschen mit Lebensmitteln sicherstellen oder Tafeln in die Lage versetzt werden, unter Einhaltung der Hygienevorschriften weiterhin Lebensmittel auszugeben. Daneben dient der Fonds der Aufrechterhaltung von Angeboten, die Unterstützung bei vielfältigen sozialen Härtefällen und zur Milderung menschlicher Notlagen leisten einschließlich der Vermittlung medizinischer Leistungen für Personen ohne regulären Zugang zum Gesundheitssystem sowie deren Versorgung mit medizinischen Masken und Hygieneartikeln.

 

Soweit Obdachlosenunterkünften, die von Kommunen selbst oder in deren Auftrag betrieben werden, für die Durchführung von PoC-Antigen-Tests nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) nicht abrechenbare Kosten entstehen, können  diese ebenfalls aus Fondsmitteln erstattet werden. Des Weiteren können die Fondsmittel von Obdachlosenunterkünften für die Anmietung zusätzlicher Notschlafplätze in Anspruch genommen werden.

 

Antragsberechtigt sind - wie 2020 - die Kreise und kreisfreien Städte. Dem Kreis Rendsburg-Eckernförde stehen aus diesem Fonds 226.600 € zur Verfügung (davon entfallen bis zu 20% = 45.320€ auf mögliche Erstattungen für PoC-Antigen-Tests, die nicht nach der TestV abrechenbar sind). Die Mittel sind zur Auslagenerstattung (für ab 01.01.2021 entstandene Auslagen) der lokalen Hilfsdienste vorgesehen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Leistungen nach diesem Fonds besteht nicht. Die Mittel dürfen nicht für den Erwerb von Fahrzeugen, Grundstücken oder Immobilien verwendet werden.

 

Die kreisangehörigen Kommunen und die Wohlfahrtsverbände im Kreisgebiet sind  über die Neuauflage des Fonds informiert und gebeten worden, ihre örtlichen Vereine, Verbände oder sonstige rechtsfähige Organisationen, die Träger ehren- amtlicher oder hauptamtlicher Hilfsdienste sind und für eine Antragstellung infrage kommen, über den Hilfsfonds zu informieren und selbst zu prüfen, ob Sie als Kommune eine Obdachlosenunterkunft betreiben oder in Ihrem Auftrag betreiben lassen und diesbezüglich ein förderfähiger Bedarf besteht.

 

Anträge sind bis zum 30.04.2021 erbeten worden.

 

Sollte die Summe der beantragten Mittel den Anteil des Kreises Rendsburg-Eckernförde an den Fondsmittel übersteigen, wird eine Kürzung der einzelnen Beträge nach einem noch festzulegenden Schlüssel vorzunehmen sein. In dem Fall würden die Antragsteller eine entsprechende Nachricht erhalten. Sobald die Kreisverwaltung das Geld vom Land erhalten hat, wird es an die Antragsteller weitergeleitet, von denen bis zum 30.03.2022 ein Verwendungsnachweis zu erbringen ist. Nicht verbrauchte Mittel sind zu erstatten. Näheres wird in einem Zuwendungsbescheid geregelt. 

 


 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

Entfällt

 

Finanzielle Auswirkungen:

Für den Kreis Rendsburg-Eckernförde keine
 

 

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Anlagen

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