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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2021/830

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

Entfällt

 

2. Sachverhalt:

  1. Korrektur der Mietwerterhebung 2017

 

Bei der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Sozial-gesetzbuch II und XII handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Kreis Rendsburg-Eckernförde durch eine Richtlinie auf der Grundlage einer Mietwerterhebung, zuletzt im Jahr 2017, bestimmt wurde. Das Kreisgebiet wurde darin als ein Vergleichsraum betrachtet und in unterschiedliche Mietkategorien aufgeteilt (sogenannte Clusteranalyse). Eine solche weitere Unterteilung ist nach Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.01.2019 nicht (mehr) zulässig. Bei Bedarf können innerhalb eines Kreises jedoch mehrere Vergleichsräume gebildet werden.

 

Der Vergleichsraum ist ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnischer Verbundenheit einen homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Innerhalb eines Vergleichs-raums ist der leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar. 

 

Das BSG macht keine Vorgaben, wie ein schlüssiges Konzept zu erstellen ist und wie die Vergleichsräume zu bilden sind. Die von den Kreisen gewählten Verfahren sind jedoch gerichtlich voll überprüfbar. Die Gerichte dürfen jedoch nicht selbst Vergleichsräume bilden. Wenn rechtliche Bedenken gegen ein schlüssiges Konzept bestehen, muss das Gericht den Kreisen Gelegenheit geben, das Konzept nachzubessern.

 

Von dieser Heilungsmöglichkeit wird Gebrauch gemacht. Aufgrund der flächen-mäßigen Größe des Kreises Rendsburg-Eckernförde und der Orientierung auf unterschiedliche Zentren innerhalb des Kreisgebietes ist eine Aufteilung des Kreisgebietes in verschiedene Vergleichsräume sachgerecht. Grundlage bilden die im Wohnraumentwicklungskonzept des Kreises Rendsburg-Eckernförde vorgesehenen Teilräume.

 

Auf der Grundlage wurde eine Korrektur der Mietwerterhebung aus dem Jahr 2017 vorgenommen. Die sich danach ergebenden Richtwerte für die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten ergeben sich aus der Tabelle auf Seite 14 der Anlage.

 

 

  1. Fortschreibung der Angemessenheitswerte

 

Kreise und kreisfreien Städte, die ihre Regelwerte durch Satzung bestimmt haben, sind gem. § 22 c Abs. 2 SGB II verpflichtet, sie spätestens alle zwei Jahre zu überprüfen. Diese für kommunale Satzungen geltende Regelung wurde 2015 und 2017 aus Gründen der Rechtssicherheit auch auf das schlüssige Konzept des Kreises Rendsburg-Eckernförde aus dem Jahr 2013 übertragen.

 

Zur Anpassung an die Marktentwicklung werden die für 2017 korrigierten Angemessenheitsrichtwerte ab 2019 auf Basis der Entwicklung der Lebenshaltungs-kosten (allgemeiner Verbraucherindex für Schleswig-Holstein)  fortgeschrieben.

Das Ergebnis der Indexfortschreibung ergibt sich aus der Tabelle auf Seite 19 der Anlage.

 

Für das Jahr 2021 ist eine vollwertige Mietwerterhebung zur Weiterentwicklung des schlüssigen Konzeptes zur Bestimmung der Angemessenheit von Unterkunftskosten vorgesehen.
 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:


 

 

Finanzielle Auswirkungen:


 

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Anlagen

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