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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2021/735

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt.

 

2. Sachverhalt:

Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen eines Kreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage). Auf der Einnahmeseite stellt die Kreisumlage eine wesentliche Stellschraube zur Erreichung des gesetzlich geforderten Haushaltsausgleichs dar.

 

Bei der Festsetzung des konkreten Kreisumlagehebesatzes hat der Kreis Rendsburg-Eckernförde nach geltender Rechtsprechung gleichermaßen die gleichrangigen Interessen der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden und des Kreises an einer auskömmlichen Finanzausstattung zu beachten. Insbesondere werden den Kommunen der Haushaltsentwurf des Kreises sowie die wesentlichen Haushaltspositionen zur Verfügung gestellt. Hinzu kommt, dass vor der Übernahme zusätzlicher freiwilliger Aufgaben sowie vor einer erheblichen Ausweitung bestehender freiwilliger Aufgaben ein Konsultationsverfahren durchzuführen ist.

 

Wie im Vorjahr ist der Finanzbedarf der betroffenen Städte und Gemeinden in einer Querschnittsbetrachtung ermittelt worden. Die Basis für die Ermittlung der finanziellen Lage der kreisangehörigen Kommunen sind die Daten der Haushaltspläne des Haushaltsjahres 2020 mit der mittelfristigen Finanzplanung 2021 bis 2023 und den Jahresergebnissen 2018 und 2019, soweit diese schon ermittelt worden sind. Die zuständigen Verwaltungen wurden bei der Erfassung der Daten mit einbezogen.

 

Dabei wurden folgende wesentliche Haushaltspositionen erfasst und betrachtet:

 

1. Haushaltsausgleich (Entwicklung der mittelfristigen Ergebnisplanung)

2. Freier Finanzspielraum (kameral) / Zahlungsmittelbestand – Finanzplan (Doppik)

3. Steuer- und Finanzkraft und Realsteuerhebesätze

4. Investitionstätigkeit / Verschuldung

5. Sonstige Haushaltsdaten (freiwillige Leistungen)

 

Die Ergebnisse und die Auswertung der Finanzdaten sind in dem dieser Vorlage beigefügtem Bericht dargestellt.

 

Die Daten der einzelnen Kommunen sind in den als Anlage beigefügten Tabellen ausgewiesen, getrennt nach kameraler und doppischer Haushaltsführung.

 

Zusammenfassung:

 

Bei der Bewertung des Finanzbedarfs in der Querschnittbetrachtung und der Bestimmung des Kreisumlagehebesatzes kommt es nicht auf die einzelne, die finanziell bedürftigste Kommune an. Im Ergebnis der Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs kann festgestellt werden, dass der Kreis Rendsburg-Eckernförde mit dem im Haushaltsentwurf veranschlagten Kreisumlagehebesatz die Mindestausstattung der Kommunen nicht verletzt. Die absolute Grenze wird mit der Festsetzung der Kreisumlage von 29 v.H. in der Haushaltssatzung 2021 nicht erreicht.

 

Die Finanzsituation der Kommunen verbessert sich nach den Zahlen der mittelfristigen Finanzplanung bis 2023 aufgrund der angenommenen Entwicklung des Steueraufkommens. Neben dem Steueraufkommen erhöhen sich in den kommenden Haushaltsjahren zum einen der freie Finanzspielraum (kameral) und zum anderen die freien Finanzmittel aus laufender Verwaltungstätigkeit (doppisch). Bisher nicht abschätzbar sind allerdings die Auswirkungen auf die Kommunen durch die Corona-Pandemie.

 

Der Kreishaushalt weist im Haushaltsjahr 2021 einen Fehlbetrag in Höhe von 1,64 Mio. € aus. Allerdings ist es dem Kreis dennoch möglich weitere notwendige Investitionen ohne Neuverschuldung vorzunehmen. Sogar die weitere Reduzierung der Schulden kann dennoch vorangetrieben werden.

Die freiwilligen Leistungen steigen in einem moderaten Rahmen und enthalten im Haushaltsentwurf keine wesentlichen neuen, dauerhaften Leistungen (siehe Ziffer 17 des Vorberichts des Haushaltsplanentwurfs 2021 des Kreises). Diese Maßnahmen sind ein Beleg für die Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde.

 

Unter Abwägung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Kommunen in der Querschnittsbetrachtung und der rücksichtsvollen Haushaltsplanung des Kreises würde mit einem Kreisumlagehebesatz von 29 v.H. im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 aus der Sicht der Verwaltung nicht gegen die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung verstoßen.

 

Laut Beschluss des Kreistages vom 22.10.2020 wird der Landrat gebeten, auch für das Haushaltsjahr 2022 einen Haushaltsentwurf mit einer Kreisumlage von 29 % vorzulegen. Der Kreistag hat weiterhin beschlossen, die Höhe der Kreisumlage ab 2023 im letzten Quartal 2022 mit dem kreisangehörigen Bereich zu diskutieren.

 

Unabhängig davon wird auch für das Haushaltsjahr 2022 ein Bericht über die Berücksichtigung der Finanzdaten, unter Beteiligung der Kommunen, erstellt und dem Kreistag vorgelegt. Grundlage hierfür ist die über die Jahre immer wieder bestätigte Rechtsprechung, die eine Beteiligung der Gemeinden bei der Festlegung des Kreisumlagehebesatzes vorsieht.
 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

Keine.
 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.
 

 

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Anlagen

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