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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2021/757

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt
 

2. Begründung der Eilbedürftigkeit: Zu den besonders gravierenden Einschnitten des derzeitigen Lockdowns zählt die Schließung der Schulen. Unter der Voraussetzung, dass die Entwicklung der Corona-Fallzahlen eine Schulöffnung vertretbar erscheinen lässt, sollten bereits jetzt in größtmöglicher Weise Vorkehrungen getroffen werden, um Schulunterricht in Präsenz wieder zu ermöglichen. Daher soll kurzfristig die Beschaffung von Luftreinigungsgeräten für die Schulen im Kreis erfolgen.

 

3. Sachverhalt:

In Abstimmung zwischen dem Schulamt und dem Gesundheitsamt wird an der Entwicklung von Testkonzepten für Schulen im Kreisgebiet gearbeitet.

 

Für den Kreis als Träger der beiden Berufsbildungszentren sowie der drei Förderzentren G sollten darüber hinaus Anstrengungen unternommen werden, um die Lüftungssituation in den Schulen so zu verbessern, dass – auch bei winterlichen Witterungsbedingungen – trotz der Corona-Lage ein möglichst reibungsloser Unterricht ermöglicht wird.

 

In Ergänzung zu den bestehenden Lüftungskonzepten wird deshalb die Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten erwogen. Nähere Erläuterungen können dem beigefügten Vermerk von Herrn Prof. Dr. Ott entnommen werden. Darin wird ausgeführt, welche Geräte für einen entsprechenden Einsatz geeignet sind.

 

Aktuell wird in Zusammenarbeit des Schulamtes mit einem Planungsbüro ermittelt, wie hoch der Bedarf ist, um alle Klassenräume sowie Fachräume und Lehrerzimmer mit entsprechenden Geräten auszustatten. Dabei werden die Raumgröße bzw. das Raumvolumen, die dafür erforderliche Reinigungsleistung sowie die Geräuschentwicklung betrachtet.

 

Beschaffungsmöglichkeiten sind eruiert; eine Vergabe unter Berücksichtigung des Vergaberechts wird vorbereitet.

 

Sobald die Bedarfsermittlung abgeschlossen ist, sollen die Beschaffungsaufträge

 erteilt werden.

 

Es ist vorgesehen, Luftreinigungsgeräte mit Kosten bis zur Höhe von 500.000 € im Rahmen von  außerplanmäßigen Auszahlungen zu beschaffen.

 

Nach § 82 Absatz 1 Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 57 Kreisordnung sind außerplanmäßige Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Unabweisbar sind Auszahlungen auch dann, wenn ein Aufschub der Auszahlungen besonders unwirtschaftlich wäre. Sie dürfen nur geleistet werden, wenn der Kreistag zugestimmt hat.

 

Die Unabweisbarkeit stellt auf die dringende Notwendigkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Umsetzung ab. Diese  ergibt sich aus der unter 2. geschilderten Begründung der Eilbedürftigkeit.

 

Die Deckung ist aus Mehrerträgen im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs 2021 möglich. Aus der Festsetzung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung vom 25.01.2021 ergeben sich Mehrerträge in Höhe von 4.485.100 € gegenüber der Haushaltsplanung 2021. 
 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag stimmt der Leistung von außerplanmäßigen Auszahlungen bis zur Höhe von 500.000 € für die Beschaffung von Luftreinigungsgeräten zu.
 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz: keine


 

 

Finanzielle Auswirkungen: siehe Sachverhalt


 

 

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Anlagen

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