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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/600

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

 

2. Sachverhalt:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss hat in seiner Sitzung am 1.10.2020 die Neufassung der Organisationssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise - Anstalt des öffentlichen Rechts - (KOSOZ AöR) ohne Beanstandungen zur Kenntnis genommen.

 

Die in 2006 als Verwaltungsgemeinschaften gemeinsam von allen Kreisen errichtete Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise (KOSOZ) ist im Jahre 2016 in ein gemeinsames Kommunalunternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) überführt worden. Die KOSOZ erledigt im Wesentlichen Aufgaben im Bereich des Vertragsrechts nach Kapitel Acht des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) für Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen.

 

Die seit der Umwandlung der KOSOZ in eine AöR vergangenen Jahren seit 2016 vorliegenden Erfahrungen haben aus Sicht des Vorstands wie auch des Verwaltungsrats gezeigt, dass die Satzung den aktuellen Anforderungen zur Rechtslage wie auch hinsichtlich der Rahmenbedingungen für eine effektive und effizienten Aufgabenwahrnehmung entsprechend anzupassen ist. Die Satzungsanpassungen sind zur Umsetzung der Änderungen der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechtes (KUVO) in der Fassung vom 3. April 2017 sowie zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes erforderlich. Ferner waren Ergebnisse einer Klausurtagung der KOSOZ AöR, z.B. Schaffung der Möglichkeit der Übertragung weiterer Aufgaben, umzusetzen. Der Verwaltungsrat beauftragte mit Beschluss vom 09.11.2018 den Vorstand der KOSOZ AöR mit der Vorlage einer Neufassung der Organisationssatzung. Ab Sept. 2019 erfolgten umfassende Beteiligungs- und Abstimmungsprozesse u.a. mit dem Beirat der KOSOZ AöR und den Sozialdezernenten*innen der Kreise sowie im Verwaltungsrat der KOSOZ AöR. Die Beratungsergebnisse wurden aufzugreifen und die Entwurfsfassungen laufend weiterentwickelt. Auf der Grundlage der Vorabstimmungen wurden im Verwaltungsrat am 25.10.2019 umfassende Beratungen geführt und Vereinbarungen zur weiteren Ausgestaltung der Satzung getroffen. Im Dezember 2019 erfolgte eine Befassung zur vorgeschlagenen Satzungsänderung in den Gremien des sh Landkreistags, die dem vorgelegten Entwurf umfassend zustimmten.

 

Abschließend wurde der Satzungsentwurf der Kommunalaufsicht beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein zur fachaufsichtsrechtlichen Würdigung vorgelegt. Die zwei von dort vorgetragenen Hinweise betrafen unmittelbare Regelungen aus der KUVO und wurden daher wortgleich in den Entwurf der neugestalteten Satzung (s. § 13 Wirtschaftsführung) eingefügt. Ferner wurden durch die Kommunalaufsicht die Satzungsinhalte mit dem Sozialministerium, das ebenfalls keine Einwände vorzutragen hatte, abgestimmt.

 

Nach den umfassenden Beteiligungsprozessen und nach Würdigung durch die Kommunalaufsicht war vorgesehen, die neugestaltete Satzung dem Verwaltungsrat zur abschließenden Beschlussfassung in seiner Sitzung am 25.03.2020 vorzulegen. Diese Sitzung musste aufgrund der Entwicklungen während der "Corona-Krise" abgesagt werden. Zur Vermeidung weiterer Verzögerungen erfolgte ab August eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren. Bis Ende Sept. 2020 haben die elf Mitglieder des Verwaltungsrats ihre Zustimmung zur vorgelegten Neufassung der Organisationssatzung (Anlage 1) einstimmig und ohne Enthaltung erteilt.

Bewertung

 

Nach den Beratungen und Abstimmungen im Beirat der KOSOZ AöR, mit der Fachebene der Kreise, im Vorstand des sh LKT und durch die Landrätekonferenz war festzustellen, dass die bisherige Beteiligungsprozess zu einem breit getragenen Konsens zur inhaltlichen Anpassung der Satzung geführt haben. Der Verwaltungsrat hat daher dem vorgelegten Entwurf der Neufassung der Organisationssatzung zugestimmt.

 

Die Anpassungen beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Regelungen:

  • Vorstandsbesetzung und Regelungen zum Verantwortungsbereich des hauptamtlichen Vorstandsmitglieds (§ 5)
  • Mitglieder im Verwaltungsrat (§ 6)
  • Aufgaben und Besetzung des Beirats (§ 10)
  • Finanzierung der KOSOZ (§ 2 Abs. 3 - 5)
  • Aufgaben der KOSOZ (§ 3),

 

 

dabei u.a.

  • Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen
  • Entscheidung über die Zustimmung zu Investitionsmaßnahmen gemäß § 127 Abs. 2 SGB IX
  • Kürzung der Vergütung nach § 129 SGB IX
  • Vertretung in der Schiedsstelle nach SGB IX
  • Verhandlung von Rahmenverträgen nach § 131 SGB IX und Vertretung der Träger in Gremien zum Rahmenvertrag, z.B. Vertragskommission
  • Weitergehende Aufgabenwahrnehmung aus dem Bereich der Sozialverwaltung für die Träger der AöR, z.B. Vertragsverhandlungen im Bereich des SGB VIII bzw. SGB XII
  • Weitergehende Aufgabenwahrnehmung für weitere kommunale Träger der Eingliederungshilfe (kreisfreie Städte), z.B. Übernahme der Vertragsverhandlungen im Bereich der Eingliederungshilfe

 

  • Zustimmungsvorbehalte der Träger, z.B. zum Wirtschaftsplan (Verschlankung der Prozesse) (§ 9)
  • Unterrichtungspflichten des Verwaltungsrats im Bereich der Wirtschaftsführung (§ 13 Abs.4)

 

Im Detail wird zum Verfahren und inhaltlich auf die Beschlussvorlage Neugestaltung der Organisationssatzung der KOSOZ AöR für den Verwaltungsrat der KOSOZ AöR (Anlage 2) verwiesen. Eine Gegenüberstellung der bisherigen Satzungsregelungen zum Abgleich mit der Neufassung ist der vorliegenden Synopse (Anlage 3) zu entnehmen.

 

Die Satzungsanpassungen sind zur Umsetzung der Änderungen der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechtes (KUVO) in der Fassung vom 3. April 2017 erforderlich. Weitere Anpassungsnotwendigkeiten ergaben sich aus der Umsetzung der Regelungen aus dem BTHG bzw. dem SGB IX. Dieses gilt nicht nur hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung an sich (neu: Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nicht mehr nach SGB XII) sondern u.a. auch hinsichtlich der künftigen Aufgabe der Vergütungskürzung sowie der Finanzierung der KOSOZ wegen des Wegfalls der Unterscheidung von stationären und ambulanten Leistungen. Ferner ist durch die Satzungsänderung für die Kreise die Möglichkeit einer weitergehenden Aufgabenerledigung durch die KOSOZ AöR geschaffen worden. Damit können die Kreise - vorbehaltlich einer Entscheidung durch den Verwaltungsrat und des Zustimmungsvorbehalts der Träger der KOSOZ AöR - die Erledigung weiterer Aufgaben aus dem Sozialleistungsbereich, z.B. für das sog. Vertragsmanagement in den Bereich SGB VIII bzw. SGB XII, an die KOSOZ AöR als bewährte Fachinstitution übertragen. Die seit der Umwandlung der KOSOZ in eine AöR vergangenen vier Jahre haben aus Sicht des Vorstands auch gezeigt, dass eine dauerhafte ehren- bzw. nebenamtliche Führung der AöR nicht sachgerecht ist. Die Vielzahl strategischer Aufgaben in der Abstimmung mit den Kreisen im Handlungsfeld der Inklusion von Menschen mit Behinderungen und der Steuerung der Eingliederungshilfe und die zunehmende Größe des Personalkörpers haben gezeigt, dass die derzeitige Ausgestaltung der Leitung der AöR verändert werden sollte und eines hauptamtlichen Vorstands bedarf.

 

Die Neufassung der Satzung entspricht den rechtlichen Anforderungen, schafft weitergehende Möglichkeiten für die Kreise die fachlichen Ressourcen der KOSOZ und deren koordinierende Funktion auch in anderen Aufgabenbereichen zu nutzen und schafft durch die neue Leitungsstruktur die Rahmenbedingungen für eine effiziente Aufgabenwahrnehmung.

 

Die Organisationsatzung der KOSOZ AöR sieht gemäß § 9 Abs. 3 bei Entscheidungen über die Änderungen der Aufgaben und den Gegenstand der AöR (Nr. 1), die Übernahme und Erledigung weitere Aufgaben (Nr. 5) sowie nach Abs. 4 bei der Änderung oder Aufhebung von § 9 Abs. 3 neben der Beschlussfassung des Verwaltungsrats die Zustimmung aller Träger der KOSOZ AöR vor.

 

Der Kreistag wird um Zustimmung zur vorgeschlagenen Satzungsänderung der KOSOZ AöR gebeten.

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Neufassung der Organisationssatzung der KOSOZ AöR in der vorgelegten Fassung wird zugestimmt.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz: ./.

 

 

Finanzielle Auswirkungen: siehe Sachverhalt

 

 

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Anlagen

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