Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2020/516
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Organisationssatzung der KOSOZ AöR
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 4 Soziales, Arbeit und Gesundheit
- Bearbeiter/in:
- Katrin Schliszio
- Ansprechpartner/in:
- Dr. Fahlbusch, Jonathan
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozial- und Gesundheitsausschuss
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Kenntnisnahme
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01.10.2020
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt
2. Sachverhalt:
Der Verwaltungsrat der KOSOZ AöR hatte sich erstmals in seiner Sitzung am 09.11.2018 mit einer Satzungsänderung befasst und folgenden Beschluss gefasst:
Der Vorstand wird um Vorlage eines Entwurfs für eine Satzungsänderung im 1. Halbjahr 2019 mit dem Ziel einer Änderung zum 01.01.2020 unter Berücksichtigung eines hauptamtlichen Vorstandsmitglieds gebeten.
Der Beratung und Entscheidung des Verwaltungsrats vom 09.11.2018 sowie der inhaltlichen Abstimmung aus der Sitzung vom 25.10.2019 folgend, wird nach weiteren Befassungen des Vorstands des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages sowie der Landrätekonferenz und nach fachaufsichtsrechtlicher Würdigung durch die zuständige Kommunalaufsicht nun eine finale Fassung zur Neugestaltung der Satzung vorgelegt.
Der vorgelegte Entwurf greift alle bereits erfolgten Entscheidungen und Vorgaben des Verwaltungsrats auf.
Im Weiteren sind Satzungsanpassungen zur Umsetzung der Änderungen der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO) in der Fassung vom 3. April 2017 erforderlich. Weitere Anpassungsnotwendigkeiten ergeben sich aus der Umsetzung des BTHG bzw. des SGB IX. Dieses gilt nicht nur hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung an sich (neu: Eingliederungshilfe nach dem SGB IX nicht mehr nach SGB XII) sondern u.a. auch hinsichtlich der künftigen Aufgabe der Vergütungskürzung und nicht zuletzt auch hinsichtlich der Finanzierung der KOSOZ wegen des Wegfalls der Unterscheidung von stationären und ambulanten Leistungen.
Ferner wurde durch den Verwaltungsrat über eine weitergehende Aufgabenerledigung entschieden. Als bewährte Fachinstitution für die Kreise sollen die vorgeschlagenen und von den Kreisen (s. Klausurtagung am 30.01.2018) und dem Verwaltungsrat (s. Sitzung am 25.10.2019) gewünschten Möglichkeiten der Aufgabenerweiterung in die Satzung aufgenommen werden.
Nach Vorberatungen im Beirat der KOSOZ, der AG Soziales, im Vorstand des Schleswig-Holsteinischen Landkreistages und durch die Landrätekonferenz ist festzustellen, dass der bisherige Beteiligungsprozess zu einem breit getragenen Konsens zur inhaltlichen Anpassung der Satzung geführt hat. Alle Gremien haben - auch unter Beratung der strategisch-politischen Bedeutung einiger Änderungen - den vorgelegten Eckpunkten bzw. Entwurfsfassungen zugestimmt.
Die Anpassungen beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Regelungen:
- Vorstandsbesetzung und Regelungen zum Verantwortungsbereich des hauptamtlichen Vorstandsmitglieds (§ 5)
- Mitglieder im Verwaltungsrat (§ 6)
- Aufgaben und Besetzung des Beirats (§ 10)
- Finanzierung der KOSOZ (§ 2 Abs. 3 - 5)
- Aufgaben der KOSOZ (§ 3),
dabei u.a.
- Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen
- Entscheidung über die Zustimmung zu Investitionsmaßnahmen gemäß § 127 Abs. 2 SGB IX
- Kürzung der Vergütung nach § 129 SGB IX
- Vertretung in der Schiedsstelle nach SGB IX
- Verhandlung von Rahmenverträgen nach § 131 SGB IX und Vertretung der Träger in Gremien zum Rahmenvertrag, z. B. Vertragskommission
- Weitergehende Aufgabenwahrnehmung aus dem Bereich der Sozialverwaltung für die Träger der AöR, z. B. Vertragsverhandlungen im Bereich des SGB VIII bzw. SGB XII
- Weitergehende Aufgabenwahrnehmung für weitere kommunale Träger der Eingliederungshilfe (kreisfreie Städte), z.B. Übernahme der Vertragsverhandlungen im Bereich der Eingliederungshilfe
- Zustimmungsvorbehalte der Träger, z. B. zum Wirtschaftsplan (Verschlankung der Prozesse) (§ 9)
- Unterrichtungspflichten des Verwaltungsrats im Bereich der Wirtschaftsführung (§ 13 Abs.4)
Die Satzungsänderung ist entscheidungsreif und wurde zur Beschlussfassung zur Vermeidung weiterer Verzögerung im Umlaufverfahren im Verwaltungsrat verschickt. Nach einem zustimmenden Votum erfordert die Satzungsänderung noch gemäß § 9 Abs. 3 4 KOSOZ-Satzung die Zustimmung der Träger der AöR (Kreistage).
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,9 MB
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