Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2020/463
Grunddaten
- Betreff:
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Konzept zur Durchführung verkürzter/präsenzarmer Regelprüfungen nach § 20 Abs. 9 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) in Schleswig-Holstein
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 4.4 Sozialpsychiatrischer Dienst, Betreuungsbehörde und Heimaufsicht
- Bearbeiter/in:
- Susanne Ott
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Sozial- und Gesundheitsausschuss
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Kenntnisnahme
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27.08.2020
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt
2. Sachverhalt:
Mit Erlass vom 16.03.2020 bzw. mit Verlängerung vom 23.04.2020 wurden die jährlichen Regelprüfungen nach § 20 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz ( SbStG) in den stationären Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe bis auf weiteres von der Fachaufsicht des Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein (MSGJFS) ausgesetzt. Davon ausgenommen waren Anlassprüfungen, die aufgrund von konkreten Beschwerden oder Hinweisen durchgeführt wurden. Bis zu dem o. g. Datum wurden 18 Regel- bzw. anlassbezogene Prüfungen durchgeführt. Zudem erfolgten seit dem 16.03.2020 weitere 4 anlassbezogene Prüfungen.
Das gesamte Team der Aufsichtsbehörde hat zum Zeitpunkt der Pandemie-Hochphase das Gesundheitsamt / den Infektionsschutz teilweise an 6- 7 Tagen in der Woche unterstützt (Gesundheitsabfragen, Koordination persönlicher Schutzausrüstung, Beratungen). Zudem übernahmen die Mitarbeiterinnen Informationsweitergaben und Beratungen bezüglich der Anforderungen / Umsetzung der Allgemeinverfügungen und Erlasse über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) in den stationären und teilstationären Einrichtungen.
Nunmehr erfolgte seitens der Fachaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren zum 13.07.2020 eine Anpassung des o.g. Erlasses in Form eines Konzeptes zur Durchführung verkürzter / präsenzarmer Regelprüfungen. Die Regelprüfung soll verkürzt und präsenzarm unter Beachtung der Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen im Rahmen der Möglichkeiten der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde und unter Beachtung der individuellen Gefährdungsbeurteilung der dortigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie unter Berücksichtigung der coronabedingten Situation in den Einrichtungen wiederaufgenommen werden. Die Durchführung dieser Form von Regelprüfungen ist vorerst bis zum 30. September 2020 befristet.
Schwerpunkte der angepassten Prüfung sind die Personalstruktur, der Personaleinsatz sowie die pflegerische Versorgung und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in den stationären Einrichtungen. Als Basis ist die derzeit geltende Prüfrichtlinie nach § 20 Abs. 9 SbStG zugrunde zu legen. Abschließend hat die Fachaufsicht des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren mitgeteilt, dass eine Überprüfung der Quote der durchgeführten Regelprüfungen im Jahr 2020 durch sie nicht erfolgen wird.
Vor Ort soll der Umgang mit freiheitseinschränkenden Maßnahmen und die Arzneimittelversorgung überprüft werden, in der Eingliederungshilfe zusätzlich die Prozessqualität und der Umgang mit die Gesundheit gefährdenden Situationen und ggfs. die Umsetzung von Qualitätsmaßnahmen. Es liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde auch die Ergebnisqualität zu prüfen, soweit die Erkenntnisse einer persönlichen Begutachtung für das Prüfungsergebnis der Einrichtung zwingend erforderlich sind. Ein direkter Kontakt zu Bewohnerinnen und Bewohnern, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soll weitestgehend vermieden werden. Zu den anderen Kapiteln laut Empfehlung des o.g. Konzeptes werden die Einrichtungen vor Ort aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen noch am Prüftag zu übersenden.
Vorrangig werden nunmehr die noch aus 2019 offenen Regelprüfungen durchgeführt, sowie Einrichtungsprüfungen mit erhöhter Priorität bzw. aufgrund von Beschwerden.
Coronabedingt ist der Auswahlprozess für die neu zu besetzende Stelle unterbrochen gewesen. Aufgrund von bestehenden arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der neu einzustellenden Verwaltungsfachkraft ist die Einstellung leider erst zum 01.01.2021 möglich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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502,7 kB
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