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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2020/415

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt

 

2. Sachverhalt:

In seiner Sitzung am 12.03.2020 hat der Hauptausschuss dem Kreistag empfohlen, den Gesellschaftsvertrag in der am selben Tag vom Hauptausschuss beschlossenen Version zu beschließen und den Beschluss unter den Vorbehalt gestellt, dass das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft anerkennt.

 

 

Zwischenzeitlich hat die Verwaltung die Frage nach der Gemeinnützigkeit weitergehend mit dem Finanzamt bearbeiten können.

 

Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit hat folgende Vorteile:

- Die gemeinnützige Kapitalgesellschaft ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen

  und dem Spender steuerwirksame Spendenbescheinigungen auszustellen.

- Die gGmbH ist von Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag

  befreit.

- Leistungen, die zu wohltätigen Zwecken erbracht werden,  können u.U. mit re-    

  duzierter Umsatzsteuer oder ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden.

- Eine gemeinnützige GmbH, UG oder AG kann bei Zuwendungen aus Schenkungen

  oder Erbschaften von der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer befreit werden.

Das Finanzamt hat die Gemeinnützigkeit zunächst auf der Grundlage des eingereichten Entwurfes des Gesellschaftsvertrages mit der Begründung eines nicht ausreichenden Nutzens für die Allgemeinheit abgelehnt. Unter Vorlage eines geänderten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages hat die Verwaltung sodann Einspruch eingelegt. Ein Ergebnis wird noch vor der Sitzung des Hauptausschusses erwartet. Nimmt das Finanzamt nunmehr eine Gemeinnützigkeit an, wird der modifizierte Entwurf erneut der Politik zur Beratung vorgelegt.

Der maßgebliche § 2 des Gesellschaftsvertrages wurde gegenüber der ursprünglich eingereichten Fassung des Gesellschaftvertrages wie nachstehend dargestellt neu formuliert:

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

 

(1)         Gegenstand der Gesellschaft ist die Förderung des Umweltschutzes, die Förderung der Bildung und die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke, insbesondere im Bereich des Klimaschutzes. Dieser Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

a)     Maßnahmen zur Aktivierung und Motivierung von juristischen Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts und natürlichen Personen im Kreis Rendsburg-Eckernförde für den Klimaschutz, insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Klimaschutzkampagnen, der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements und die Organisation von themenbezogenen (Bildungs-)Veranstaltungen.

 

b)     Ansprechpartner für alle Akteure und für alle am Klimaschutz interessierten Bürgerinnen und Bürger.

 

c)     Die Initiierung zur Entwicklung und Umsetzung von Klimaschutzstrategien sowie von lokalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen.

 

d)     Initiierung und Betreuung von Netzwerken.

 

e)     Ferner wird der Gesellschaftszweck verwirklicht durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Absatz 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Förderung und Unterstützung kann auch erfolgen durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen gegenüber anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke (insbesondere Förderung des Umweltschutzes). Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke (insbesondere Förderung des Umweltschutzes) zu verwenden.

 

Eine Gegenüberstellung der ursprünglich dem Finanzamt überlassenen Fassung mit der nunmehr eingereichten Fassung (Synopse) ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

 

Darüber hinaus hat die Verwaltung eine verbindliche Auskunft seitens des Finanzamtes beantragt. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen jährlichen Zahlungen der Gesellschafter an die Klimaschutzagentur der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Auch hierzu wird nach heutigem Stand eine Aussage in der Sitzung des Hauptausschusses getroffen werden können.

Dabei ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass auch eine Lösung außerhalb einer Klimaschutzagentur, also eine Fortführung des Klimaschutzmanagements im Rahmen der Kreisverwaltung, ebenso wie die vorgesehene gGmbH-Lösung, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Befreiung der von den Ämtern/Gemeinden zu leistenden Zahlungen von der Umsatzsteuer führen würde, da bei dieser Konstellation eine Unternehmereigenschaft des Kreises angenommen werden kann. Die abschließende verbindliche Auskunft des Finanzamtes dazu bleibt abzuwarten.


 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Herr Grummann von der Curacon GmbH wird in der Sitzung für die Beantwortung weitergehender Fragen zur Verfügung stehen.

 

 

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Anlagen

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