Beschlussvorlage öffentlich - VO/2020/385
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungen Kindertagesstättenbedarfsplan
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 3 Jugend, Familie und Bildung
- Bearbeiter/in:
- Heike Krause
- Ansprechpartner/in:
- Voerste, Thomas
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Beratung
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24.06.2020
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Geplant
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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29.06.2020
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Sachverhalt
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Hauptausschuss und Kreistag, dem Kindertagesstättenbedarfsplan insgesamt und den aktuell vorgelegten Änderungen zuzustimmen.
Sachverhalt:
Gem. § 6 Satz 1 KiTaG planen und gewährleisten die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach §§ 24 und 24 a SGB VIII und erstellen dafür den in § 7 KiTaG näher geregelten und hier gegenständlichen Bedarfsplan.
Weiter ist in § 7 Abs. 3 Satz 4 KiTaG geregelt, dass der Bedarfsplan Bestandteil der Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist.
In § 71 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII bzw. der wortlautgleiche Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung für das Jugendamt des Kreises Rendsburg-Eckernförde wird geregelt, dass sich der Jugendhilfeausschuss mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe und insbesondere auch mit der Jugendhilfeplanung befasst.
Bei der KiTa-Bedarfsplanung handelt es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe. Die Kommunen trifft, wie § 6 Satz 1 KiTaG klarstellt, eine Planungsverantwortung und eine Gewährleistungsverpflichtung. Diese Aufgabe ist auf Dauer angelegt und dient der Entwicklung von Strategien zur Lösung dieser komplexen Aufgabe. Es stellt ein Planungs- und Steuerungsinstrument dar, welches in dem Folgejahren auch Auswirkungen auf den Haushalt des Kreises haben wird.
Folglich handelt es sich bei dem KiTa-Bedarfsplan zukünftig nicht um die ausschließliche Verteilung der dem Jugendhilfeausschuss im Rahmen des Haushaltes bereitgestellten Mittel. In ihm werden zukünftig Ziele und Grundsätze festgelegt, die eine Bedeutung über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus haben.
Damit ist eine grundsätzliche Zuständigkeit des Kreistages für Beschlüsse nach § 22 Abs. 1 Satz 2 KrO gegeben. Dieser trifft alle für den Kreis wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Zuständigkeit, soweit das Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
Der KiTa-Bedarfsplan wird mit Umsetzung der Kita-Reform eine Bedeutung als Planungsinstrument für eine wichtige Selbstverwaltungsentscheidung erhalten.
Im Jugendhilfeausschuss muss auch zukünftig über die Inhalte und Kriterien des KiTa-Bedarfsplanes diskutiert und beraten werden.
Der Kreistag muss dem vorgelegten Bedarfsplan mindestens einmal im Jahr zustimmen.
Der Kreistag wird gebeten, dem Bedarfsplan zum aktuellen Stand zu zustimmen. Für das Verfahren zur Umsetzung der Kita-Reform werden gemeinsam mit den Kommunen neue Regelungen und Verfahren entwickelt, die im 2. Halbjahr umgesetzt werden.
Christina Mönke
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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15,5 MB
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2
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(wie Dokument)
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5 MB
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3
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(wie Dokument)
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691,2 kB
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