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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/000-001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

2. Sachverhalt:

Diese Vorlage dient der Vorabinformation. Sie erfolgt im Anschluss an die Vorlagen VO/2018/666 und VO/2019/000, aufgrund derer der Kreistag für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes umfänglich den Aufbau von Personalressourcen im Bereich Hilfeplanung und in der Verwaltung der Eingliederungshilfen ermöglicht hatte.

 

Nach vielen Jahren der Reformdiskussion hatte der Gesetzgeber Ende 2016 mit dem sog. Bundesteilhabegesetz weite Teile des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts reformiert und die Eingliederungshilfe als „Soziale Teilhabe“ im SGB IX verankert. Die letzte Reformstufe trat zum 1.1.2020 in Kraft. Wie in den Bezugsvorlagen bereits ausgeführt war die Umsetzung des neuen Rechts schrittweise und in einem lernenden Ablauf zu verwirklichen. Dabei hat sich im ersten Quartal 2020 in organisatorischer, verfahrenstechnischer und personalwirtschaftlicher Hinsicht Nachsteuerungsbedarf ergeben, der weitere personelle Maßnahmen erforderlich macht.

 

Die Umstellungsprozesse vom alten auf das neue Recht betreffen verwaltungsseitig die Leistungsbewilligung unter Berücksichtigung der Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen. Der Prozess setzt verwaltungsseitig eine umfangreiche Prüfung und Abarbeitung von Unterlagen voraus (zum Beispiel (Transfer-)Vereinbarung, aktueller Wohn- und Betreuungsvertrag, Unterlagen zum Einkommen und Renten, Erklärung über den Zahlungsweg usw.). Die umzusetzenden Änderungen für die Anbieter, die Betroffenen und ihre Angehörigen sowie die Verwaltung sind sehr komplex und aufwändig. Es war deshalb absehbar, dass keine vollständige Umstellung zum Stichtag 1.1.2020 gelingen würde, sondern ein Übergangszeitraum notwendig würde. Verwaltungsseitig wurde deshalb mit den Anbietern mehrfach besprochen, dass zunächst zur Sicherstellung der Betreuung und der Wohn- und Verpflegungsleistungen die Gesamtvergütung über den 31.12.2019 hinaus gezahlt wird und die Umstellung auf das neue Recht sukzessive mit Vorliegen der vollständigen Unterlagen erfolgt.

 

Die aufgezeigte Vorgehensweise hat bei vielen Anbietern, Betroffenen und Betreuerinnen und Betreuern ausdrückliche Unterstützung aber auch Kritik erfahren. Die forcierte Abarbeitung in den Umstellungsprozessen führt zu Rückständen in der Abarbeitung ambulanter Leistungsfälle, der Verbuchung von Leistungen und zu Verzögerungen in den Zahlungsvorgängen. Das laufende Tagesgeschäft lässt sich nicht in der wünschenswerten Qualität neben der Abarbeitung der BTHG-bedingten Umstellungsprozesse bewältigen. Die im Jahr 2018 vorgenommene Abschätzung der Mehraufwände (Erfüllungsaufwand), die durch die Aufgabenerfüllung in der durch die Rechtsänderungen veranlassten Form veranlasst werden, hat sich als unzureichend herausgestellt.

 

Aufgrund der Unsicherheiten mit dem neuen Recht sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch auf Seiten der betroffenen Menschen kommt es leicht zu Widersprüchen

gegen die Verwaltungsentscheidungen. Für die Bearbeitung dieser Widerspruchsverfahren bedarf es eines höheren Personalbedarfs und einer höheren Qualifikation. Personalwirtschaftlich ist es nur teilweise gelungen in der erforderlichen Geschwindigkeit voll einsatzfähige Kolleginnen und Kollegen zu finden. Zwar konnten alle vom Kreistag zur Verfügung gestellten Stellen besetzt werden, die Fachgruppe hat jedoch auch 2 Abgänge von Vollzeitkräften zu verkraften. Zudem ist die Einarbeitung in den Arbeitsbereich deutlich aufwändiger und zeitintensiver, sodass die neuen Kräfte erst nach und nach zu einer Entlastung führen werden.

 

Zusätzlich sieht die Umsetzung des BTHG vor, ab August 2020 sukzessive, für Leistungsempfänger die eine ambulante Betreuung erhalten und grundsicherungsberechtigt sind, die Bearbeitung und Gewährung der Grundsicherung von den Städten, Ämtern und Gemeinden durch die Fachgruppe Verwaltung zu übernehmen

 

Im Hinblick auf die Bearbeitungsrückstände und zur Abarbeitung einer vollständigen Umstellung der Verwaltungsprozesse auf die neue Rechtslage ist es notwendig die Fachgruppe Verwaltung zusätzlich zu verstärken. Benötigt werden 2 weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Entgeltgruppe 9a für die Sachbearbeitung befristet bis zum Jahr 31.12.2022. Die Mitarbeiterinnen sollen schnellstmöglich eingestellt werden. Die Personalkosten können 2020 aus dem bestehenden Personalbudget aufgebracht werden, weil die Nachbesetzung allgemein und wegen der Coronakrise zu Minderbelastungen geführt hat.

 

Für die Widerspruchssachbearbeitung wird dauerhaft eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter im gehobenen Dienst (EG 9c/A10) benötigt. Für die Abarbeitung der Buchungsvorgänge wird befristet ebenfalls bis zum 31.12.2022 eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter der Entgeltgruppe 6 gebraucht. Danach soll durch die Digitalisierung der Zahlungsvorgänge (E-Rechnung, neues Haushaltsverfahren usw.) dieser Verwaltungsprozess automatisiert sein.

 

Zusammengefasst ergibt sich für das Jahr 2020-2022 ein Stellenmehrbedarf

Verwaltung EGH  2 Stellen EG 9a (64.500,- Euro/Person) befristet

Widerspruchsstelle : 1 Stelle EG 9c/A10 (66.900,- Euro/ 78.100 Euro))

Sachbearbeitung  1 Stelle EG 6 (50.000 Euro/Person) befristet.

 

Verwaltungsseitig ist beabsichtigt, die für die Umsetzung in den Jahren 2021 und 2022 erforderlichen Haushaltsmittel in den entsprechenden  Haushaltsentwürfen der Verwaltung im Teilergebnisplan (Teilfinanzplan) 311301 zu veranschlagen. Über diese Veranschlagungen wird zu gegebener Zeit im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu beraten sein.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz: ./.


 

 

Finanzielle Auswirkungen: Siehe Sachverhalt


 

 

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Anlagen

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