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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/268

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt

 

2. Sachverhalt:

 

 Was ist „Frühförderung als Komplexleistung?

Die Frühförderung richtet sich an behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und soll durch die Erbringung von medizinisch-therapeutischen oder heilpädagogischen Hilfen dazu beitragen, die Teilhabe von Kindern am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Wenn Kinder unterschiedliche Förderbedarfe im Rahmen der Frühförderung haben, sollen diese gut aufeinander abgestimmt als Komplexleistung erbracht werden. Bei Komplexleistungen besteht regelmäßig eine Zuständigkeit mehrerer Rehabilitationsträger (Eingliederungshilfeträger und Krankenkasse). Die Koordination der Leistungen wird nur von einem Rehabilitationsträger verantwortet.

 

Was regelt die Rahmenvereinbarung?

§ 46 Abs. 4 SGB IX schreibt vor, dass die Verbände der Rehabilitationsträger (z.B. der Kreise als Träger der Eingliederungshilfe) sowie die Verbände der Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen über die Leistungserbringung der Frühförderung als Komplexleistung abschließen sollen. Abgestimmt werden sollen

- Anforderungen an Interdisziplinäre Frühförderstellen

- Dokumentation und Qualitätssicherung

- Orte der Leistungserbringung

-          Regelungen zur Vereinbarung und Abrechnung von Entgelten

 

Zusätzlich zu der Rahmenvereinbarung ist nach § 46 Abs. 5 SGB IX eine „Vereinbarung über die pauschalierte Aufteilung der Entgelte der Frühförderung als Komplexleistung“ abzuschließen.

 

Wer hat die Verhandlungen geführt?

Die Vereinbarungen wurden in den vergangenen Monaten von Vertreterinnen bzw. Vertretern der Eingliederungshilfe (Kreise, KOSOZ, Kreisfreie Städte),  der Kranken-kassen und der Verbände der Leistungserbringer ausgehandelt. Während des Prozesses wurden die Ergebnisse fortlaufend mit der AG Soziales des Landkreistages kommuniziert und abgestimmt.

 

Alle Kreise und Kreisfreien Städte haben sich inzwischen mit der Rahmenverein-barung einverstanden erklärt und sie unterzeichnet.

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Kreistag, der Unterzeichnung der „Rahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 SGB IX  zur Erbringung von Leistungen der Frühförderung als Komplexleistungen“ durch den Landrat zuzustimmen
 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

Keine
 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine direkten Auswirkungen
 

 

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Anlagen

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