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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/200

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt:

Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen eines Kreises

seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden

zu erheben (Kreisumlage). Auf der Einnahmeseite stellt die Kreisumlage eine

wesentliche Stellschraube zur Erreichung des gesetzlich geforderten

Haushaltsausgleichs dar.

 

Im bisherigen Dialog mit dem kreisangehörigen Bereich wird nach Abwägung der

beiderseitigen Interessen von Kreis und kreisangehörigen Kommunen die

Beibehaltung des derzeitigen Umlagesatzes von 31 von Hundert als angemessen

angesehen.

 

Bei der Festsetzung des konkreten Kreisumlagehebesatzes hat der Kreis

Rendsburg-Eckernförde allerdings nach geltender Rechtsprechung gleichermaßen

die gleichrangigen Interessen der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden und des

Kreises an einer auskömmlichen Finanzausstattung zu beachten.

 

Vor der Entscheidung über die Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes ist daher

wie erstmals im Vorjahr der Finanzbedarf der betroffenen Städte und Gemeinden

in einer Querschnittsbetrachtung zu ermitteln. Die Basis für die Ermittlung der

finanziellen Lage der kreisangehörigen Kommunen sind die Daten der

Haushaltspläne des Haushaltsjahres 2019 mit der mittelfristigen Finanzplanung

2020 bis 2022 und den Jahresergebnissen 2017 und 2018, soweit diese schon

ermittelt worden sind. Die zuständigen Verwaltungen wurden bei der Erfassung

der Daten mit einbezogen.

 

Dabei wurden folgende wesentliche Haushaltspositionen erfasst und betrachtet:

 

1. Haushaltsausgleich (Entwicklung der mittelfristigen Ergebnisplanung)

2. Freier Finanzspielraum (kameral) / Zahlungsmittelbestand – Finanzplan (Doppik)

3. Steuer- und Finanzkraft und Realsteuerhebesätze

4. Investitionstätigkeit / Verschuldung

5. Sonstige Haushaltsdaten (freiwillige Leistungen)

 

Die Ergebnisse und die Auswertung der Finanzdaten sind in dem dieser Vorlage

beigefügtem Bericht dargestellt.

 

Die Daten der einzelnen Kommunen sind in den als Anlage beigefügten Tabellen

ausgewiesen, getrennt nach kameraler und doppischer Haushaltsführung.

 

Zusammenfassung:

 

Bei der Bewertung des Finanzbedarfs in der Querschnittbetrachtung und der

Bestimmung des Kreisumlagehebesatzes kommt es nicht auf die einzelne, die

finanziell bedürftigste Kommune an. Im Ergebnis der Querschnittsbetrachtung des

Finanzbedarfs kann festgestellt werden, dass der Kreis Rendsburg-Eckernförde mit

dem im Haushaltsentwurf veranschlagten Kreisumlagehebesatz die

Mindestausstattung der Kommunen nicht verletzt. Die absolute Grenze wird mit der

Festsetzung der Kreisumlage von 31 v.H. in der Haushaltssatzung 2020 nicht

erreicht.

 

Die Finanzsituation der Kommunen verbessert sich nach den Zahlen der

mittelfristigen Finanzplanung bis 2022 aufgrund der angenommenen Entwicklung

des Steueraufkommens. Neben dem Steueraufkommen erhöhen sich in den

kommenden Haushaltsjahren zum einen der freie Finanzspielraum (kameral) und

zum anderen die freien Finanzmittel aus laufender Verwaltungstätigkeit (doppisch).

Bisher nicht abschätzbar sind allerdings die Auswirkungen auf die Kommunen durch

die geplante Reform des Finanzausgleichs zwischen Land und Kommunen sowie

die Reformierung des Kita-Gesetzes.

 

Der Kreishaushalt weist zwar im Haushaltsjahr 2020 einen Überschuss aus; dieser

ermöglicht es aber dem Kreis weitere notwendige Investitionen ohne

Neuverschuldung vorzunehmen. Die freiwilligen Leistungen steigen in einem

moderaten Rahmen und enthalten im Haushaltsentwurf keine wesentlichen neuen,

dauerhaften Leistungen (siehe Ziffer 17 des Vorberichts des Kreises). Diese

Maßnahmen sind ein Beleg für die Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme

durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde.

 

Unter Abwägung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Kommunen in der

Querschnittsbetrachtung und der rücksichtsvollen Haushaltsplanung des Kreises

wird mit einem Kreisumlagehebesatz von 31 v.H. im Rahmen der Beschlussfassung

über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 aus der Sicht der Verwaltung

nicht gegen die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung verstoßen.


 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

keine
 

 

Finanzielle Auswirkungen:

keine
 

 

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Anlagen

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