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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/184

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt

 

 

2. Sachverhalt:

Nach dem bisherigen Umlage-System der Versorgungsausgleichskasse (VAK) erfolgte die Finanzierung der Versorgungslasten innerhalb der Umlagegemeinschaft der VAK auf der Grundlage der Besoldung der aktiven Beamtinnen und Beamten. Von diesen gab und gibt es immer weniger, dagegen steigt die Zahl der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger bzw. Hinterbliebenen kontinuierlich an. Die VAK hat sich daher entschlossen das bisherige Umlage-System ab 2020 zu verändern.

Die Finanzierung der Versorgungslasten wird künftig auf einer anderen Grundlage erfolgen. Die Basis der Umlage-Erhebung wird verbreitert, in dem die neben den umlagepflichtigen Dienstbezügen der aktiven Beamtinnen und Beamten auch die umlagepflichtigen Versorgungsbezüge der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in die Berechnung der Umlage mit einfließen werden.  Zusätzlich werden die Versorgung und die Besoldung zueinander ins Verhältnis gesetzt und – je nachdem, welcher Verhältniswert sich hieraus errechnet – ggf. mit einem Zuschlag belegt.

 

Nach dem Sonderrundschreiben der VAK vom 23.09.2019 hat der Vorstand der VAK auf seiner Sitzung  am 22.08.2019 beschlossen, eine vorübergehende Abfederung der Umstellungsverschiebung im Rückerstattungswege vorzunehmen. Für die Rückerstattung wird der Umlageendbetrag 2020 ins Verhältnis zur Summe aus der Umlage und den Dienstherrnanteilen für das Jahr 2019 gesetzt. In Abhängigkeit von dem sich ergebenden Faktor wird ein Teil des Differenzbetrages für das Umlagejahr 2020 erstattet. Die Rückerstattung für 2020 soll bis Ende März 2021 erfolgen, so dass diese haushaltsmäßig noch dem Haushaltsjahr 2020 zugerechnet werden kann.

 

 

Da sich die tatsächliche Höhe der an die VAK auf Basis der neuen Berechnung unter Berücksichtigung der Rückerstattung zu zahlenden Umlage 2020 derzeit nicht genau beziffern lässt, hat die Verwaltung davon Abstand genommen, einen entsprechenden Betrag in den Haushaltsentwurf 2020 (Personalbudget)  aufzunehmen. Im Rahmen der Spitzabrechnung des Personalbudgets in 2021 für 2020 werden die entsprechenden Beträge berücksichtigt und ausgewiesen. Erst dann wird sich beziffern lassen, in welchem Umfang das Personalbudget durch die Neuregelung belastet wird.


 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

Keine Relevanz
 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Siehe Sachverhalt
 

 

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