Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/113
Grunddaten
- Betreff:
-
Nordkolleg Rendsburg GmbHVerwendung der Konnexitätsmittel nach dem Tariftreuegesetz
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 2.5 Kommunales und Ordnung
- Bearbeiter/in:
- Klaus Behrens
- Ansprechpartner/in:
- Behrens, Klaus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Geplant
|
|
Hauptausschuss
|
Kenntnisnahme
|
|
|
28.11.2019
|
Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:
Entfällt
2. Sachverhalt:
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 03.07.2014 beschlossen, dass hinsichtlich der vom Land gewährten Konnexitätsmittel für die Einführung des Mindestlohnes (Tariftreuegesetz) die von der Nordkolleg Rendsburg GmbH nachzuweisenden Mehraufwendungen hinsichtlich der Einführung des Mindestlohnes zu 2/3 der Aufwendungen, höchstens 20.000 €, dauerhaft vom Kreis Rendsburg-Eckernförde an die Nordkolleg GmbH weiter gereicht werden
Der vom Hauptausschuss für die Nordkolleg Rendsburg GmbH vorgesehene Anteil an der Zahlung der Konnexitätsmittel des Landes in Höhe von jeweils 20.000 € wurde im Zeitraum 2015 bis 2018 auf dem Verwahrkonto der Teil-Leistung „Finanzbuchhaltung“ eingenommen; insgesamt 80.000 €.
Die bisherigen Auszahlungen an die Nordkolleg Rendsburg GmbH betrugen in den Jahren 2015 bis 2019 (für die Jahre 2015 bis 2018) insgesamt 34.219,64 €, sodass für den Ausgleich der mit der Einführung des Mindestlohns verbundenen Mehraufwendungen noch eine Restsumme in Höhe von 45.780,36 € zur Verfügung steht.
Die aktuellen Rahmenbedingungen haben sich zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass das Land ab 2019 keine weiteren Konnexitätsmittel zur Verfügung stellt.
Mit der Geschäftsführung der Nordkolleg Rendsburg GmbH wurde im Sinne des Beschlusses vom 03.07.2014 vereinbart, der Gesellschaft aus dem oben genannten Restbetrag in den Folgejahren weiterhin die mit der Einführung des Mindestlohnes verbundenen Mehraufwendungen zu erstatten, allerdings nur solange, wie von dort entsprechende Aufwendungen geltend gemacht werden oder bis der noch zur Verfügung stehende Betrag aufgebraucht ist.