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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/170

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Fockbek baut zurzeit westlich der Ortslage, zwischen der B202 und der B203, die sogenannte Ortskernumgehungsstraße II (OKU II), in Verlängerung zur K98 (Ehemals Ortskernumgehungsstraße I (OKU I)).

 

Die OKU I wurde seinerzeit im Jahr 2000 zur K98 aufgestuft. Ein Grund für die Aufstufung war die zunehmende Verkehrsbedeutung der Straße im Rahmen der seinerzeit geplanten Nordumfahrung Rendsburg.

 

Die Gemeinde Fockbek hat nunmehr Kontakt zum Kreis aufgenommen und wünscht eine Aufstufung der OKU II zur Kreisstraße, möglichst unmittelbar nach Fertigstellung. Fockbeck stelle das Nadelöhr des gesamten Verkehrsflusses im mittleren Schleswig-Holstein dar. Zurzeit würden alle ein- und ausfahrenden Verkehre der Kreise Nordfriesland, Schleswig-Flensburg, Dithmarschen und Steinburg über den Dorfplatz der Gemeinde geführt.

 

Gemäß des Straßen und Wegegesetzes S-H (StrWG S-H) § 3 Abs. 1 Satz 2 sind Kreisstraßen „Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Kreises […] oder mit benachbarten Kreisen […] oder dem Anschluss von Gemeinden an Bundesfernstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnhaltestellen, […] zu dienen bestimmt sind“.

 

Für das Verfahren zuständig ist das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus als obere Straßenbaubehörde.

 

Die OKU II hat nach Fertigstellung eine Länge von ca. 1,6 km und eine Breite von 12 m inkl. Bankette sowie Rad- und Gehweg. Aufgrund des neuen Anschlusses der K98 an die B203, über die OKU II, wird sich laut Schätzung der Gemeinde Fockbek ein Großteil des überörtlichen Verkehrs von der OD Fockbek auf die K96, K98 und die OKU II zur B203 verlagern.

 

Folgende Punkte sprechen allerdings aus Sicht der Verwaltung, auch nach Abstimmung mit der zuständigen oberen Straßenbaubehörde, gegen eine sofortige Aufstufung der OKU II zur Kreisstraße:

 

  • Im StrWG S-H ist di Umstufung unter §7 geregelt:

- Abs. 1 „Hat sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe umzustufen […].“

- Abs. 2 „Die Aufstufung zur […] Kreisstraße […] verfügt die obere Straßenbaubehörde. Die beteiligten Träger der Straßenbaulast sind zu hören. Die Verfügung ist öffentlich bekannt zu machen.“

- Abs. 3 „In den Fällen des Absatzes 2 soll die Umstufung nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und sechs Monate vorher den beteiligten Trägern der Straßenbaulast angekündigt werden.“

 

  • Die Änderung der Verkehrsbedeutung kann erst nach Fertigstellung und durch Benutzung über einen längeren Zeitraum festgestellt werden. Die obere Straßenbaubehörde sieht hier eine Frist von 5 Jahren vor, bevor eine neu gebaute Straße umgestuft werden sollte.

Aus Sicht der Verwaltung sollten folgende Verkehrsströme vor Fertigstellung und nach Ablauf der 5 Jahre betrachtet werden:

- B 202 einfahrender und ausfahrender Verkehr nach/von Fockbek

- B 203 einfahrender und ausfahrender Verkehr nach/von Fockbek

- OUK II einfahrender und ausfahrender Verkehrs an der B 202 und B 203

 

  • Zusätzliche Unterhaltungskosten sind im Haushalt 2020 für eine weitere Kreisstraße nicht vorgesehen.

 

  • Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Nordumfahrung als Bundesstraße realisiert werden, müsste aus Sicht der Verwaltung der gesamte Streckenabschnitt „K98-OKU II“ zur Bundesstraße aufgestuft werden. Es ist jedoch fraglich, ob der jetzige Ausbauquerschnitt dem einer Bundesstraße entspricht.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

Mit dieser Vorlage keine Relevanz.
 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Entfällt.
 

 

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Anlagen

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