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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/066-001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt.

 

2. Sachverhalt:

Ausgangslage:

Anknüpfend an die Vorlage VO/2019/066 wird mitgeteilt, dass die vom ULD im Schreiben vom 05.06.2019 geäußerte Einschätzung, dass die kommunalen Mandatsträger und die zugehörigen Fraktionen nicht als öffentliche Stellen i.S.d. § 2 Abs. 1 LDSG [1] eingeordnet werden können, geteilt wird.

 

Rechtliche Erwägungen:

Sonstige öffentliche Stellen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 LDSG sind Behörden und sonstige öffentliche Stellen der im Landesverwaltungsgesetz genannten Träger der öffentlichen Verwaltung.

 

Sowohl im Rahmen des Behördenbegriffs wie auch bei den im Landesverwaltungsgesetz genannten Träger der öffentlichen Verwaltung, kommt es entscheidend darauf an, dass es sich um sog. Vertretungsorgane (Außenorgane) handelt, die zuständig für Rechtshandlungen gegenüber Privatpersonen und Hoheitspersonen sind und denen eine hoheitliche (öffentlich-rechtliche) Tätigkeit mindestens auch zur Ausübung übertragen ist.

 

Die kommunalen Mandatsträgerinnen und Mandatsträger selbst sind keine Organe des Kreises und führen auch sonst keine hoheitlichen Verwaltungstätigkeiten aus.

 

Auch die „Fraktion“ als Organ des Kreistages ist keine sonstige öffentliche Stelle i.S.d. LDSG. Kreistagsfraktionen sind bürgerlich-rechtliche Vereine in der Form des nicht rechtsfähigen Vereins. Sie verfügen nach der KrO[2] oder anderen Rechtsvorschriften nicht über Verwaltungsbefugnisse mit Außenwirkung.

 

Mithin handelt es sich weder bei den kommunalen Mandatsträgerinnen / Mandatsträgern noch deren Fraktionen um eine öffentliche Stelle i.S.v. § 2 Abs. 1 LDSG. Folglich ist das LDSG und entsprechend § 19 LDSG für sie nicht anwendbar.

 

Systematisch ist diese Einordnung auch stimmig. Der Grund dafür, dass sonstigen öffentlichen Stellen nach § 19 Abs. 1 LDSG eine Privilegierung gewährt wird, liegt darin, es dem deutschen Recht fremd ist, dass Bußgelder gegen Hoheitsträger verhängt werden. Gegen Hoheitsträger greift das Institut der Rechtsaufsicht.

 

Risikoeinschätzung:

Auch weiterhin wird das Risiko, dass seitens der Aufsichtsbehörde ein Bußgeldverfahren gegen einen kommunalen Mandatsträger oder Mandatsträgerin bzw. gegen eine Fraktion eingeleitet wird, als gering eingeschätzt.

 

Sinn und Zweck der von der Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Bußgelder ist die Abschöpfung des durch den Rechtsverstoß erlangten Gewinns[3]. Es soll sichergestellt werden, dass Unternehmen, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten hohe Gewinne erzielen, das verhängte Bußgeld als empfindliche Belastung wahrnehmen.

 

Erwägung Nr. 148 DSGVO gibt insoweit vor, dass im Falle eines geringfügigen Verstoßes oder falls die voraussichtlich zu verhängende Geldbuße eine unverhältnismäßige Belastung für eine natürliche Person bewirken würde, anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung erteilt werden kann. Voraussichtlich würde daher zunächst eine Verwarnung ausgesprochen werden.

 

Empfehlung:

Sofern kommunale Mandatsträgerinnen und Mandatsträger sowie die Fraktionen personenbezogene Daten verarbeiten (und die Verarbeitung nicht nur zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgt), ist das Datenschutzrecht zu beachten. Selbige Verpflichtung gilt im Rahmen der Datenverarbeitung auch für sonstige natürliche Personen oder privatrechtliche Vereine. Allgemein werden daher regelmäßige Schulungen und eine Sensibilisierung im Umgang mit dem Thema Datenschutz empfohlen.
 

 


[1] Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) vom 2. Mai 2018 in seiner zurzeit gültigen Fassung.

[2] Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 in der zurzeit gültigen Fassung.

[3] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/it-digitalpolitik/datenschutz/datenschutzgrundvo-liste.html

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

Keine.

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.
 

 

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