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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/106

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

2. Sachverhalt:

 

Mit dem Bundesteilhabegesetz hat der Bundesgesetzgeber die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen neu geordnet und mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in das 9. Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX eingegliedert. Ein wesentlicher Baustein der Reform ist der Wegfall der Unterscheidung zwischen ambulanten und stationären Leistungen, also der Aufteilung der Leistungsempfänger nach dem Ort und der Art der Leistungserbringung (Personenzentrierung statt Orientierung an der Institution). Mit der Reform ist ferner verbunden, dass zukünftig die Leistungen der Eingliede-rungshilfe nach dem SGB IX in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB IX) vom Kreis als Träger der Eingliede-rungshilfe zu erbringen sind und die in den meisten Fällen erforderlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Träger der Sozialhilfe erbracht werden. Hinsichtlich der Leistungen der Eingliederungshilfe ändert sich also die Aufgaben-wahrnehmung durch den Kreis nicht. Anders ist es aber mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Sozialhilfe. Hier erfolgt zurzeit noch die Aufgabenwahrnehmung für Personen, die innerhalb von Einrichtungen (bisher stationär) Leistungen beziehen, durch den Kreis, und für Personen, die außerhalb von Einrichtungen (bisher ambulant und teilstationär) Leistungen beziehen , durch die Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden. Grundlage für diese Aufgabenteilung ist die Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden zu Aufgaben der Sozialhilfe sowie die Verordnung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Aufgaben-durchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des 4. Kapitels Zwölftes Sozialgesetzbuch.

Im Hinblick auf die zukünftige Rechtslage ist deshalb auch die Aufgabenwahr-nehmung im Kreis Rendsburg-Eckernförde neu zu ordnen. Die möglichen Umset-zungsvarianten wurden im Rahmen der großen Dienstbesprechung in Damp am      1. Februar 2019 sowie in der Mitgliederversammlung des Verbandes der Hauptver-waltungsbeamten, Kreisgruppe Rendsburg-Eckernförde, am 23. März 2019 aber auch mit den Mitgliedern des Kreistages im Sozial- und Gesundheitsausschuss sowie im Hauptausschuss am 25. Juli 2019 erörtert. Jeweils ergab sich die einhellige fachliche Auffassung, dass für Menschen mit Behinderungen, die Eingliederungshilfe und zugleich Leistungen der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigen, die Leistungserbringung aus einer Hand durch den Kreis wünschenswert ist. Betroffen sind hiervon rund 800 Personen.

Um die fachlich gewünschte Aufgabenwahrnehmung sicherzustellen, sind die Regelwerke anzupassen, mit denen bisher die kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden zu Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen wurden. Ziel der Anpassung ist es, die Verwaltung dieses Personenkreises sukzessive zu überneh-men und die Überleitung des Personenkreises von den Städten, Ämtern und amts-freien Gemeinden in die Zuständigkeit des Kreises mit Ablauf des Jahres 2021 nach Möglichkeit abzuschließen. Die Überleitung des Personenkreises, der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung erhält, erfolgt bis spätestens zum Ende des Jahres 2021 jeweils nach Ablauf des Bewilligungszeit-raums. Neuanträge im Jahr 2021 werden direkt vom Kreis bearbeitet. Beim Personenkreis, der Leistungen nach dem 3. Kapitel bezieht, wird regelmäßig kein Bewilligungszeitraum festgelegt. Der Kreis wird deshalb ab dem 1. August 2020 im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Eingliederungshilfe jeweils den Leistungs-vorgang nach dem 3. Kapitel bei dem bisher zuständigen Sozialamt anfordern, um ihn in die eigene Bearbeitung zu übernehmen. Die Entscheidung über Einstellung oder Fortsetzung der Leistung erfolgt durch den Kreis. Im Einzelfall kann eine frühere Fallübernahme durch den Kreis erfolgen. Wegen der dargestellten unterschiedlichen Bewilligungszeiträume für die Leistungen sind die Satzung, die für das 3. Kapitel SGB XII gilt, und die Verordnung, die für das 4. Kapitel SGB XII gilt, unterschiedlich textlich anzupassen.

Da der Kreis die Aufgaben der Sozialhilfe für Leistungsberechtigte nach dem 3. Kapitel SGB XII im Rahmen der Selbstverwaltung wahrnimmt, müssen die recht-lichen Anpassungen im Wege einer Satzungsänderung durch den Kreistag erfolgen. Hingegen nimmt der Kreis die Aufgaben der Grundsicherung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung wahr. Hier erfolgt die Umsetzung durch eine Verordnung des Landrates, die nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes gleichwohl ebenfalls dem Kreistag vorzulegen ist.

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

 

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Kreistag

 

  1. dem anliegenden Entwurf zur Änderung (Neufassung) der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Heranziehung von kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden zu Aufgaben der Sozialhilfe zuzustimmen und

 

  1. die anliegende Änderungsverordnung der Verordnung zur Aufgabendurch-führung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des 4. Kapitels Zwölftes Sozialgesetzbuch zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz: ./.


 

 

Finanzielle Auswirkungen: ./.


 

 

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Anlagen

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