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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/010-001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt.

 

2. Sachverhalt:

In mehreren Sitzungen des Ältestenrates wurde ein Entwurf für eine Neufassung der Hauptsatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde entwickelt.

 

Die beabsichtigten Änderungen wurden vorab an das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration (MILI) zur Kenntnis gesendet.

 

Mit E-Mail vom 01.08.2019 wurden durch das MILI folgende Hinweise erteilt:

-          Im Lichte von § 23 Nr. 13, 14 und 15 KrO könnte in § 7 Abs. 2 letzter Satz wie folgt formuliert werden: „Soweit unter den Ziffern 3,4 und 6 [Anm.: Hier handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Gemeint sind die Ziffern 4, 6 und 7]] Grundstücksangelegenheiten  betroffen sind kann sich die Landrätin oder der Landrat auf seinen Wunsch vom Umwelt- und Bauausschuss beraten lassen.“ Hintergrund: eine Übertragung der Entscheidungen ist nur auf den Landrat oder auf den Hauptausschuss möglich. Entsprechendes gilt für § 8 Abs. 3 letzter Satz.

-          Zu § 12: siehe § 11 des Musters für die Hauptsatzung eines Kreises (Amtsblatt 2018 S. 485)

-          § 15: Ist die Notwendigkeit gegeben, dass die Satzung am Tag der Beschlussfassung in Kraft treten muss? Die Regel ist, dass Satzungen mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft treten, sofern nichts anderes bestimmt ist (§ 69 LVwG). In Satz 2 ist IM durch MILI zu ersetzten (Vgl. Eingangsformel).

 

Über die Änderungsvorschläge des MILI wurde am 22.08.2019 in den Sitzungen des Ältestenrates und des Hauptausschusses informiert.

 

In der Sitzung des Hauptausschusses wurde der vorstehende Beschlussvorschlag für den Kreistag beschlossen und die Verwaltung wurde mit der Prüfung beauftragt, mit dem MILI zu klären, ob der Landrat zu einer Einbeziehung des Umwelt- und Bauausschusses verpflichtet werden kann.

 

In einer E-Mail des MILI vom 26.08.2019 heißt es:

-          Die Regelung des § 23 Nr. 14 und 15 i.V.m § 23 letzter Satz KrO sind abschließend. Eine Entscheidungsübertragung ist bis zu einer in der Hauptsatzung zu bestimmenden Wertgrenze nur auf den Landrat oder auf den Hauptausschuss möglich.

-          Eine Entscheidungsübertragung auf den Landrat beinhaltet, dass der Landrat nicht durch den Kreistag, sprich durch die in Rede stehende Hauptsatzungsregelung, verpflichtet werden kann, einen ständigen Ausschuss im Lichte seiner anstehenden Entscheidung zu beteiligen hat.

-          Darüber hinaus kann sich der Landrat zum Zwecke seiner Entscheidungsfindung auf seinen Wunsch hin von verschiedenen Gremien beraten lassen.

 

In der anliegenden Neufassung der Hauptsatzung sind sämtliche Änderungen gegenüber der bisherigen Hauptsatzung grau hervorgehoben.
 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Hauptausschusses, die Neufassung der Hauptsatzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde in der vorliegenden Fassung mit den vorgeschlagenen Änderungen des Innenministeriums und der redaktionellen Änderung der Nummerierung unter § 7 Abs. 2 zu erlassen.
 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

Keine.
 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.
 

 

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Anlagen

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