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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/037

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

2. Sachverhalt:

Die Aufsichtsbehörden nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) haben gemäß § 18 Abs. 4 SbStG alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Der beigefügte Bericht umfasst den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2018.

 

Grundlage der Berichterstattung sind die Daten, die durch die Aufsichtsbehörde im Zuge ihrer Aufgabenwahrnehmung gewonnen werden. Diese Daten werden in der Regel fortlaufend aktualisiert und haben damit keinen einheitlichen Stichtag. Es wird unter anderem die Art der in zwei Jahren festgestellten Mängel abgebildet und nicht der Zustand aller Einrichtungen zum Berichtszeitpunkt.

 

Um eine möglichst einheitliche Durchführung der Prüfungen sicherzustellen, hat das zuständige Ministerium nach § 20 Abs. 9 SbStG eine Richtlinie für die Regelprüfungen erlassen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz: Keine Relevanz für den Klimaschutz

 

 

Finanzielle Auswirkungen: Entfällt

 

 

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Anlagen

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