Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/000
Grunddaten
- Betreff:
-
Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 4 Soziales, Arbeit und Gesundheit
- Bearbeiter/in:
- Katrin Schliszio
- Ansprechpartner/in:
- Dr. Fahlbusch, Jonathan
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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25.07.2019
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt
2. Sachverhalt:
Diese Vorlage dient der Vorabinformation. Sie erfolgt im Anschluss an die Vorlage VO/2018/666, aufgrund derer der Kreistag für die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes bereits für das Jahr 2019 einen zusätzlichen Stellenaufwuchs im Bereich Hilfeplanung ermöglicht hatte.
Nach vielen Jahren der Reformdiskussion hatte der Gesetzgeber Ende 2016 mit dem sog. Bundesteilhabegesetz weite Teile des Rehabilitations- und Schwerbehinderten-rechts reformiert und die Eingliederungshilfe als "Soziale Teilhabe" im SGB IX veran-kert. Die letzte Reformstufe tritt zum 1.1.2020 in Kraft. Für die Umsetzung des neuen Rechts sind weiterhin eine Reihe verwaltungsorganisatorischer Maßnahmen und Vorbereitungen in der Leistungsverwaltung des Kreises zu treffen. Die Umsetzung muss schrittweise und in einem lernenden Ablauf erfolgen, das bedeutet, dass immer wieder in organisatorischer, verfahrenstechnischer und personalwirtschaftlicher Hinsicht Nachsteuerungsbedarfe entstehen können.
In Abstimmung mit den weiteren Trägern der Eingliederungshilfe im Land wurden unter Federführung der KOSOZ (sog. Fachforum) Instrumente für den Erstberatungsprozess und die Bedarfsfeststellung erarbeitet und erprobt. Das Verfahren für die Erstellung des Gesamtplans und die Umsetzung in Leistungsbescheide wird im Herbst abgeschlossen. Aus diesen Instrumenten ergeben sich konkrete Umsetzungsanforderungen in personeller und fachlicher Hinsicht an den Träger der Eingliederungshilfe, die ab dem 1.1.2020 flächendeckend umgesetzt werden sollen.
Die bereits in der Vorlage VO/2018/666 beschriebenen Anforderungen an die Hilfeplanung realisieren sich mit den dargestellten Musterprozessen, sodass die Verwaltung vorschlägt, die bereits im letzten Jahr erläuterte und dem Grunde nach vereinbarte Vorgehensweise beizubehalten. Die Aufgabe der Gesamtplanung trifft zukünftig in vollem Umfang den Träger der Eingliederungshilfe und damit die Verwaltung. Im Kern beziehen sich die Mehraufwände entsprechend auf die Frage, in welchem Umfang die Aufgabenerfüllung in der durch die Rechtsänderungen veranlassten Form zu einem höheren Verwaltungsaufwand führt (Erfüllungsaufwand). Für die Abschätzung der personellen Mehrbedarfe sind durchschnittliche Fallschlüssel herangezogen bzw. auf die zukünftigen Bearbeitungsaufwände hochgerechnet worden. Dazu wurde die Anzahl der zukünftig hinzukommenden Gesamtplanverfahren beziffert und berechnet, wie viele VZÄ gebraucht würden, um in jedem vom Gesetz geforderten Fall ein Gesamtplanverfahren durchzuführen.
Im Rahmen der Erprobung der neuen Musterverfahren wurde auch der Mehraufwand getestet. In der Annahme, dass sich der deutlich höhere zeitliche Aufwand durch Routine und Einarbeitung noch reduzieren wird, geht der Fachdienst weiterhin davon aus, dass der abgeschätzte Mehraufwand von weiteren vier Hilfeplanerinnen oder Hilfeplanern im Jahr 2020 realistisch ist. Der Fallschlüssel im Bereich der Verwaltung der Eingliederungshilfe bleibt bei ca. 1:280, der Fallschlüssel im Bereich der Hilfeplanung wird sich mit den fünf Neueinstellungen des Jahres 2019 auf 1:150 verbessert haben. Durch weitere 4 VZÄ lässt sich der Fallschlüssel für die Hilfeplanung auf 1:125 senken, sodass der mit der Vorlage VO/2018/666 bereits dargestellte Wert mit Abschluss der Einstellungen erreichen lässt. Perspektivisch muss aber abgewartet werden, wie sich der Einsatz der Instrumente und Verfahren auf die Bearbeitungsdauer/Fall auswirkt, das heißt ob die Umsetzung mit dem verbesserten Personalschlüssel im Regelbetrieb bewältigt werden kann. Es ist deshalb aktuell nicht absehbar, ob für das Jahr 2021 weiterer Stellenbedarf identifiziert werden wird oder der erfolgte Aufwuchs ausreicht.
Bei einem Vergleich mit anderen Kreisen fällt auf, dass die Vergleichskreise weitgehend vergleichbare Stellenaufwüchse in der Hilfeplanung für das Jahr 2019 geplant haben, z.B. Segeberg um 4,25 VZÄ, Dithmarschen um 6,55 VZÄ, Ostholstein um 5,5 VZÄ, Pinneberg um 4,0, Schleswig-Flensburg um bis zu 8 VZÄ (4 mit Sperrvermerk HA); Stormarn um 5 (weitere 6 für 2020); Steinburg hat bereits 2018 um 6,6 VZÄ aufgestockt und plant für 2019 zunächst keinen weiteren Stellenausbau.
Von Seiten des Fachdienstes wurde das Projekt "Umsetzung BThG im Kreis RD-ECK" aufgesetzt, in dem auch die verwaltungsorganisatorische Umsetzung bearbeitet wird. Hierzu gehörte insbesondere die Verständigung mit den Amtsverwaltungen über die Frage, wie für Menschen, die zugleich ambulante Eingliederungshilfe beziehen, zukünftig die Erbringung von Lebensunterhaltsleistungen der Sozialhilfe erfolgen soll (Stichwort: Umsetzung der vom Gesetzgeber verlangten Trennung der Fachleistung von der Lebensunterhaltsleistung). Eine weitere zu lösende Frage ist die Orientierung in den Sozialraum durch regionale Verwaltungsstandorte im Kreisgebiet.
Der Gemeindetag und die Mitgliederversammlung des Verbandes der Hauptverwal-tungsbeamten, Kreisgruppe Rendsburg-Eckernförde, haben sich einstimmig dafür ausgesprochen, zukünftig die Lebensunterhaltsleistungen der Sozialhilfe für Menschen, die zugleich Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe erhalten, aus einer Hand durch den Kreis zu erbringen. Für Menschen, die in stationären Einrichtungen leben, ist dies schon bisher so. Von der Abgabe der Verwaltungsaufgabe, zu der die Amtsverwaltungen derzeit durch Satzung herangezogen werden, wären gut 800 Leistungsfälle betroffen. Die Amtsverwaltungen werden zur Erfüllung der Aufgabe durch Satzung herangezogen, sie erhalten für den damit verbundenen Aufwand keinen finanziellen Ausgleich. Eine Übernahme der Aufgabe durch die Verwaltung der Eingliederungshilfe würde drei zusätzliche Verwaltungsfachangestellte (EG 9a) erforderlich machen.
Der aufgezeigte Personalaufwuchs macht perspektivisch ab 2020 die Einrichtung einer zusätzlichen Fachgruppe für die Eingliederungshilfe erforderlich, für die dann eine Leitungsstelle (A 11/S 17) eingerichtet werden muss. Schon mit Abschluss der Einstellungen 2019 wird die Fachgruppe Hilfeplanung auf 17 Mitarbeiter angestiegen sein, mit weiteren 4 Stellen wächst die Fachgruppe auf mindestens 21 Personen an; die Führungsaufgabe lässt sich nicht mehr mit einem Stellenanteil von 55% ge-währleisten.
Zusammengefasst ergibt sich für das Jahr 2020 ein Stellenmehrbedarf
Hilfeplanung EGH: 4 Stellen S 12 (50.000,- Euro/Person)
Verwaltung EGH 3 Stellen EG 9a (50.000,- Euro/Person)
Fachgruppenleitung: 1 Stelle S 17 (65.000,- Euro).
Für die Hilfeplanung verteilt das Land an die Kreise und kreisfreien Städte einen Aus-gleichsbetrag von 11,5 Mio. Euro (Stand 2018) nach der Personalkopfzahl der in der Hilfeplanung beschäftigten Mitarbeitenden (ausgewiesen im Teilhaushalt 311301, Zeile 2). Mit dem Aufwuchs an Personal in diesem Bereich bei uns und in den anderen Kreisen sinkt entsprechend der Pro-Kopf-Wert der Landeserstattung. Eine vollständige Refinanzierung der Personalaufwände wird deshalb absehbar nicht erfolgen. Dem Kreis sind 2018 673.182,59 Euro für die Hilfeplanung und weitere 269.881,78 Euro für besondere Umsetzungsbedarfe (Fortbildung, Projektplanung, Overhead) zugeflossen.
Aktuell steht die gesamte Konnexitätsregelung zum Ausgleich der Aufwendungen für die Sozialhilfe und die Eingliederungshilfen in Streit (vgl. Landkreistagsinfo 0400/2019 vom 24.06.2019)
Die für die Umsetzung erforderlichen Haushaltsmittel werden im Haushaltsentwurf im Teilergebnisplan (Teilfinanzplan) 311301 veranschlagt.
Finanzielle Auswirkungen
Relevanz für den Klimaschutz: keine
Finanzielle Auswirkungen:
Wie schon beim Bezugsdokument aus dem letzten Jahr kann bei den finanziellen Auswirkungen nur auf den Sachverhalt verwiesen werden, weil wie dargestellt den Aufwendungen für die zusätzlichen Stellen Erträge gegenüberstehen, die sich in einem Verteilungsverfahren durch das Land erst ergeben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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273 kB
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