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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/961

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

 

2. Sachverhalt:

Die Mitwirkung der Jugendhilfe  im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe, JGH) ist im § 52 SGB VIII sowie im § 38  JGG (Jugendgerichtsgesetz) normiert. Durch die EU-Richtlinie 2016/800 über „Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die verdächtige oder beschuldigte Personen im Strafverfahren sind“, werden verschiedene rechtliche und verfahrenstechnische  Anpassungen im deutschen Recht erforderlich. Das Bundesministerium der Justiz hat jetzt den Referentenentwurf zur weiteren Abstimmung vorgelegt. Die Umsetzung ist für den 01.01.2020 vorgesehen. Mit den gesetzlichen Neuregelungen wird ein erheblicher Personalmehrbedarf für die Arbeit der JGH einhergehen. Mit dieser Vorlage wird der Hauptausschuss gemäß der Vereinbarung zum Personalbudget frühzeitig über mögliche  Änderungen beim Personalbedarf unterrichtet. Wie hoch der Personalmehrbedarf tatsächlich sein wird, kann erst nach der Verabschiedung der neuen Regelungen bestimmt werden. Dies steht für den Spätsommer zu erwarten.

 

Welche Aufgabe hat die Jugendhilfe im Strafverfahren schon jetzt?

Die JGH bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützt zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußert sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Sofern dem Jugendliche/dem Heranwachsenden durch das Jugendgericht eine Weisung (z.B. Arbeitsstunden) auferlegt wird, überwacht die JGH deren Befolgung.

 

Wie hoch ist der Arbeitsaufwand für die Jugendgerichtshilfe im Kreis Rendsburg-Eckernförde gegenwärtig?

Im Kreis Rendsburg-Eckernförde wird die JGH durch den Jugend- und Sozialdienst (JSD) ausgeführt. Wenn eine Anklage gegen einen Minderjährigen oder Heranwachsenden erhoben wurde, soll die JGH tätig werden. Aus verschiedenen – mit den Gerichten kommunizierten -  Gründen wird die JGH des Kreises jedoch nur in etwa der Hälfte der Fälle  tatsächlich tätig. Der gegenwärtige Arbeitsaufwand bindet etwa 1,5 Vollzeitstellen.

 

Entwicklung der Fälle in der Jugendgerichtshilfe für Jugendliche (J) und Heranwachsende (H) im Kreis Rendsburg- Eckernförde

Jahr

RD

 

JSD Nor

 

JSD Eck

 

Gesamt

 

 

J

H

J

H

J

H

J

H

2016

70

124

15

11

49

77

134

212

2017

57

102

9

8

52

78

118

188

2018

76

90

14

19

56

98

146

207

bis April 19

49

37

7

4

22

28

78

69

 

 

Relevante Veränderungen und zusätzlicher Personalbedarf

Die individuelle Begutachtung und Berichterstattung durch die JGH muss künftig bereits vor Anklageerhebung durchgeführt werden. Bislang wird die JGH erst nach Anklageerhebung tätig. Da der überwiegende Teil der Straftaten, die durch Jugendliche bzw Heranwachsende begangen werden, durch die sog. Diversion schon vor Anklageerhebung geahndet werden, wird das Fallaufkommen in der JGH künftig erheblich steigen. Datenmaterial zur Häufigkeit der Anwendung der Diversion liegt nicht vor. Nach Schätzungen des Deutschen Städtetages werden aktuell rund 50% aller Fälle von Jugendkriminalität im Rahmen der Diversion erledigt und müssen daher nicht durch die JGH bearbeitet werden.

 

Im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre hatte die JGH 335 Fälle p.A. zu bearbeiten. Den Schätzungen des Städteverbandes folgend kämen somit weitere durchschnittlich 335 Fälle p.A. auf die JGH zu.

 

In Zukunft soll die JGH dazu verpflichtet sein, grundsätzlich an den Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Sofern die JGH dann der Verhandlung fernbleibt, soll das Gericht ihr künftig die Kosten  des Verfahrens auferlegen. Im Kreis Rendsburg-Eckernförde wurde die JGH bislang nur in etwa der Hälfte der Fälle tätig und hat damit nur an rund der Hälfte der Gerichtstermine teilgenommen. Demnach kämen auf Grundlage der Durchschnittswerte der vergangenen drei Jahre noch einmal rund 168 Fälle auf die JGH zu.

 

Gegenwärtig entsteht ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand je Fall von etwa 7 Stunden, wobei die Bearbeitungsdauer je nach Fall stark variieren kann. In dieser Zeit kann ein Gespräch mit den Betroffenen geführt, der Bericht geschrieben und der Hauptverhandlung beigewohnt werden. Nach Einführung der Neuregelungen wird regelmäßig mindestens ein zusätzliches Gespräch geführt werden müssen, mithin fiele ein zusätzlicher Aufwand von rund 2 Stunden an. Insgesamt entstünde künftig also ein durchschnittlicher Arbeitsaufwand von etwa 9 Stunden je Fall.

 

Auf Grundlage dieser Kalkulation  wurde folgende Berechnung des mutmaßlichen zukünftigen Stellenmehrbedarfes erstellt:

 

 

Durchschnittliche Fallzahl pro Jahr ( 2016 – 2018)

Durchschnittliche Fälle ohne Tätigwerden der JGH

Schätzung Fälle Diversion

Durchschnittlicher Aufwand je Fall in Stunden

Schätzung künftiger Gesamt-aufwand

335

168

335

9

7542

 

 

Eine Fachkraft leistet rund 1600 Arbeitsstunden im Jahr. Bei einem künftigen Gesamtaufwand von  7542 Jahresarbeitsstunden für die Aufgabe der JGH geteilt durch 1600 Jahresarbeitsstunden/Fachkraft ergäbe sich rechnerisch ein Bedarf von 4,7 Vollzeitkräften und damit ein Personalmehrbedarf von 3,2 Stellen für die JGH.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Relevanz für den Klimaschutz:

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Höhe der Personalkosten kann erst nach Vorliegen des Gesetzesentwurfes genauer beziffert werden. Die Frage der Konnexität ist noch offen
 

 

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