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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/936

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

 

2. Sachverhalt:

Mit dem Bundesteilhabegesetz wird die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen zum 01.01.2020 aus dem Sozialhilferecht herausgelöst und in das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – überführt. Das Land Schleswig-Holstein hat durch das 1. Teilhabestärkungsgesetz vom 22.03.2018 die Kreise und kreisfreien Städte zu Trägern der Eingliederungshilfe bestimmt.

Gemäß § 131 SGB IX schließen die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX ab.

Inhalte der Rahmenverträge sind u.a.

  • die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2,
  • der Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen,
  • die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen sowie Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen sowie
  • das Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen nach § 125 SGB IX.

 

Bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 131 Abs. 2 SGB IX mit.

Das Projekt zur Vorbereitung eines Landesrahmenvertrags wurde am 01.02.2018 gestartet. Nach der Bestimmung der Träger der Eingliederungshilfe im März 2018 wurde das Projekt in die Verhandlung des Landesrahmenvertrags überführt. Die Verhandlungskommission hat sich nach 17 Verhandlungsrunden am 23.04.2019 auf einen Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein nach § 131 SGB XI verständigt. Für die schleswig-holsteinischen Kreise als Partner des Vertrages haben Karin Löhmann (Vorsitzende der AG Soziales), Andreas Nielsen (KOSOZ AöR) und Dr. Johannes Reimann (SHLKT) an den Verhandlungen teilgenommen. In zahlreichen Arbeitsgruppen waren überdies weitere Mitarbeitende der Kreise und der KOSOZ AöR vertreten.

Nachdem die Verhandlungen zunächst schleppend und konfliktträchtig verliefen, hat die Landesregierung durch Schreiben des Ministers für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein, Dr. Heiner Garg, vom 27.11.2019 (Anlage 1) die beteiligten Organisationen zu formellen Verhandlungen über einen Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX aufgefordert und damit die Halbjahresfrist nach § 131 Abs. 4 SGB IX in Gang gesetzt, nach deren fruchtlosen Verstreichen die Landesregierung den Landesrahmenvertrag durch eine Rechtsverordnung ersetzen kann.

Diese Verhandlungsaufforderung, aber auch weitergehende Verständigungen der Träger der Eingliederungshilfe untereinander, inhaltliche Verhandlungsergebnisse aus den Facharbeitsgruppen, die Einschaltung eines externen Moderators, die Einsetzung einer Redaktionsgruppe zur Ausgestaltung des Rahmenvertrags sowie die von allen Seiten gesehene Abschlussnotwendigkeit für einen ordnungsgemäßen Übergang zum 01.01.2020 haben letztlich zu einem Verhandlungsergebnis geführt. Nach letzter, im Wesentlichen redaktioneller, Arbeit konnte der abschließende Entwurf eines Rahmenvertrags mit Anlagen mit dem 24.04.2019 erstellt werden. Diese noch nicht paraphierte Redaktionsfassung des Landesrahmenvertrages nebst Anlagen ist als Anlagekonvolut 2 beigefügt.

 

Zuletzt wurde die vorliegende Fassung durch eine gemeinsame Redaktionsgruppe aller Beteiligten finalisiert. Die Beteiligten der Verhandlungsgruppe haben sich darauf verständigt, dass der Landesrahmenvertrag nun zunächst von den Mitgliedern der Verhandlungskommission bis zum 15.05.2019 paraphiert werden soll. Hiernach wird das offizielle Abschlussverfahren bei den Beteiligten durchgeführt.

Insgesamt ist es bis zur 17. Sitzung der Verhandlungsgruppe am 23.04.2019 mit Ausnahme der Verpreislichung des von den Leistungsanbietern als notwendig erachteten Umstellungsaufwandes (sog. BTHG-Zuschlag) gelungen, zu einer grundsätzlichen Einigung über die Inhalte eines Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX zu kommen. Insbesondere haben sich die Beteiligten für die Übergangszeit auf ein Modell zur rechtlich notwendigen pauschalen Auseinanderrechnung von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII einerseits und Fachleistungen nach dem SGB XII andererseits sowie über Grundsätze zur Überleitung aller Vereinbarungen in das neue Recht ab dem 01.01.2020 verständigt.

Aufgrund des zeitlichen Handlungsdrucks zur Umstellung aller bislang bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (ca. 1.000 für die Kreise in Schleswig-Holstein) zwischen den Leistungserbringern und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zum 01.01.2020 ist vorgesehen, eine Vereinbarung zum BTHG-Zuschlags im Rahmen eines Letters of intent zu treffen.

In einem Spitzengespräch am 01.03.2019 unter Leistung des Staatssekretärs im Sozialministerium, Dr. Matthias Badenhop, ist unter anderem konsentiert worden, dass für die Umstellung der einzelnen Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen auf die neuen Rechtsgrundlagen nach dem SGB IX und des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX eine einheitliche Übergangsfrist von längstens zwei Jahren vorgesehen wird. Aufgrund der erheblichen Herausforderung, die diese kurze Zeitspanne darstellt, wurde hierzu gleichzeitig eine Evaluation des Umsetzungsstandes zum 30.06.2021 vereinbart.

Der Vorstand des Schleswig-Holsteinischen Landkreistags hat sich in seiner Sitzung am 24.04.2019 mit der Angelegenheit befasst, die Ergebnisse der Verhandlungen mit dem Vertragsstand 04.04.2019 zur Kenntnis genommen und den Kreistagen der Mitgliedskreise empfohlen, diesen zuzustimmen.

Nach rechtlicher Prüfung hat die Geschäftsstelle des SHLKT den Mitgliedskreisen empfohlen, den Abschluss des Landesrahmenvertrages nach § 131 SGB IX als wichtige Angelegenheit iSd § 22 KrO anzusehen und vor Unterzeichnung durch die Landrätin und die Landräte einer Kreistagesbefassung zuzuführen. Hierzu soll die nach dem 15.05.2019 übersandte, paraphierte Fassung verwendet werden. Für die vorgelagerte Ausschussberatung wird auf die anliegende Fassung verwiesen. Die abschließende Fassung wird umgehend nach Vorlage nachgereicht.

Das Ergebnis der Verhandlungen zum Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX ist positiv zu bewerten. Die Interessen der Kreise konnten vor allem durch die fachkundigen Verhandlungen von Vertretern der
KOSOZ AöR und der Mitgliedskreise in der Verhandlungsgruppe und in diversen Arbeitsgruppen weitgehend Berücksichtigung finden.

 

Dieses gilt insbesondere zu den Themen

  • Neugestaltung der Kalkulationssystematik,
  • Leistungsbeschreibungen in der Systematik des SGB IX,
  • Trennung der Fachleistungen und der existenzsichernden Leistungen,
  • Inhalte und Verfahren zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen,
  • Regelung zur Durchführung von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen,
  • Kürzung der Vergütung,
  • Vereinbarung von Pflegeleistungen in der Qualität entsprechend SGB XI und der Hilfe zur Pflege,
  • Modulare Ausgestaltung der Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen,
  • Flexibilität der Leistungserbringung, Sicherstellung der Leistungsfähigkeit und Entbürokratisierung und
  • Ausgestaltung sachgerechter Überleitungsregelungen.

 

Der Unabdingbarkeit für eine rechtskonforme und sachgerechte Umstellung für alle ca. 1.500 Leistungsangebote in Schleswig-Holstein geschuldet, konnten diverse Themen lediglich in grundsätzlicher Form vereinbart werden. Dabei galt es nicht nur zwischen den Vertretern der Leistungsanbieter und der Leistungsträger, sondern auch innerhalb der Leistungsträger, also zwischen Land, kreisfreien Städten und Kreisen, grundsätzlich unterschiedliche Sichtweisen anzunähern und Differenzen zu überbrücken. Dies betrifft zum Beispiel die eingangs sehr strittige Frage der Abbildung von Vergütungssystematiken im Landesrahmenvertrag. Um die erforderliche Leistungserbringung für Menschen mit Behinderungen zum 01.01.2020 sicherzustellen und gleichzeitig den Prozess der Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen zeitgerecht aufnehmen und abschließen zu können, sind Vereinbarungen getroffen worden, noch offene Verhandlungsgegenstände bereits im Mai 2019 wieder aufzugreifen und weitergehend auszugestalten. Die Gegenstände einer gemeinsamen Absichtserklärung hierzu sind in Anlage 3 aufgeführt. Damit werden noch weitergehende Ausgestaltungen vorgenommen, sind ggf. aber auch noch sachgerechte Änderungen des Landesrahmenvertrags möglich. Im Weiteren ist es auch Aufgabe der sog. Vertragskommission des Landesrahmenvertrags (s. § 35), den Vertrag weiter zu entwickeln, ggf. zu ändern. Damit sind aus Sicht der Träger der Eingliederungshilfe erforderliche Anpassungen des Vertrags möglich. Aufgrund der vielfältigen und bedeutsamen Neuregelungen sind diverse Evaluationen erforderlich und auch vereinbart.

Die Übergangsregelungen waren erforderlich, um die Leistungserbringung zum 01.01.2020 sicherzustellen. Diese konnten auch unter wirtschaftlichen Aspekten angemessen vereinbart werden. Die Vergütungspauschalen, die für den Überleitungszeitraum vereinbart wurden, sind sachgerecht hergeleitet. Überleitungsbedingte Mehrkosten, z.B. für die pauschale Personal- und Sachkostensteigerungen für 2 Jahre oder den KDU-Zuschlag, sind zu erwarten. Um die Handlungsfähigkeit der Träger der Eingliederungshilfe zur Überleitung aller 1.500 Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen zum 01.01.2020 zu ermöglichen, sind diese allerdings nicht zu vermeiden.

Die Kostenentwicklung nach Umsetzung der Neuregelungen der Eingliederungshilfe im SGB IX ab dem 01.01.2020 ist insgesamt nicht valide abschätzbar. Die Bewertungen dazu fallen sehr unterschiedlich aus. Insbesondere die Umsetzung der neu auszurichtenden, personenzentrierten Leistungserbringung sowie Leistungsausweitungen und Neuregelungen des Vermögenseinsatzes einerseits, weitergehende Steuerungsansätze, u.a. durch die personenzentrierte Teilhabeplanung, den externen Vergleich, Prüfungsregelungen, und insbesondere die Übernahme von weiteren Kosten durch die Grundsicherung andererseits könnten die Aufwendungen für die Eingliederungshilfe in beide Richtungen verändern. Nach Einschätzung der Leistungsträger dürfte nach Abwägung diverser Aspekte allerdings auch nach der Überleitungszeit eher mit – allerdings noch unbezifferbaren – Mehrkosten zu rechnen sein. Die Landesregierung hat in der Vereinbarung mit den Kommunalen Landesverbänden vom 11.01.2018 die Konnexität der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes grundsätzlich anerkannt; über Einzelheiten verhandeln die Kommunalen Landesverbände derzeit mit der Landesregierung.

Als wesentliches Ergebnis ist festzustellen, dass die Vertragsparteien des Landesrahmenvertrags sich auf viele Eckpunkte verständigen konnten, um die Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein deutlich weitergehend zu einer personenzentrierten Eingliederungshilfe weiterzuentwickeln. Dem vom Gesetzgeber vorgesehen Paradigmenwechsel mit der Überführung der Eingliederungshilfe aus dem SGB XII in das SGB IX kann damit gut entsprochen werden.

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss empfiehlt dem Kreistag, dem Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX zuzustimmen und den Landrat zu ermächtigen, diesen zu unterzeichnen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:


 

 

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Anlagen

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