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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/929

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

 

2. Sachverhalt:

 

Worum geht es?

Die Mitwirkung der Jugendhilfe  im Strafverfahren (Jugendgerichtshilfe) ist im § 52 SGB VIII sowie im § 38  JGG (Jugendgerichtsgesetz) normiert. Durch die EU-Richtlinie 2016/800 über „Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die verdächtige oder beschuldigte Personen im Strafverfahren sind“, werden verschiedene rechtliche und verfahrenstechnische  Anpassungen erforderlich. Das Bundesministerium der Justiz hat jetzt den Referentenentwurf zur weiteren Abstimmung vorgelegt. Die Umsetzung ist für den 01.01.20 vorgesehen. Mit dieser Vorlage soll der Jugendhilfeausschuss über für die Arbeit der Jugendgerichtshilfe (JGH) relevante Neuerungen frühzeitig informiert werden. Da das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann hier noch keine abschließende Darstellung erfolgen.

 

Welche Aufgabe hat die Jugendhilfe im Strafverfahren schon jetzt?

Die JGH bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützt zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußert sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. Sofern dem Jugendliche/dem Heranwachsenden durch das Jugendgericht eine Weisung (z.B. Arbeitsstunden) auferlegt wird, überwacht die JGH deren Befolgung.

 

Im Kreis Rendsburg-Eckernförde wird die JGH durch den Jugend- und Sozialdienst (JSD) ausgeführt. Durch den Arbeitsaufwand werden etwa 1,5 Vollzeitstellen gebunden.

 

Was sind die maßgeblichen Veränderungen?

-          Betonung des Rechts des/der Jugendlichen/Heranwachsenden auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand

-          Stärkung  des Rechtes des/der Jugendlichen/Heranwachsenden auf individuelle Begutachtung

-          Verpflichtende Teilnahme der JGH an den Verhandlungen

 

Was folgt daraus für die Jugendgerichtshilfe?

Zwei Aspekte erscheinen besonders relevant: Die individuelle Begutachtung und Berichterstattung durch die JGH muss künftig bereits vor Anklageerhebung erfolgen und gegebenenfalls in Vorbereitung der möglichen Verhandlung vertieft und aktualisiert werden. Bislang wird die JGH erst nach Anklageerhebung tätig. Da der überwiegende Teil der Straftaten, die durch Jugendliche bzw Heranwachsende begangen werden, durch die sog. Diversion schon vor Anklageerhebung geahndet werden, wird der Arbeitsaufwand der JGH erheblich steigen. Hinzu kommt, dass künftig regelmäßig zweimal berichtet werden muss: einmal vor Anklageerhebung, einmal in  der Verhandlung.

 

In Zukunft soll die JGH zudem dazu verpflichtet werden, an den Verhandlungen teilzunehmen. Nur unter bestimmten, vom Gericht festzulegenden Umständen kann sie davon freigestellt werden. Sofern die JGH der Verhandlung fernbleibt, kann das Gericht ihr in Zukunft die Kosten  des Verfahrens auferlegen.

 

Es steht zu befürchten, dass sich die Rolle der JGH als eigenständige Verfahrensbeteiligte stark verändern wird und sie künftig eher als Erfüllungsgehilfe für die Arbeit der Jugendgerichte wahrgenommen wird.

 

Nach Einschätzung des Deutschen Städtetages wird sich der Personalbedarf der Jugendämter für die JGH durch die neuen Bestimmungen und die damit verbundene Ausweitung ihres Auftrages voraussichtlich verdoppeln.

 

Der Jugendhilfeausschuss wird über den Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens weiter informiert.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 


 

 

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