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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/864

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

 

2. Sachverhalt:

 

Aufgabe der Schulbegleitung ist die teilhabegerechte Unterstützung des Kindes oder Jugendlichen mit dem Ziel, eine Teilnahme am Schulunterricht zu gewährleisten. Mögliche Aufgaben der Schulbegleitung sind entsprechend die Hilfestellung bei der Orientierung auf dem Schulgelände, die Unterstützung bei der Selbstversorgung, die Bedienung und Unterstützung bei der Anwendung von Hilfsmitteln, die Hilfestellung im sozialen Kontext der Klassengemeinschaft, die Unterstützung in der Mobilität, Toilettentraining, die Abwehr von Gefahrenmomenten durch pädagogische Maßnahmen sowie Aufmerksamkeitsfokussierung auf die schulischen Lerninhalte und die Strukturierung der Aufgaben.

 

Über das Angebot der Dienstleister, die Schulbegleitung in diesem Sinne erbringen, bestehen Vereinbarungen, die den Inhalt der Leistungen im Bereich Assistenz, Pflege und Integrationshilfe näher aufzeigen und die Grundlage dafür bieten, in der individuellem Hilfeplanung festzulegen, in welchem Umfang und mit welcher Fachlichkeit Unterstützungsdienstleistungen erbracht werden können und müssen. Die jeweils im Einzelfall festgestellte Bedarfslage bildet den Ausgangspunkt für die Bestimmung der erforderlichen qualitativen Assistenz.

 

Die bestehenden Vereinbarungen zur Leistungs- und Prüfungsvereinbarung im Bereich Schulbegleitung enthalten auch Aussagen dazu, in welchem Qualitätssicherungssystem die Mitarbeitenden der Schulbegleitung eingebunden sind und welches Qualifikationsprofil für die Erfüllung der Aufgaben der Schulbegleitung gesehen wird. Im Wesentlichen unterliegen die Aufgaben im Bereich der Assistenz und Unterstützung allerdings keinen hohen qualifikatorischen oder fachlichen Anforderungen, sondern weit überwiegend geht es um Ermunterung, Anleitung, Hilfestellung und Unterstützung. Denn für eine verstärkte erzieherische, pädagogische oder heilpädagogische Unterstützungsarbeit ist in einer auf den Klassenverband angelegten Unterrichtsform, die durch die Lehrerinnen und Lehrer geführt wird, faktisch und tatsächlich wenig bis kein Raum.

 

Etwas plakatorisch weisen alle Leistungsvereinbarungen die Verpflichtungen des jeweiligen Leistungsanbieters auf, die Leistungen in einer Qualität zu erbringen, die geeignet ist, den Anspruch jedes einzelnen Kindes oder Jugendlichen auf angemessene bedarfsgerechte Leistung der Sozialhilfe bzw. Integrationshilfe zu erfüllen.

 

Aus dem insgesamt reduzierten fachlichen Anforderungsprofil ergibt sich, dass Vergütungssätze üblicherweise in drei Kategorien vereinbart sind, nämlich für Hilfskräfte, erfahrene Kräfte und Fachkräfte, die dann Erzieher oder z. B. pflegefachliche Ausbildungen haben.

 

Aus den Rückmeldungen der Lehrerschaften wird deutlich, dass aus dieser Perspektive manchmal eine höhere erzieherische oder pädagogische Qualifikation der Schulbegleiter gewünscht wird. Manchmal wird die Erwartung deutlich, dass die Schulbegleiter auch in der Vermittlung von Unterrichtsinhalten im Sinne von unterstützendem Vermitteln des Lernstoffes Aufgaben der Schule übernehmen können sollten (Lernkonzepte, Stoffwiederholungen, Nachhilfe). Ferner besteht teilweise die Vorstellung, dass Lernprozesse und Lernstrukturierungen, also didaktische Konzepte und Techniken der Aneignung von Lernstoff ebenfalls durch die Schulbegleitung erbracht werden können sollten. Aus Perspektive der Eingliederungshilfe handelt es sich aber hierbei weiterhin um den Kernbereich der pädagogischen Aufgaben der Schule; die Schulbegleiter sollten unseres Erachtens keine Konkurrenz oder Alternative im Unterrichtsgeschehen darstellen. Keinesfalls glücklich ist die in der Praxis tatsächlich auftretende Situation, dass ein Schulbegleiter "Vertretungsstunden" gibt, wenn Lehrkräfte ausfallen. Mit anderen Lehrkräften und Schulleitern besteht allerdings Einigkeit, dass im Bereich pädagogisch erzieherischer Arbeit die Schulbegleiter höchste Zurückhaltung üben sollten.

 

Bei einer Gesamtbetrachtung des Hilfefeldes lässt sich nur sehr schwer ein allgemein gültiger Maßstab einer bestimmten Mindestqualifikation oder einer Berufsbildbeschreibung herausfiltern. Vielmehr ist jeweils nach den individuellen Gegebenheiten im Rahmen des jeweils gegebenen Hilfebedarfs die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auszugestalten, und hieraus die jeweils im Einzelfall erforderliche Fachlichkeit abzuleiten.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:


 

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