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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2019/849

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

 

2. Sachverhalt:

 

Am 14.12.2018 hat der Bundestag das Teilhabechancengesetz beschlossen.

Damit wurde ein neues Regelinstrument § 16i SGB II „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ für sehr arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose eingeführt. Ziele des Gesetzes sind, Teilhabechancen zu eröffnen und den Übergang in eine ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bewirken.

 

Fördervoraussetzungen sind

 

  • die Vollendung des 25. Lebensjahres

 

  • der Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Dauer von 6 Jahren innerhalb der letzten 7 Jahre

 

  • keine oder nur kurzzeitige sozialversicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung oder Selbständigkeit innerhalb der 7 Jahre

 

Gefördert werden für die Dauer von bis zu 5 Jahren sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse auf dem sozialen und allgemeinen Arbeitsmarkt. In den ersten beiden Jahren wird durch das Jobcenter ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt von 100% gezahlt, danach jeweils 10% weniger. Förderungen können bis zum 31.12.2024 beginnen.

 

Eine beschäftigungsbegleitende Betreuung („Coaching“) ist gem. § 16i Abs.4 SGB II durch das Jobcenter sicherzustellen und flankiert die Förderung. Das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde beabsichtigt, dafür baldmöglichst 4 zusätzliche VZ-Stellen  zu besetzen. Die Personalkosten dafür werden im Jahr 2019 insgesamt 145 T€, danach 250 T€/Jahr betragen. Dadurch erhöht sich der kommunale Finanzierungsanteil des Kreises (15,2%) im Jahr 2019 voraussichtlich um 22.040 €, danach um 38.000 €/Jahr.

 

Die Finanzierung der Beschäftigungen nach § 16i SGB II erfolgt über den Eingliederungstitel, der dem Jobcenter jährlich vom Bund zur Förderung von Maßnahmen bereitgestellt wird. Der Bund wird den Eingliederungstitel zur Finanzierung des neuen Regelinstruments der Teilhabe am Arbeitsmarkt insgesamt um 4 Milliarden Euro aufstocken. Außerdem ermöglicht der Bund während der 5jährigen Dauer der Maßnahmen den sog. Passiv-Aktiv-Transfer in den Ländern. Grundsicherungsleistungen, die aufgrund der geförderten Beschäftigung nach § 16i SGB II eingespart werden, fließen nicht an den Bundeshaushalt zurück, sondern werden zusätzlich für die Finanzierung von Maßnahmen nach § 16i SGB II pauschaliert zur Verfügung gestellt (monatlich 500 € je Einzel/Single-Bedarfsgemeinschaft, 600 € je Alleinerziehenden Bedarfsgemeinschaft, 700 € jede sonstige Bedarfsgemeinschaft).

 

Nach den Ausführungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Aktiv-Passiv-Transfer aus Dezember 2018 sind die Kommunen rein finanzmechanisch vom Aktiv-Passiv-Transfer beim Bund unberührt. Die Kommunen würden aber infolge der (geförderten) Beschäftigung entlastet. Die Kommunen könnten diese Entlastung nach Auffassung des Bundesministeriums freiwillig in die Finanzierung von Förderungen nach § 16i SGB II oder für zusätzliche kommunale Eingliederungsleistungen einbringen oder für Landesprogramme verwenden.

 

Das Jobcenter Rendsburg-Eckernförde plant für das Jahr 2019 insgesamt 71 Beschäftigungen nach § 16i SGB II.

 

Nach den vorläufigen Berechnungen des Jobcenters ergibt sich dadurch für den Kreis Rendsburg-Eckernförde eine jährliche Entlastung bei den Kosten der Unterkunft in Höhe von 100.000 € bis 120.000 €.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen: siehe Anlage


 

 

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Anlagen

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