Beschlussvorlage öffentlich - VO/2019/843
Grunddaten
- Betreff:
-
Bewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten bezüglich der Aussetzung von Tiertransporten
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 2 Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
- Bearbeiter/in:
- Dr. Martin Kruse
- Ansprechpartner/in:
- Dr. Kruse, Martin
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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07.03.2019
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:
2. Sachverhalt:
Am 14.02.19 hat der Landrat entschieden, zunächst für zwei Wochen keine Tiertransporte von Nutz- und Zuchttieren in die Staaten: Türkei, Jemen, Libanon, Marokko, Algerien, Ägypten, Aserbaidschan, Syrien, Jordanien, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan zu genehmigen. Tiertransporte innerhalb Deutschlands oder der EU bleiben von dieser Entscheidung unberührt.
Hintergrund für diese Entscheidung sind maßgeblich zwei Gründe. So sind zum einen die Versorgung der Tiere auf den langen Transportwegen als auch zum anderen die tierschutzgerechte Schlachtung in den Ankunftsstaaten offensichtlich nicht durchgängig gewährleistet.
Es kann nach aktuellen, einschlägigen Aufsätzen von Fachzeitschriften nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Veterinärbehörden strafbar machen, wenn sie in Kenntnis der Transport-, Haltungs- und Schlachtbedingungen Genehmigungen zum Tiertransport erteilen.
Nach EU-Tierschutzrecht dürfen Tiertransporte nur durchgeführt oder veranlasst werden, wenn den Tieren dabei keine Verletzungen und unnötige Leiden zugefügt werden.
Die EU-Tiertransportverordnung regelt überdies, welche Tiere wie lange transportiert werden dürfen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied 2015, dass diese Bestimmungen auch für Transporte in Drittländer gelten und ihre Einhaltung bis zum Zielort sicherzustellen sei.
Die Aufgabe der Veterinäre des Kreises ist es, die Viehtransporte über Europas Grenzen hinweg zu genehmigen. Sie prüfen Fahrer, LKW und deren Ausstattung, begutachten die Tiere und müssen über die Genehmigung der beantragten Transportrouten auch unter Berücksichtigung der klimatischen Verhältnisse entscheiden.
Eine seriöse Einschätzung der Ruheplätze, Tränk- und Futtervorrichtungen in den Transit- und Zielländern außerhalb Europas ist kaum möglich. Auch besteht für die Veterinäre des Kreises keine Möglichkeit, die Einhaltung der Transportpläne mit den Fress- und Ruhepausen außerhalb der EU zu überprüfen.
Zudem ist bei der Abfertigung dieser Transporte von den Veterinären des Kreises zu beachten, dass eine staatliche Überwachung oder auch eine neutrale Kontrolle durch zertifizierte Überwachungseinrichtungen der Einhaltung von Tierschutzvorschriften in den genannten Drittländern in der Regel nicht stattfindet.
Die Verwaltung wird in der Sitzung des Hauptausschusses ergänzend zu den Hintergründen vortragen. Auf die beigefügte Presseberichterstattung wird verwiesen.
Parallel hat die Verwaltung den Sachverhalt und die entsprechenden Umstände dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein zur Prüfung und einer abschließenden Entscheidung vorgelegt.
Die Verwaltung ist sich sicher, eine rechtlich nachvollziehbare Entscheidung getroffen zu haben. Allerdings ist die rechtliche Gesamtsituation mangels klarer rechtlichen Regelungen unsicher.
Da sich aber die maßgebliche Verladestelle für Nutz- und Zuchttiere innerhalb Schleswig-Holsteins im Kreisgebiet befindet, ist die Entscheidung des Landrates von erheblicher Bedeutung für die Transportfirmen.
Mithin ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung, Genehmigungen von Tiertransporte in dem genannten Umfang auszusetzen, einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt wird.
Ob überhaupt und in welchem Umfang gerichtliche Verfahren gegen den Kreis anhängig gemacht werden, ist derzeit nicht zu sagen. Rein vorsorglich braucht es aber aus Sicht der Verwaltung einer haushaltären Abbildung von 60.000 € in Form einer überplanmäßigen Ausgabe.
Eine Deckung dieser Aufwendungen wird aus Budgetmitteln des Veterinäramtes 2019 nicht möglich sein, daher ist die Bewilligung überplanmäßiger Aufwendungen erforderlich. Zur Deckung können die zusätzlichen Erträge aus der endgültigen Festsetzung des Finanzausgleiches 2019 in Höhe von rd. 61.900 € (hierüber wurde in der Sitzung des Hauptausschusses am 07.02.2019 berichtet) herangezogen werden.
Die Verwaltung wird in der kommenden Sitzung des Hauptausschusses über den Fortgang dieses Sachverhaltes berichten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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617,2 kB
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