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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2018/747

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt:

Soweit die sonstigen Einnahmen oder Erträge und Einzahlungen eines Kreises seinen Bedarf nicht decken, ist eine Umlage von den kreisangehörigen Gemeinden zu erheben (Kreisumlage). Auf der Einnahmeseite stellt die Kreisumlage eine wesentliche Stellschraube zur Erreichung des gesetzlich geforderten Haushaltsausgleichs dar.

 

Im bisherigen Dialog mit dem kreisangehörigen Bereich wird nach Abwägung der beiderseitigen Interessen von Kreis und kreisangehörigen Kommunen die Beibehaltung des derzeitigen Umlagesatzes von 31 von Hundert als angemessen angesehen.

 

Bei der Festsetzung des konkreten Kreisumlagehebesatzes hat der Kreis Rendsburg-Eckernförde allerdings nach geltender Rechtsprechung gleichermaßen die gleichrangigen Interessen der einzelnen kreisangehörigen Gemeinden und des Kreises an einer auskömmlichen Finanzausstattung zu beachten.

 

Vor der Entscheidung über die Festsetzung des Kreisumlagehebesatzes ist daher der Finanzbedarf der betroffenen Städte und Gemeinden in einer Querschnittsbetrachtung zu ermitteln. Die Basis für die Ermittlung der finanziellen Lage der kreisangehörigen Kommunen sind die Daten der Haushaltspläne des Haushaltsjahres 2018 mit der mittelfristigen Finanzplanung 2019 bis 2021 und den Jahresergebnissen 2016 und 2017, soweit diese schon ermittelt worden sind. Die zuständigen Verwaltungen wurden bei der Erfassung der Daten mit einbezogen.

 

Dabei wurden folgende wesentliche Haushaltspositionen erfasst und betrachtet:

 

  1. Haushaltsausgleich (Entwicklung der mittelfristigen Ergebnisplanung)
  2. Freier Finanzspielraum (kameral) / Zahlungsmittelbestand Finanzplan (Doppik)
  3. Steuer- und Finanzkraft und Realsteuerhebesätze
  4. Investitionstätigkeit / Verschuldung
  5. Sonstige Haushaltsdaten (freiwillige Leistungen)

 

Die Ergebnisse und die Auswertung der Finanzdaten sind in dem dieser Vorlage beigefügtem Bericht dargestellt.

 

Die Daten der einzelnen Kommunen sind in den als Anlage beigefügten Tabellen ausgewiesen, getrennt nach kameraler und doppischer Haushaltsführung.

 

Zusammenfassung:

 

Bei der Bewertung des Finanzbedarfs in der Querschnittbetrachtung und der Bestimmung des Kreisumlagehebesatzes kommt es nicht auf die einzelne, die finanziell bedürftigste Kommune an. Im Ergebnis der Querschnittsbetrachtung des Finanzbedarfs kann festgestellt werden, dass der Kreis Rendsburg-Eckernförde mit dem im Haushaltsentwurf veranschlagten Kreisumlagehebesatz die Mindestausstattung der Kommunen nicht verletzt. Die absolute Grenze wird mit der Festsetzung der Kreisumlage von 31 v.H. in der Haushaltssatzung 2019 nicht erreicht.

 

Die Finanzsituation der Kommunen verbessert sich aufgrund der angenommenen Entwicklung des Steueraufkommens. Neben dem Steueraufkommen erhöhen sich in den kommenden Haushaltsjahren zum einen der freie Finanzspielraum (kameral) und zum anderen die freien Finanzmittel aus laufender Verwaltungstätigkeit (doppisch).

 

Der Kreishaushalt weist zwar im Haushaltsjahr 2019 einen Überschuss aus; dieser ermöglicht es aber dem Kreis weitere notwendige Investitionen ohne Neuverschuldung vorzunehmen. Die freiwilligen Leistungen steigen in einem moderaten Rahmen und enthalten im Haushaltsentwurf keine wesentlichen neuen Leistungen (siehe Ziffer 17 des Vorberichts des Kreises). Diese Maßnahmen sind ein Beleg für die Beachtung des Gebotes der Rücksichtnahme durch den Kreis Rendsburg-Eckernförde.

 

Unter Abwägung des Finanzbedarfs der kreisangehörigen Kommunen in der Querschnittsbetrachtung und der rücksichtsvollen Haushaltsplanung des Kreises wird mit einem Kreisumlagehebesatz von 31 v.H. im Rahmen der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 aus der Sicht der Verwaltung nicht gegen die verfassungsgebotene finanzielle Mindestausstattung verstoßen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

keinet

 

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Anlagen

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