Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/737
Grunddaten
- Betreff:
-
Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise - Anstalt des öffentlichen Rechts (KOSOZ AöR): Kenntnisnahme und Zustimmung zum Wirtschaftsplan 2019 sowie zur Aktualisierung des Wirtschaftsplans 2018 und zur Beteiligung der KOSOZ AöR am IT-Verbund Schleswig-Holstein
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 4 Soziales, Arbeit und Gesundheit
- Bearbeiter/in:
- Katrin Schliszio
- Ansprechpartner/in:
- Dr. Fahlbusch, Jonathan
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Beratung
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06.12.2018
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Geplant
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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17.12.2018
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt
2. Sachverhalt:
A) Wirtschaftsplan 2019
Die Koordinierungsstelle soziale Hilfen der schleswig-holsteinischen Kreise - Anstalt des öffentlichen Rechts - (KOSOZ AöR) hat als Kommunalunternehmen gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts vom 03.04.2017 (KUVO) vor Beginn eines jeden Wirtschafts-jahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 KUVO muss der Wirtschaftsplan der Gemeindevertretung, hier dem Kreistag, vor Beginn des Wirtschaftsjahres zur Kenntnis gegeben werden.
Ferner sieht die Organisationsatzung der KOSOZ AöR in § 9 Abs. 3 Nr. 3 bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans einschließlich des fünfjährigen Finanzplans neben der Beschlussfassung des Verwaltungsrats die Zustimmung aller Träger der KOSOZ AöR vor.
Der Wirtschaftsplan 2019 (Anlage 1) bildet im Wesentlichen den Wirtschaftsplan 2018, der am 27.04.2018 vom Verwaltungsrat in einer aktualisierten Fassung neu festgestellt wurde (s.u. B), ab. Sowohl die inhaltlichen Planansätze wie auch der Stellenplan weisen keine wesentlichen Veränderungen aus, so dass nur im üblichen Rahmen jährliche Sach- und Personalkostensteigerungen berücksichtigt wurden.
Der Wirtschaftsplan 2019 gestaltet sich hinsichtlich der Ergebnisse wie folgt:
Der Erfolgsplan schließt zum Jahresende 2019 mit einem Fehlbetrag i.H.v.
224 Tsd. EUR.
Der Fehlbetrag im Erfolgsplan wirkt sich dabei auch auf das Ergebnis des Vermögensplans aus. Bei Einnahmen i.H.v. 207.937 EUR und Ausgaben i.H.v. 324.924 EUR (einschl. des Verlusts aus dem Erfolgsplan i.H.v. 224.235 EUR ergibt sich ein negativer Finanzierungssaldo i.H.v. 116.987 EUR.
Zur gesamten Finanzsituation der KOSOZ AöR wird im Wesentlichen auf den 5-jährigen Finanzplan verwiesen. Dieser stellt die Entwicklung der Finanzmittel der Anstalt des öffentlichen Rechts für die Jahre 2019 bis 2023 dar. Als Finanzmittelfond (Rücklage) zum 01.01.2019 ist ein Betrag i.H.v. 3,5 Mio. EUR angenommen worden. Der Finanzplan schließt zum 31.12.2023 mit einem positiven Finanzmittelfonds (Rücklage) von 1,596 Mio. EUR. Damit ist eine finanzielle Belastung der Träger der KOSOZ AöR mittelfristig nicht gegeben.
Zur Darstellung der Finanzsituation der AöR und zur Begründung im Weiteren wird auf die Inhalte des Wirtschaftsplans und die Beschlussvorlage der KOSOZ AöR für die Befassung des Verwaltungsrats am 09.11.2018 (Anlage 2) verwiesen.
Der Verwaltungsrat der KOSOZ AöR hat in seiner Sitzung am 24.11.2018 den Wirtschaftsplan 2019 einstimmig festgestellt.
Der Kreistag wird um Kenntnisnahme und Erteilung der Zustimmung zum Wirtschaftsplan 2019 der KOSOZ AöR gebeten.
B) Wirtschaftsplan 2018 (2)
Der Verwaltungsrat der KOSOZ AöR hat den Wirtschaftsplan für 2018 am 24.11.2017 festgestellt. In der Folge wurde dieser den Kreisen als Träger der KOSOZ AöR zur Kenntnisnahme und Zustimmung zugeleitet. Zur perspektivischen Ausrichtung der KOSOZ AöR wurde am 30.01.2018 eine Klausurtagung durch-geführt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Beirats, des Vorstands und die Landräte der Träger der AöR, die nicht Mitglieder des Verwaltungsrats sind, haben wegen der Bedeutung der anstehenden Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) und einer hierfür vorgesehenen Zielvereinbarung für die Jahre 2018 und 2019 sowie weiterer Aspekte für eine zukunftsorientierte Ausrichtung der KOSOZ AöR eine Anpassung der Personalausstattung wie auch weitere Investitionen für erforderlich gehalten. Die sich aus diesen Aspekten ergebenden finanzwirksamen Änderungen waren so bedeutsam, dass gemäß § 16 Abs. 2 KUVO eine Änderung des Wirtschaftsplans erforderlich war.
Der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 27.04.2018 den Wirtschaftsplan für 2018 in einer aktualisierten Fassung (Anlage 3) einstimmig neu festgestellt. Die nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 KOSOZ-AöR-Satzung vorgesehenen Zustimmung der Träger der AöR steht noch aus und soll im Zuge des Zustimmungsverfahrens für den Wirtschaftsplan 2019 nachgeholt werden.
Zur Gesamtbetrachtung der Finanzsituation der KOSOZ AöR in der aktualisierten Planung für 2018 wird im Wesentlichen auf den 5-jährigen Finanzplan verwiesen. Dieser stellt die Entwicklung der Finanzmittel für die Jahre 2018 bis 2022 dar. Insbesondere durch die Personalkostenentwicklung war errechnet, dass sich ab 2018 jeweils Verluste aus den jährlichen Erfolgsplänen ergeben, sodass eine deutliche Verminderung des Finanzmittelfonds (Rücklage) dargestellt wurde. Der 5-jährige Finanzplan der KOSOZ AöR ist bis einschließlich 2022 aber weiterhin positiv und schließt zum 31.12.2022 mit einem Finanzergebnis von 289 Tsd. EUR (Rücklage). Im Ergebnis ist die Finanzierung der KOSOZ AöR aufgrund der regelmäßig zu erwartenden Finanzmittel und der derzeit noch zur Verfügung stehenden Finanzmittel in der Rücklage mittelfristig gesichert und somit weiterhin eine finanzielle Belastung der Träger der KOSOZ AöR nicht gegeben. Für eine weiterhin gesicherte Finanzausstattung für die laufende Aufgabenwahrnehmung der KOSOZ AöR wie auch für den voraussichtlich langfristig andauernde Anpassungs-prozess auf das BTHG war es als erforderlich angesehen worden, die sog. Koordinierungsmittel, die seitens des Landes für diese Aufgaben bereitzustellen wären, dem tatsächlichen Bedarf entsprechend auszugestalten.
Zur Darstellung der Finanzsituation der AöR für 2018 und zur Begründung im Weiteren wird auf den Wirtschaftsplan sowie die Beschlussvorlage der KOSOZ AöR für die Befassung des Verwaltungsrats vom 27.04.2018 (Anlage 4) verwiesen.
Der Kreistag wird um Kenntnisnahme und Erteilung der Zustimmung zum
2. Wirtschaftsplan 2018 der KOSOZ AöR gebeten.
C) Beteiligung am IT-Verbund Schleswig-Holstein (ITVSHneu)
Aufgabe des IT-Verbunds Schl.-Holstein (ITVSH) ist (ausschließlich) die Beschaffung und Vermittlung von Lieferungen und Leistungen für die Mitgliedskörperschaften bei und über Dataport (§ 2 Abs. 1 S. 1 Satzung ITVSH/Anlage 5).
Mit der Übertragung der Hälfte des schleswig-holsteinischen Anteils am Stammkapital Dataports zum 01.01.2012 auf den ITVSH ist dieser einer der Träger von Dataport geworden. Damit sind auch die im ITVSH zusammengeschlossenen Kommunen Träger von Dataport.
Aufgrund des Leistungsangebots von Dataport für die Träger des ITVSH ist eine Beteiligung der KOSOZ AöR für den Bereich der Beschaffung von benötigten EDV-Lieferungen und Leistungen sachgerecht.
Vorteile:
- keine aufwändigen Vergabeverfahren für IT-Beschaffungen nötig
- Vereinfachung der gemeinsamen Entwicklung von (Online-) Diensten mit Kommunen, z.B. iAFM
Zum 01.01.2019 sollen KomFIT, EASH und ITVSH zu einem gemeinsamen Kompetenzzentrum für digitale Transformation zusammenwachsen. Die Kompetenzschwerpunkte des ITVSH liegen in den Feldern E-Government, Verwaltungs-IT und Digitalisierung der Daseinsfürsorge. Der ITVSH ist als Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestaltet, an dem alle sh Gemeinden, Städte, Kreise und Ämter beteiligt sind.
Der Beitritt zum ITVSH ist mit ITVSHneu (Start 01.01.2019) kostenneutral. Die Trägerschaft im ITVSH verpflichtet nicht zur Abnahme von Leistungen bei Dataport. Die Träger entscheiden im Einzelfall, ob und in welchem Umfang sie Leistungen über Dataport beziehen wollen.
Der Verwaltungsrat der KOSOZ AöR hat in seiner Sitzung am 09.11.2018 einer Beteiligung der KOSOZ AöR am IT-Verbund einstimmig zugestimmt.
Gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KOSOZ-AöR-Satzung bedarf die Entscheidung des Verwaltungsrats der KOSOZ AöR über die Beteiligung der AöR an anderen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts neben der Beschlussfassung des Verwaltungsrats der Zustimmung aller Träger der AöR.
Zur Begründung wird im Weiteren auf die Beschlussvorlage für die Befassung des Verwaltungsrats der KOSOZ AöR am 09.11.2018 (Anlage 6) verwiesen.
Der Kreistag wird um Kenntnisnahme und Erteilung der Zustimmung zur Beteiligung der KOSOZ AöR am ITVSHneu gebeten.
Beschlussempfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag, die Wirtschaftspläne 2018 (Fassung vom 27.04.2018) und 2019 der KOSOZ AöR zur Kenntnis zu nehmen und diesen zuzustimmen.
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag, einer Beteiligung der KOSOZ AöR am IT-Verbund Schleswig-Holstein zuzustimmen.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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2 MB
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