Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2018/701-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Modelle für eine Beteiligung des Kreises an einem Frauenhaus
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 4 Soziales, Arbeit und Gesundheit
- Bearbeiter/in:
- Katrin Schliszio
- Ansprechpartner/in:
- Dr. Fahlbusch, Jonathan
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Sozial- und Gesundheitsausschuss
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Kenntnisnahme
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21.11.2018
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt
2. Sachverhalt:
Die Brücke e.V. hat zu den Haushaltsverhandlungen einen Antrag auf eine Zuwendung zum Neubau eines von ihr betriebenen Frauenhauses in Höhe von 350.000 EUR gestellt (vgl. VO/2018/701). Aktuell wird im Kreistag und den Parteien aus diesem Anlass diskutiert, welche Möglichkeiten und Argumente für eine Beteiligung des Kreises an der Finanzierung bestehen.
Variante 1
Der Kreis leistet einen Zuschuss (z.B. 350.000,-- EUR) zum Bau des Frauenhauses der Brücke Rendsburg.
Vorteile:
- Bau und Betrieb des Frauenhauses bleiben in einer Hand. Die Sozialbindung des Zuschusses erfolgt im Hinblick auf den Betrieb[1];
- Das Finanzierungskonzept und die weit fortgeschrittene Bauplanung der Brücke kann genutzt werden.
Nachteile:
- Möglicherweise andere interessierte Investoren/Betreiber kommen nicht zum Zuge.
Ergebnis: Aus Verwaltungssicht zu befürworten.
Variante 2
Der Kreis baut oder beschafft selbst eine Immobilie, in der das Frauenhaus betrieben wird. Der Betrieb wird ausgeschrieben.
Vorteile:
- Die Sozialbindung/Nutzung der Immobilie kann vom Kreis bestimmt werden;
- Der Betrieb des Frauenhauses kann in einem wettbewerblichen Verfahren an einen interessierten Sozialdienstleister vergeben werden.
Nachteile:
- Die gesamte Finanzierungslast und –risiko trifft den Kreis;
- Das notwendige investive Volumen wird bis zu 2 Mio. EUR betragen;
- Die Verantwortung für die Sicherstellung des Angebots übernimmt der Kreis;
- Wenn sich kein Betreiber findet, müsste der Kreis eintreten (mit einem Eigenbetrieb). Ein Frauenhaus in Trägerschaft eines freien Trägers dürfte bei den betroffenen Frauen eher Akzeptanz finden/als neutraler empfunden werden als ein solches in kommunaler Trägerschaft. Bei einem Frauenhaus in der Trägerschaft des Kreises – zu dem die betroffenen Frauen/Kinder teilweise verfahrens- und/oder leistungsrechtlich in Beziehung stehen – kann eine Art „Schwellenangst“ nicht ausgeschlossen werden, was dazu führen könnte, die an sich notwendige Hilfe nicht in Anspruch zu nehmen.
Ergebnis: Aus Verwaltungssicht abzulehnen.
Variante 3
Der Kreis schreibt einen Investitionskostenzuschuss (z. B. in Höhe von 350.000,--EUR) aus. Der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Immobilienkonzept für den Neubau und Betrieb eines Frauenhauses bekommt den Zuschlag.
Vorteile:
- Die Vergabe der Zuwendung erfolgt in einem wettbewerblichen Verfahren
Nachteile:
- Es besteht das Risiko, dass keine anderen Bieter auftreten, weil der Betrieb eines Frauenhauses aufgrund der bestehenden Pauschal-Finanzierung nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes kein wirtschaftlich interessantes Geschäftsmodell ist;
- Voraussetzung für Bieter ist ein tragfähiges Gesamtfinanzierungsmodell, das wiederum davon abhängig ist, dass ein Teil der Investitionen durch Zuschüsse gedeckt wird;
- Andere Bieter müssten zunächst ein bauplanerisches Konzept erstellen und ein passendes Grundstück finden;
- Wegen des mit der Ausschreibung eintretenden wirtschaftlichen Wagnisses ist nicht sichergestellt, dass die Brücke weiterhin an ihrer Planung und ihrem Gesamtfinanzierungskonzept festhalten kann;
- Es besteht die Gefahr, dass kein Gebot abgegeben wird. Dann ist die weitere Vorhaltung eines Frauenhauses nicht mehr gesichert. Der Kreis müsste in die Verantwortung eintreten.
Ergebnis: Aus Verwaltungssicht abzulehnen. Das Ergebnis könnte anders aussehen, wenn von anderen Sozialdienstleistern tragfähige Konzepte und Vorschläge für ein Frauenhaus vorlägen. Das ist nicht der Fall.
[1] Nach Ziffer I. 3. Absatz 2 der Dienstanweisung des Kreises Rendsburg-Eckernförde für Zuwendungen an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Stellen sind Zuwendungen an Maßnahmenträger außerhalb des kommunalen Bereiches zur Mitfinanzierung von Baumaßnahmen grundsätzlich grundbuchlich - oder sofern dies nicht möglich ist – durch Bürgschaft zu sichern.