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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2018/726

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

 

2. Sachverhalt:

Die Durchführung der Heilpraktikerprüfung erfolgt seit Jahren beim Kreis Nordfriesland. Dahinter liegt die Idee, die Durchführung in Schleswig-Holstein auf wenige Verwaltungsstellen zu konzentrieren. Der bisher auf informeller Basis durchgeführte Verwaltungsablauf soll nunmehr durch öffentlich-rechtliche Verträge über die Verwaltungsgemeinschaft zur „Kenntnisüberprüfung nach dem Heilpraktikergesetz“ bei der Verwaltung des Kreises Nordfriesland erfolgen. Entsprechende gleichlautende Verträge schließen alle Kreise in Schleswig-Holstein mit dem Kreis Nordfriesland ab. Die zugrundeliegende Vereinbarung wurde einvernehmlich zwischen den Kreisen ausgehandelt und in der beigefügten Fassung konsentiert.

Durch die Verwaltungsvereinbarung sind zukünftig die Gebühren für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens vom Kreis Rendsburg-Eckernförde selbst bei den gebührenpflichtigen Antragstellerinnen und Antragstellern zu erheben und dem Kreis Nordfriesland dessen Aufwendungen zu erstatten. Für die Erhebung der Gebühren ist deshalb die Gebührensatzung anzupassen. Das Gebührenvolumen ist im Haushaltsentwurf (Teilhaushalt 414101) mit 30.000,00 Euro berücksichtigt.

In der Änderungssatzung werden ausschließlich die Gebührensätze der Anlage nach § 1 der Satzung an die Preis- und Kostenentwicklung angepasst. Der Übersichtlichkeit wegen wird die gesamte Tabelle ausgetauscht.

 

Erläuterungen zur Änderungssatzung im Einzelnen:

  1. Den Gebührenanpassungen im Bereich der Amtlichen Gutachten liegen die Zeitaufwände für die jeweilige Untersuchung und die Personalaufwendungen für den Amtsarzt/Amtsärztin zugrunde, die die jeweilige Untersuchung durchführt.
  2. Der Gebührensatz für die Ausstellung der Erlaubnis (Zeile 3.5) beruht auf dem Zeitaufwand der Verwaltung für die Prüfung der Nachweise und Ausstellung der Urkunde sowie der Beratung der Antragsteller.
  3. Dem Gebührensatz der Leichenschauen (Zeilen 4.1. und 4.3) liegt der Zeit- und Personalaufwand einer Arztstunde zugrunde.
  4. Die Ausweisung der Stundensätze des eingesetzten Personals (Abschnitt 7) folgt den Vorgaben des Innenministeriums.

 

Nach § 8 Absatz 3 Nr. 17 der Hautsatzung muss der Hauptausschuss der Gegenzeichnung der Verwaltungsvereinbarung durch den Landrat zustimmen.

Der Sozial- und Gesundheitsausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen: 30.000,-- Euro


 

 

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