Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2018/666

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

2. Sachverhalt:

Im Rahmen der „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ nach den §§ 53 ff. SGB XII haben wesentlich körperlich, geistig oder seelisch behinderte Menschen Anspruch auf die erforderlichen Leistungen, um die Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Nach vielen Jahren der Reformdiskussion hat der Gesetzgeber Ende 2016 mit dem sog. Bundesteilhabegesetz weite Teile des Rehabilitations- und Schwerbehindertenrechts reformiert und die Eingliederungshilfe als „Soziale Teilhabe“ im SGB IX verankert. Das neue Recht stellt teilweise einen Bruch mit den bisherigen Verständnissen und Vorgehensweisen in der Behindertenpolitik dar, wie die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in unserer Gesellschaft gestaltet sein sollte. Dies betrifft insbesondere die Ausweitung der Hilfeplanung und Ablösung der Leistungserbringung in ambulanter und in stationärer Form zugunsten einer ortsunabhängigen Fachleistung und die damit verbundene Neuordnung der Finanzierung der sozialen Dienstleistungen.

 

Für die Umsetzung des neuen Rechts sind eine Reihe verwaltungsorganisatorischer Maßnahmen und Vorbereitungen in der Leistungsverwaltung des Kreises zu treffen. Die Umsetzung muss schrittweise und in einem lernenden Ablauf erfolgen, das bedeutet, dass immer wieder in organisatorischer, verfahrenstechnischer und personalwirtschaftlicher Hinsicht Nachsteuerungsbedarfe entstehen können.

 

 

 

 

 

 

„Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ (SGB XII) im Kreis Rendsburg-Eckernförde aktuell

 

Im Jahr 2017 wurden insgesamt rund 3.000[1] Maßnahmen/ Fälle der Eingliederungshilfe bearbeitet. Voraussichtlich werden – nach bisherigem Stand hochgerechnet – in 2018 rund 3.090 Maßnahmen/ Fälle zu bearbeiten sein.

 

Zurzeit wird nur für einen Teil der Menschen mit Behinderungen, die ein Bedarfsfeststellungsverfahren für Leistungen der Eingliederungshilfe durchlaufen, eine sozialpädagogische Hilfeplanung durchgeführt. Für Maßnahmen für Menschen in Werkstätten werden bis auf eine kleine Ausnahme keine Hilfeplanungen durchgeführt, auch Hilfen für Minderjährige werden meistens ohne Hilfeplanung bearbeitet. Im Jahr 2017 wurden in der Fachgruppe Hilfeplanung knapp 1.500 Hilfeplanverfahren durchgeführt (im Personalkostenbudget veranschlagt: 9,64 VZÄ). Dies entspricht dem geplanten Bearbeitungsvolumen für das Jahr 2018. Im Personalbudget 2018 sind für die Hilfeplanung 10,19 VZÄ finanziert, sodass ein durchschnittlicher Bearbeitungsschlüssel von 1 zu 150 erreicht wird[2].

 

Anforderungen an die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BThG)

 

Das BThG enthält neue inhaltliche Zielsetzungen und maßgebliche Veränderungen, von denen für die personalwirtschaftliche und organisatorische Umsetzung insbesondere von Bedeutung sind

  • die Neuausrichtung von einer überwiegend einrichtungs- zu einer personenzentrierten Teilhabeleistung,
  • die Optimierung der Gesamtplanung,
  • die Neuregelung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes,
  • die Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und von Leistungen zum Lebensunterhalt.

 

Die Aufgabe der Gesamtplanung trifft zukünftig in vollem Umfang den Träger der Eingliederungshilfe und damit die Verwaltung. Im Kern beziehen sich die Mehraufwände entsprechend auf die Frage, in welchem Umfang die Aufgabenerfüllung in der durch die Rechtsänderungen veranlassten Form zu einem höheren Verwaltungsaufwand führt (Erfüllungsaufwand). Für die Abschätzung der personellen Mehrbedarfe sind durchschnittliche Fallschlüssel heranzuziehen bzw. auf die zukünftigen Bearbeitungsaufwände hochzurechnen. Dazu wird die Anzahl der zukünftig hinzukommenden Gesamtplanverfahren beziffert und berechnet, wie viele VZÄ gebraucht würden, um in jedem vom Gesetz geforderten Fall ein Gesamtplanverfahren durchzuführen.

 

Die Dauer der Fallbearbeitung ist zudem durch die Erstellung eines Gesamtplans länger, weil der Plan die Verknüpfung zwischen Bedarfen und möglichen Leistungen und Leistungsformen zur Bedarfsdeckung herstellt. Die zu erwartende längere Dauer des neuen Gesamtplanverfahrens führt notwendigerweise dazu, dass die Fallzahlschlüssel für jede VZÄ sinken (also z.B. 1:130 oder 1:120), eine Quote von 1:150 dürfte zu ambitioniert sein[3]. Für die Abschätzung in dieser Phase der Umsetzungsplanung und im Hinblick auf Nachsteuerungsmöglichkeiten geht die Verwaltung zunächst aber weiter von einem Fallschlüssel von 1:150 aus.

 

Legt man allein die Zahlen von 2017 zugrunde, entsteht für eine Hilfeplanung in 100% der Fälle ein Bedarf von insgesamt rund 20 VZÄ. Im Hinblick auf die aktuelle Leistungsfähigkeit der Fachgruppe Hilfeplanung (10,19 VZÄ) erfordert dies, dass im Jahr der vollen Umsetzung weitere zehn VZÄ in der Hilfeplanung zur Verfügung stehen. Entsprechende Mehrbedarfe ergeben sich auch in den Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie im vorschulischen Bereich. Wegen des dort im Vergleich geringeren Gesamtfallaufkommens geht die Verwaltung von einem Mehrbedarf in Höhe von zunächst einer weiteren Stelle aus. Legt man z.B. einen Fallschlüssel von 1 zu 120 zugrunde, wie das nach fachlicher Einschätzung aus anderen Kreisen des Landes angezeigt ist, ergäbe sich ein weiterer Stellenbedarf in Höhe von sechs VZÄ.

 

In einer schrittweisen Umsetzung sollte ab 2019 mit dem Stellenaufwuchs begonnen werden. Die Verwaltung hält es deshalb für überzeugend, für 2019 fünf zusätzliche Stellen (S 12), im Jahr 2020 weitere vier und im Jahr 2021 je nach den ersten Umsetzungserfahrungen weitere zwei bis vier Stellen für die Hilfeplanung im Haushalt einzuplanen. Der aufgezeigte Personalaufwuchs macht perspektivisch ab 2020 die Einrichtung einer zusätzlichen Fachgruppe für die Eingliederungshilfe erforderlich, für die dann eine Leitungsstelle (A 11/S 17) eingerichtet werden muss.

 

Für die Hilfeplanung verteilt das Land an die Kreise und kreisfreien Städte einen Ausgleichsbetrag von 11,5 Mio. Euro (Stand 2018) nach der Personalkopfzahl der in der Hilfeplanung beschäftigten Mitarbeitenden (ausgewiesen im Teilhaushalt 311301, Zeile 2). Mit dem Aufwuchs an Personal in diesem Bereich bei uns und in den anderen Kreisen sinkt entsprechend der Pro-Kopf-Wert der Landeserstattung. Eine vollständige Refinanzierung der Personalaufwände wird deshalb möglicherweise nicht erfolgen.

 

Die für die Umsetzung erforderlichen Haushaltsmittel sind im Haushaltsentwurf im Teilergebnisplan (Teilfinanzplan) 311301 in Höhe von 305.000,- € bereits veranschlagt. Als Ertrag sind nach dem bisherigen Verteilungsschlüssel des Landes Erstattungen für die Hilfeplanung von 200.000,- € zu erwarten, sodass ein Zuschussbedarf von 105.000,- € aus Kreismitteln besteht.

 

Der Hauptausschuss wird um Kenntnisnahme sowie Beratung im Rahmen der anstehenden Haushaltsberatungen gebeten.

 

 

 


[1] Gemeint sind Bearbeitungsfälle. Die Zahlen sind eine Hochrechnung aufgrund von Erhebungen der Fachgruppe Verwaltung.

[2] Das entspricht dem „idealtypischen“ Schlüssel, vgl. „Verbesserung der Datengrundlage zur strukturellen Weiterentwicklung der EGH für Menschen mit Behinderungen“, consens, August 2014, S. 180 f.

[3] Die kreisfreien Städte in S-H haben sich kürzlich auf einen Fallschlüssel von 1:110 für die Hilfeplanung verständigt.

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen: Siehe Sachverhalt


 

 

Loading...