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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/651

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt

 

2. Sachverhalt:

Durch die am 01.01.2013 in Kraft getretene Änderung des Zwölften Buches Sozial-gesetzbuch zur Regelung der Anhebung der Beteiligung des Bundes an den Aus-gaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung führt das Land Schleswig-Holstein die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Geld-leistungen) ab 01.01.2013 im Auftrag des Bundes aus.

 

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 31.05.2013 hat das Land u.a. rückwirkend ab 01.01.2013 neue Regelungen zur  Zuständigkeit und Trägerschaft der Kreise und kreisfreien Städte für die Aufgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung getroffen. Danach nehmen sie die Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu gewähren sind.  Die Kreise wiederum können ihre kreisangehörigen amtsfreien Gemeinden und Ämter nach § 4 AG-SGB XII zur Aufgabendurchführung heranziehen.

 

Die Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, soweit es die Weisungsaufgabe betrifft, wurde mit Kreisverordnung vom 02.05.2014 auf die kreisangehörigen Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden übertragen. Da die Geltungsdauer einer Kreisverordnung nach § 62 Landesverwaltungsgesetz fünf Jahre nicht überschreiten darf, wurde in der Verordnung bestimmt, dass sie am 31.10.2018 ihre Gültigkeit verliert.

 

Da sich die Sach- und Rechtslage nicht verändert hat, ist beabsichtigt, die Gültigkeit der Verordnung des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des 4. Kapitels Zwölftes Sozialgesetzbuch bis zum 31. Oktober 2023 zu verlängern.

 

Kreisverordnungen sind nach § 55 des Landesverwaltungsgesetzes dem Kreistag vorzulegen.


 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag nimmt von der beabsichtigten Verlängerung der Kreisverordnung über die Aufgabendurchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des 4. Kapitels Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gemäß § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in der zurzeit geltenden Fassung Kenntnis. 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

Keine
 

 

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Anlagen

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