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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2018/627

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

Entfällt

 

2. Sachverhalt:

 

Im Nachgang zur Sitzung des Hauptausschusses am 30. August 2018 wurde von den Fraktionen von CDU und SPD der Wunsch nach einer Änderung der gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Besetzung der Aufsichtsräte der AWR-Tochtergesellschaften AWR BioEnergie GmbH (ABE) und AWZ Betriebsgesellschaft mbH (AWZ) geäußert. Danach sollen die Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften mit Mitgliedern aus der Mitte der vom Kreis entsandten Mitglieder des AWR-Aufsichtsrates besetzt werden. In diesem Zusammenhang wurde auch die Frage aufgeworfen, ob es mit Blick auf eine einheitliche Ausrichtung der drei Gesellschaften möglicherweise geboten sei, dass der Aufsichtsratsvorsitzende der AWR kraft gesellschaftsrechtlicher Regelung auch den Aufsichtsratsvorsitz bei der ABE und der AWZ übernehmen sollte. Denn mit einer Satzungsbestimmung, wonach der Vorsitzende des Aufsichtsrats der AWR gleichzeitig Vorsitzender der Aufsichtsräte von AWZ und ABE sein soll, könne gleichzeitig eine Verbesserung der Kontrolle und Steuerung durch den kommunalen Gesellschafter erreicht werden.

 

Die Verwaltung hat daraufhin angekündigt, das Vorhaben einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen, insbesondere auch dahingehend, ob und inwieweit den Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes ausreichend Rechnung getragen werden kann.

 

Gesellschaftsrechtlich werden keine Hindernisse gesehen, die gegen eine Wahl der (dem Kreis zuzurechnenden) Aufsichtsratsmitglieder der Tochtergesellschaften ABE und AWZ durch den Aufsichtsrat der AWR sprechen. Entspricht doch dieses Modell dem gesellschaftsrechtlichen „Normalfall“, dass die Muttergesellschaft die maßgeblichen Entscheidungen für die Besetzung der Organe der Tochtergesellschaften trifft.

 

Kommunalwirtschaftsrechtlich ist ebenso die Möglichkeit geben. Dies ergibt sich aus § 102 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. §§ 102 Abs. 1 S. 1, 104 GO, nach der die Gemeinde auch mittelbar Gesellschaften gründen darf, also eine Art Kaskade vom Gesetzgeber gewollt bzw. zumindest gesehen wird.

 

Fraglich bleibt, ob und inwieweit dem Gleichstellungsgesetz dann ausreichend Rechnung getragen wird. Nach § 15 Abs. 1 GstG sollen bei Benennungen und Entsendungen von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, Frauen und Männer jeweils hälftig berücksichtigt werden. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte nur für eine Person, sollen Frauen und Männer alternierend berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, gilt Satz 2 entsprechend für die letzte Person.

 

Es ist davon auszugehen, dass die o. g. Regelung des § 15 Abs. 1 GstG auch bei einer Besetzung der Aufsichtsräte der Tochtergesellschaften ABE und AWZ durch den Aufsichtsrat der AWR zu beachten ist. In diese Richtung deutet nicht nur die Entscheidung des OVG Schleswig vom 06.12.2017, welche einen weiten Anwendungsbereich der Norm feststellt. Bestätigung findet das Ergebnis auch durch die den parlamentarischen Beratungen zugrundeliegende Landtagsdrucksache 18/3152. Auf S. 42 heißt es dazu: " Da der gemeindliche Gesellschafter durch das ihm eingeräumte Weisungsrecht (§25 Abs. 1 i. V. m. § 102 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GO und Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung) überdies Einfluss auf die Besetzung der Überwachungsorgane von Tochter- und Enkelgesellschaften nehmen kann, ist er auch insoweit verpflichtet, auf eine paritätische Besetzung hinzuwirken.

 

Wenn und soweit neben zu benennenden oder zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern (gekorene Mitglieder) auch Vertreter kraft anderer Regelungen, wie dem Gesellschaftsvertrag oder einer Satzung, Mitglieder in Aufsichtsräten werden (geborene Mitglieder), findet § 15 Abs. 1 GstG nur für die gekorenen Mitglieder Anwendung. Für diese Mitglieder ist dann eine paritätische Besetzung vorzunehmen.


 

 

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Finanzielle Auswirkungen


 

 

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