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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/583

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt:

 

Nach § 39 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche in folgender Weise zu beschließen:

 

1. War eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Aus-scheiden anzuordnen.

 

2. Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (§ 41 GKWG).

 

3. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 42 GKWG).

 

4. Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Die Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss hat am 20.08.2018 stattgefunden.

 

Einsprüche gegen die Kreiswahl liegen nicht vor.

 

Sämtliche Vertreterinnen und Vertreter des Kreistages sind zum Kreistag wählbar.

 

Die Feststellung des Wahlergebnisses ist fehlerfrei.

 

Im Kreiswahlkreis 10 (Rendsburg-Süd) ist es zu Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahl am 06.05.2018 gekommen.

 

Der Kreiswahlkreis 10 besteht aus den städtischen Wahlkreisen 1, 2, 3, 5 und 6 der Stadt Rendsburg.

 

Der von der Gemeindewahlleiterin der Stadt Rendsburg gebildete bewegliche Wahlvorstand war entsprechend § 4 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) für die städtischen Wahlkreise 14 (Kreiswahlkreis 8) und 5 (Kreiswahlkreis 10) beauftragt worden.

 

Nach Abschluss der Wahlhandlung im Alten- und Pflegeheim Neue Heimat im städtischen Wahlkreis 14 (Kreiswahlkreis 8) sind die überzähligen Stimmzettel nicht wieder im entsprechenden Wahllokal abgegeben worden. Versehentlich wurden diese Stimmzettel auch im Alten- und Pflegeheim St. Vincenz im städtischen Wahlkreis 5 (Kreiswahlkreis 10) verwendet und anschließend im dortigen Wahllokal abgegeben. Hier wurden die falschen Stimmzettel über einen kurzen Zeitraum auch an Urnenwähler ausgegeben.

 

Die falschen Stimmzettel wurden zutreffend vom Wahlvorstand des städtischen Wahlkreises 5 (Kreiswahlkreis 10) als ungültige Stimmen gewertet. Insgesamt sind dort 35 Stimmen ungültig gewesen, 32 davon aufgrund falscher Stimmzettel.

 

Im Kreiswahlkreis 10 (Rendsburg-Süd) sind von den insgesamt 2.324 gültigen Stimmen auf Frau Kerstin Dreja, CDU, 697 Stimmen entfallen und auf Herrn Martin Tretbar-Endres, SPD, 678 Stimmen. Die übrigen gültigen Stimmen verteilen sich auf 6 weitere unmittelbare Kandidaten auf. Mithin beträgt die Differenz zwischen Frau Kerstin Dreja und Herrn Martin Tretbar-Endres lediglich 19 Stimmen.

 

Leitgedanke der Wahlprüfung ist der geringste mögliche Eingriff (Wahlbestandssicherung); der Eingriff in den Bestand der Wahl darf nur soweit reichen, wie es der festgestellte Wahlfehler erfordert (Asmussen/Thiel, Kommentar zum GKWG in KVR-SH, § 38, Erl. 1).

 

Aufgrund des objektiven Charakters des Wahlprüfungsverfahrens können deshalb nur solche festgestellten Rechtsverletzungen zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen führen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der Vertretung, d.h. die konkrete festgestellte Mandatsverteilung, von Einfluss sind (Asmussen/Thiel, Kommentar zum GKWG in KVR-SH, § 38, Erl. 2). Folglich ist ein Wahlfehler nur dann von Bedeutung, wenn er für die Mandatsverteilung erheblich ist oder sein könnte.

 

Die Mandatsrelevanz ist somit ein zentraler Grundsatz des materiellen Wahlprüfungsrechtes. Nach den gegebenen Umständen des geschilderten Einzelfalles besteht eine nicht nur theoretische, sondern zumindest nach der allgemeinen Lebenserfahrung konkrete und nicht ganz fernliegende reale Möglichkeit, der Einflussnahme auf die Sitzverteilung. Die dargestellte fehlerhafte Ausgabe von Stimmzetteln hat zu 32 ungültigen Stimmen geführt. Die Stimmendifferenz zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen beträgt 19 Stimmen. Somit ist nicht auszuschließen, dass es, wenn die richtigen Stimmzettel verwendet worden wären, möglicherweise zu einem anderen Wahlergebnis gekommen wäre.

 

Erstreckt sich die Ungültigkeit der Wahl wie hier vorliegend nur auf einen einzelnen Wahlkreis, so ist gemäß § 66 Abs. 2 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung die Wahl in den übrigen Wahlkreisen für gültig zu erklären.

 

 

Aufgrund dieses potentiell mandatsrelevanten Fehlers hat der Wahlprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 20.08.2018 dem Kreistag einstimmig empfohlen, die am 06.05.2018 durchgeführte Kreiswahl, mit Ausnahme der Kreiswahl im städtischen Rendsburger Wahlkreis 5 im Kreiswahlkreis 10 – Rendsburg-Süd, für gültig zu erklären.

 

Die Kreiswahl im städtischen Rendsburger Wahlkreis 5 im Kreiswahlkreis 10 – Rendsburg-Süd ist entsprechend § 41 GKWG zu wiederholen.

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt, die am 06.05.2018 durchgeführte Kreiswahl, mit Ausnahme der Kreiswahl im städtischen Rendsburger Wahlkreis 5 im Kreiswahlkreis 10 – Rendsburg-Süd, für gültig zu erklären.

 

Die Kreiswahl im städtischen Rendsburger Wahlkreis 5 im Kreiswahlkreis 10 – Rendsburg-Süd ist entsprechend § 41 GKWG zu wiederholen.
 

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

 

 

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