Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/578
Grunddaten
- Betreff:
-
Abfallwirtschaft - Unterflursysteme als Satzungsleistung
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 2.2 Umwelt
- Bearbeiter/in:
- Tanja Petersen
- Ansprechpartner/in:
- Wittl, Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Bauausschuss
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Entscheidung
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06.09.2018
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt
2. Sachverhalt:
Die vom Kreis Rendsburg-Eckernförde beauftragte Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde (AWR) schlägt vor, Unterflursysteme als Standardsystem für die Entsorgung von Restabfall, Biogut und Papier, Pappe und Kartonagen in der Satzung aufzunehmen.
Die Behälterausstattung der privaten Haushalte besteht gemäß Abfallwirtschaftsatzung zurzeit aus folgenden Behälterarten:
Für Restabfall: 120 l Tonnen (mit Kennzeichnung für 40 l und 80 l)
240 l Tonnen, 770 l und 1.100 l Container
Für Bioabfall: 120 l und 240 l Tonnen
Für Papier, Pappe: 120 l und 240 l Tonnen, 1.100 l Container
Die vorgenannten Behälter werden mit Pressmüllfahrzeugen geleert.
Seit einigen Jahren sind Unterflurssysteme (UFS) weiterentwickelt worden, sodass diese inzwischen bspw. für Großwohnanlagen Stand der Technik sind. Die Behälter werden im Boden versenkt und es gibt pro Abfallart einen Einwurfschacht, der barrierefrei befüllbar ist. Geleert werden die UFS derzeit mit einem Containerfahrzeug. Es wird angestrebt, auch Pressmüllfahrzeuge einzusetzen, um Logistikkosten zu senken.
Da diese Technik nicht als Angebot in der Satzung enthalten ist, hat die AWR die Kundenwünsche dergestalt erfüllt, dass die Gesamtkosten der Unterflursysteme berechnet wurden, wenn solche Systeme gewünscht waren.
Bisher sind ca. an 25 Standorten UFS installiert worden, wodurch ca. 1.500 Haushalte entsorgt werden. Das entspricht ungefähr einem Anteil von 1 % der Gesamthaushalte.
Die Erfahrung zeigt, dass die UFS von den Kunden gut angenommen werden.
Vorteile UFS | Nachteile |
Verbesserung des Wohnumfeldes | Höhere Investitionskosten (ca. 9 x so hoch) |
Barrierefreies Befüllen (keine Unfallgefahr) | Höhere Logistikkosten (ca. doppelt so hoch) |
Verringerung der Anzahl der Anfahrten mit dem Müllfahrzeug (13 mal im Jahr statt 26 bzw. 52 mal im Jahr) |
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Entfall des Risikos, dass Tonnen ins Fahrzeug fallen oder abbrennen |
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Die Kunden, die UFS nutzen möchten, müssten weiterhin die fest verbauten Vorrichtungen (Betonschächte) selbst bezahlen. Zudem würde ein Anteil der Systemmehrkosten von ca. 50 % durch das erhöhte Entsorgungsentgelt Restmüll getragen. Die exakte Kalkulation könnte im Zuge der Entgeltkalkulation vorgenommen und in der Oktobersitzung vorgestellt werden.
Neben den Systemvorteilen besteht durch die Definition als Standardbehälter eine gute Chance, UFS für Leichtverpackungen bei den Verhandlungen mit den Dualen Systemen durchzusetzen.
Die Erfassung von Leichtverpackungen erfolgt im Kreisgebiet flächendeckend über 90 l-Säcke, die 14 täglich eingesammelt werden. In wenigen Ausnahmen erfolgt die Erfassung in gelben Großcontainern (1.100 l). Bei Großanfallstellen wird überwiegend in gelben Säcken gesammelt, aber zusätzlich werden 1.100 l Behälter angemietet, um die Säcke darin zur Abfuhr bereit zustellen.
Im aktuellen Logistikvertrag, der privatwirtschaftlich zwischen den Dualen Systemen und (aktuell) Fa. Remondis besteht, ist die flächendeckende Ausstattung der Sammelfahrzeuge mit Schüttung nicht vorgegeben. Das Schütten (von kundeneigenen Behältern) ist daher nicht in allen Gebieten gewährleistet.
Aufgrund verschiedener Kundenwünsche strebt die AWR an, allen Kunden auf Wunsch die Möglichkeit zu geben, zur Erfassung von Leichtverpackungen gelbe Tonnen statt gelber Säcke zu nutzen. Voraussetzung ist, dass in den Verhandlungen mit den Dualen Systemen erreicht werden kann, die Schüttung dieser Tonnen durch den beauftragten Logistiker zu garantieren. Unklar ist zudem die Frage, wer die Kosten für die gelbe Tonne tragen wird.
Das Verpackungsgesetz tritt zum 01.01.2019 in Kraft, jedoch ist damit zu rechnen, dass im Gesetz enthaltene Übergangsregelungen genutzt werden, so dass Veränderungen erst zum 01.01.2021 umgesetzt werden können.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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3,6 MB
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