Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2018/576
Grunddaten
- Betreff:
-
Knicks im Kreisgebiet
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 2.2 Umwelt
- Bearbeiter/in:
- Michael Wittl
- Ansprechpartner/in:
- Wittl, Michael
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Umwelt- und Bauausschuss
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Kenntnisnahme
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06.09.2018
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt
2. Sachverhalt:
In der Sitzung vom Ausschuss am 02.07.2018 ist die Verwaltung gebeten worden, über das Knickkataster des LLUR (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) und die engergetische Nutzung der abgeholzten Bestände zu berichten.
Das Knickkataster, auf das der Kreis RD zugreift, stammt aus dem landwirtschaftlichen Flächenkataster (LFK).
Das MELUND (Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung) hat 2016 erläutert, dass das Referenzsystem einer permanenten Prüfung und Pflege in Bezug auf dessen Aktualität unterzogen wird.
Für ein Drittel der Landesfläche Schleswig-Holsteins wird jährlich eine turnusmäßige Befliegung durchgeführt. Die daraus resultierenden aufbereiteten digitalen Orthophotos (DOP) bilden die Grundlage für die systematische Referenzpflege des LFK-SH. Wird auf einem aktuellen digitales Orthophoto (DOP) festgestellt, dass eine digitalisierte Referenzparzelle nicht mehr der tatsächlich förderfähigen Fläche entspricht, muss diese auf Basis des aktuellen DOP entsprechend bearbeitet werden.
- Knicks sind nur Teil des LFK-SH, wenn diese im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zur beihilfefähigen/landwirtschaftlichen Fläche (z.B. Weizenschlag) stehen und somit ebenfalls beihilfefähig sind. Folglich sind Knicks, die komplett losgelöst zur beihilfefähigen Fläche liegen, nicht beihilfefähig, so dass diese im LFK-SH nicht vorgehalten werden, wie z.B.
- Knicks in Siedlungsgebieten, Parkanlagen
- Knicks, die durch z.B. eine Straße oder einem Bach von der beihilfefähigen Fläche getrennt werden
- Knickabschnitte, die keinen direkten Kontakt zur beihilfefähigen Fläche haben. Diese Elemente sind entsprechend zu kürzen (z.B.: Knick, der in die Hofstelle hineinragt).
- Desweiteren sind Knicks, die direkt am Waldrand liegen, nicht beihilfefähig und somit nicht im LFK-SH erfasst.
- Bei Knicks handelt es sich laut Definition um linienhafte Elemente, deren Mindestlänge 20 m beträgt und deren Durchschnittsbreite bis zu 15 m betragen kann, wobei diese mindestens doppelt so lang wie breit sein müssen. (s. auch § 30 (2) S. 2 BNatSchG, § 21 (1) Nr. 4 LNatSchG)
- Kleinere unbefestigte Unterbrechungen sind unschädlich = Unterbrechungen maximal in der Größe wie sie zur Durchfahrt üblicher landwirtschaftliche Maschinen erforderlich sind, ohne zwingend als Durchfahrt zu gelten.
- Befestigte Unterbrechungen sowie größere Unterbrechungen (> 10 m) beenden eine Knick-Geometrie.
Die linienhaften Elemente (Knicks) treffen keine Aussage zur Qualität oder Zustand von Knicks. Es ist aber bei der groben Einschätzung recht hilfreich, ob Knicks bei einer Maßnahme betroffen sein können oder eben nicht. Zur genaueren Prüfung muss die Biotopdefinition angewendet werden und eine Recherche im Landschaftsplan, historischen Karten und möglicherweise flurstückskonkrete Nachfrage beim LLUR erfolgen.
Der Vortrag zur ökonomischen Betrachtung von Knicks von der Landwirtschaftskammer ist zur Information beigefügt.
Das im Zuge der Arbeiten „auf den Stock setzen“ gewonnene Material wird zum größten Teil geschreddert und anschließend vermarktet.
Abnehmer sind direkt oder über Zwischenhändler Biogasanlagen und Besitzer von Hackschnitzelheizungen.
Der Hauptmenge geht nach Dänemark, da hier die Nachfrage am stärksten ist.
Grundsätzlich ist auch hier im Land ein Potential vorhanden, dieser Absatzmarkt sei aber lt. Landesverband für Lohnunternehmer noch ausbaufähig und aufgrund der aktuell niedrigen Energiepreise nicht attraktiv genug.
Kleinmaterial, gewonnen im Zuge von „Ausputzmaßnahmen“, das sich energetisch nicht wirtschaftlich verwerten lässt, wird überwiegend vor Ort verbrannt. Diese Vorgehensweise wird gedeckt durch eine Landesverordnung.
Diese Mengen seien nach Aussagen der befragten Unternehmer aber sehr gering und weiter rückläufig.
Fazit: das anfallende Material wird zum überwiegenden Teil energetisch genutzt, aber nicht in Deutschland.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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624,1 kB
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