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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2018/569

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

 

entfällt

 

2. Sachverhalt:

 

Um den neuen Mitgliedern im Umwelt- und Bauausschuss den Sachverhalt bestmöglich darzustellen, soll zunächst in der gebotenen Kürze die Vergangenheit dargelegt werden. Am 10.04.2018 hat der Umwelt- und Bauausschuss folgenden Beschluss gefasst:

 

Der Umwelt- und Bauausschuss nimmt den Vorschlag der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt diese, auf Grundlage der konkretisierten Vorlage (Eine Förderung des Kreises erfolgt nur für Maßnahmen außerhalb von Ortslagen, wenn diese im Rahmen des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GVFG-SH) mit mindestens 60% gefördert werden.) Gespräche mit den Ämtern und Gemeinden zu führen und sodann dem Umwelt- und Bauausschuss einen Umsetzungsvorschlag zu machen.

 

Dieser Beschluss beruhte auf folgendem Sachverhalt:

 

Der Kreis Rendsburg-Eckernförde hat 2010 in Zusammenarbeit mit den Ämtern und Gemeinden ein umfangreiches Radverkehrskonzept erstellt. Mit Blick auf die Haushaltskonsolidierungen in den Folgejahren beschloss der Umwelt- und Bauausschuss den Radwegebau zunächst auszusetzen. Im Herbst 2017 hat der Umwelt- und Bauausschuss dann die Verwaltung beauftragt, einen Vorschlag zum Fortgang des Radwegebaus an Kreisstraßen vorzulegen.

 

Folgende Rahmenbedingungen zur Umsetzung wurden daraufhin vom Umwelt- und Bauausschuss beschlossen:

 

  • Gemeinden, die an einer Kreisstraße einen Radweg haben möchten, beteiligen sich mit 20% der nach Förderung verbleibenden Kosten.

 

  • Gemeinden erwerben eigenständig den Grund und Boden und tragen dafür die Kosten (förderfähig nach GVFG)

 

  • Zur bestmöglichen Einbindung der heimischen Wirtschaft und aufgrund der fehlenden Kapazitäten innerhalb der Kreisverwaltung verbleibt die Planung, Beantragung von Fördermitteln, Durchführung und Vermessung auf Ebene der Ämter (im Auftrage der jeweiligen Gemeinde)

 

  • Der Kreis stellt der jeweiligen Gemeinde nach Baufortschritt den Förderanteil in Höhe von 80% der verbleibenden Kosten zur Verfügung (im Rahmen eienr abschließenden Vereinbarung)

 

  • Nach Abschluss der Maßnahmen übernimmt der Kreis den Radweg in seine Trägerschaft

 

  • Eine Förderung des Kreises erfolgt nur für Maßnahmen im förderfähigen Bereich des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GVFG-SH) außerhalb von Ortslagen. Wassergebundene Oberflächen sind (derzeit) nach GVFG-SH nicht förderfähig und werden somit auch nicht mit Kreismitteln gefördert.

 

  • Sofern Gemeinden einen Radweg trotz unterer/fehlender Priorisierung umgesetzt haben wollen, ist die Finanzierung durch die Gemeinde sicherzustellen. Nach Baufertigstellung ist der Kreis bereit, den Radweg in die Unterhaltung zu nehmen.

 

Im Radverkehrskonzept des Kreises wird zwischen den Schwerpunkten Schulverkehr mit der Priorisierung 1 und 2 sowie Alltagverkehr und touristischem Verkehr mit der Priorisierung 3A und 3B unterschieden. Da die finanzielle Entwicklung des Kreises schwer vorauszusehen ist, wurde seitens der Verwaltung vorgeschlagen zunächst die Priorisierungen 1 und 2 zu fördern.

 

Mit Schreiben vom 24.05.2018 wurden die von dem Radverkehrskonzept betroffenen Gemeinden über die geplante Wiederaufnahme des Radwegebaus in Bezug auf das Radverkehrskonzept 2010 informiert und um Anmeldung ihrer Projektvorhaben bis zum 12.07.2017 gebeten.

 

In der Zwischenzeit stellte sich heraus, dass aufgrund eines Übertragungsfehlers 2010 das Radverkehrskonzept nicht mit den GIS-Daten des Kreises (dem Umwelt- und Bauausschuss vorgestellte Unterlagen) übereinstimmt. Daraus haben sich Verschiebungen in den Prioritäten ergeben. Bezüglich der Abweichungen wird dieser Vorlage eine Übersicht mit der Anlage „Gegenüberstellung Fehler“  beigefügt.

 

Die Gemeinden wurden über diese Übertragungsfehler informiert und gebeten, die Maßnahmen, die durch die Korrektur nunmehr der Priorität 1 oder 2 zuzuordnen sind und dadurch die Möglichkeit der Kreisförderung erhalten, bei Umsetzungsabsicht nach zu melden.

 

In finanzieller Hinsicht wirkt sich der Übertragungsfehler wie folgt aus:

 

Sollten widererwarten alle Maßnahmen aus der Priorität 1 und 2 umgesetzt werden, ergibt sich auf der Grundlage der GIS-Daten, welche dem UBA im April 2018 vorgestellt wurden, ein mögliches Investitionsvolumen von:

 

4.404.960 €

 

In diesem Wert sind anteilig 1.436.400 € enthalten, für Maßnahmen, die wegen der fehlerhaften Übertragung irrtümlich in die Priorität 1 und 2 eingestuft wurden.

 

Nimmt man das Radverkehrskonzept  ohne die Übertragungsfehler ergibt sich für die widererwartete Umsetzung aller Maßnahmen aus der Priorität 1 und 2 ein mögliches Investitionsvolumen in Höhe von:

 

3.686.760 €

 

In diesem Wert sind anteilig 718.000 € enthalten, für Maßnahmen, die wegen der fehlerhaften Übertragung irrtümlich nicht in die Priorität 1 und 2 eingestuft wurden, sondern in die Priorität 3A und 3B, nunmehr aber unter Priorität 1 oder 2 geführt werden. 

 

Sollten widererwarten alle Maßnahmen aus der Priorität 1 und 2 auf Grundlage der GIS-Daten inklusive der Übertragungsfehler und der Grundlage des Radverkehrskonzepts 2010 ohne Übertragungsfehler umgesetzt werden, ergibt sich insgesamt ein Gesamtinvestitionsvolumen von:

 

5.123.160 €

 

Vgl. nachstehend tabellarische Übersicht:

 

Realisierung Prio 1+2

gem. Beschluss UBA 04/2018

mit Übertragungsfehler

Realisierung Prio 1+2

gem. Radverkehrskonzept 2010

ohne Übertragungsfehler

Realisierung Prio 1+2 gem. Radverkehrskonzept 2010

+

Maßnahmen die dem UBA in 04/2018 irrtümlich vorgelegt wurden

 

inkl. irrtümliche Maßnahmen

 

inkl.

irrtümliche Maßnahmen

 

4.404.960 €

1.436.400 €

3.686.760 €

   718.000 €

5.123.160 €

 

 

Eine schlussendliche Übersicht der angemeldeten Maßnahmen wird bis zur Sitzung des UBA vorliegen. Unter Beachtung des gegenwärtigen Anmeldestandes, wird seitens der Verwaltung davon ausgegangen, dass nicht alle Maßnahmen zur Umsetzung angemeldet werden.

 

Es wird vorgeschlagen, die Umsetzung des Radverkehrskonzeptes für das Jahr 2019  vorzusehen. Eine Anmeldung zur Anerkennung der Förderfähigkeit nach GVFG  muss bis zum 31.07.2018 erfolgen, für einen Bau des Radwegs in 2019 bzw. bis 31.07.2019 für einen Bau des Radwegs im Jahr 2020.

 

Anmeldeschluss ist der 12.07.2018. Anschließend werden seitens der Verwaltung die Ergebnisse der Anmeldungen zusammengetragen und ein Umsetzungsvorschlag, auch zum Umgang mit den Fehlern, unterbreitet.



 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:


 

 

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Anlagen

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