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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2018/523

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

 

2. Sachverhalt:

 

§ 41 KrO enthält die maßgeblichen Regelungen hinsichtlich der Mitglieder und Geschäftsordnung der Ausschüsse

(1) Jede Fraktion kann verlangen, dass die Mitglieder eines Ausschusses durch Verhältniswahl gewählt werden. Erhält dabei eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke im Kreistag mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen anderen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende des Kreistags zieht.

(2) Fraktionen, auf die bei der Sitzverteilung nach Absatz 1 in einem Ausschuss kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme in den Ausschuss zu entsenden. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied dieser Fraktion stimmberechtigtes Mitglied des Ausschusses ist. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Kreistagsabgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können verlangen, in einem Ausschuss ihrer Wahl beratendes Mitglied zu werden, sofern sie nicht bereits stimmberechtigtes Mitglied eines Ausschusses sind. Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 gilt entsprechend. Die beratenden Mitglieder können Anträge stellen.

(3) Wenn die Hauptsatzung dies bestimmt, können neben Kreistagsabgeordneten auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern der Ausschüsse gewählt werden. Sie müssen dem Kreistag angehören können. Ihre Zahl darf die der Kreistagsabgeordneten im Ausschuss nicht erreichen; beratende Ausschussmitglieder nach Absatz 2 bleiben dabei unberücksichtigt. Sie können einem Ausschuss vorsitzen. In diesem Fall ist ihnen im Kreistag in Angelegenheiten ihres Ausschusses auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie scheiden aus dem Ausschuss aus, wenn sie Mitglieder des Kreistags werden.

(4) Der Kreistag kann stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse wählen; Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie§ 28 Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

 

 

 

Vorbehaltlich der vorgesehenen Änderung der Hauptsatzung gestaltet sich die Besetzung der Fachausschüsse nach § 41 Abs.1 wie folgt:

 

 

Teiler/Partei

CDU (25)

SPD (14)

Grüne (10)

FDP (4)

AfD (3)

SSW (2)

Linke (2)

WGK (2)

 

O,5

 

50       (1)

 

28          (2)

 

20         (3)

 

8      (7)

 

6         (10)

 

4           (16)

 

4            (17)

 

4            (18)

 

1,5

 

16,67   (4)

 

9,33       (6)

 

6,67      (9)

 

2,67

 

2

 

1,33

 

1,33

 

1,33

 

2,5

 

10        (5)

 

5,6         (11)

 

4            (15)

 

 

 

 

 

 

3,5

 

7,14     (8)

 

4            (14)

 

2,86

 

 

 

 

 

 

4,5

 

5,56     (12)

 

3,11

 

 

 

 

 

 

 

5,5

 

4,55     (13)

 

 

 

 

 

 

 

 

6,5

 

3,85      (19)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CDU:      7 Sitze

SPD:       4 Sitze

Grüne     3 Sitze

FDP        1 Sitz

AfD         1 Sitz

SSW……1 Sitz

Die Linke 1 Sitz

WGK       1 Sitz.

 

Jede Fraktion kann entsprechend der in den Ausschüssen vertretenen Mitglieder, stellvertretende Mitglieder wie folgt vorschlagen:

 

1 und 2 Mitglieder im Ausschuss

Bis zu 2 stellvertretende Mitglieder

3 Mitglieder im Ausschuss

Bis zu 3 stellvertretende Mitglieder

4 Mitglieder im Ausschuss

Bis zu 4 stellvertretende Mitglieder

5 und mehr Mitglieder im Ausschuss

Bis zu 5 stellvertretende Mitglieder

 

 

 

 

Hauptausschuss:

19 Kreistagsabgeordnete und stv. Mitglieder, die ebenfalls dem Kreistag angehören müssen.

 

Für die weiteren Ausschüsse (Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Bildung, Sozial- und Gesundheitsausschuss, Umwelt- und Bauausschuss, Regionalentwicklungsausschuss) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die dem Kreistag angehören können. Ihre Zahl darf die der Kreistagsabgeordneten im Ausschuss nicht erreichen.

 

Der Jugendhilfeausschuss setzt sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zusammen, siehe gesonderte Vorlage

 


 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:


 

 

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