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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2018/522

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

2. Sachverhalt:

 

Gemäß § 39 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz hat der neue Kreistag nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Ausschuss über die Gültigkeit der Wahl sowie über Einsprüche zu beschließen

 

In diesem Wahlprüfungsausschuss sollten alle im Kreistag vertretenen Parteien vertreten sein. Zur Größe des Ausschusses gibt es keine gesetzlichen Vorgaben.

 

Da es sich beim Wahlprüfungsausschuss nicht um einen ständigen Ausschuss im Sinne der Hauptsatzung handelt, wird der oder die Vorsitzende nicht vom Kreistag sondern vom Ausschuss selbst gewählt.

 

2013 setzte sich der Wahlprüfungsausschuss aus je 2 Mitgliedern der CDU und der SPD Fraktion und je einem Mitglied der weiteren im Kreistag vertretenen Parteien zusammen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen: Entfällt

 

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