Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/499
Grunddaten
- Betreff:
-
WFG Infrastruktur GmbH / WFG mbH & Co. KGEntsendung von 8 Mitgliedern in den Aufsichtsrat der WFG Infrastruktur GmbH / WFG mbH & Co. KG (darunter 2 Vertreter der Minderheitsgesellschafter)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 2.5 Kommunales und Ordnung
- Bearbeiter/in:
- Klaus Behrens
- Ansprechpartner/in:
- Behrens, Klaus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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18.06.2018
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:
Entfällt
2. Sachverhalt:
Gem. § 9 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der WFG Infrastruktur GmbH besteht der Aufsichtsrat aus dem Landrat oder einem durch ihn bestimmten Vertreter sowie 8 weiteren Mitgliedern, die vom Kreistag entsandt werden und von denen 2 dem Kreis der Minderheitsgesellschafter angehören müssen.
Der Gesellschaftsvertrag der WFG mbH & Co. KG enthält in § 9 Abs. 2 eine identische Regelung.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, wie in der Vergangenheit praktiziert, die Aufsichtsräte beider Gesellschaften personenidentisch zu besetzen.
Die Minderheitsgesellschafter schlagen dem Kreistag vor, Herrn Georg Schäfer (VR Banken im Kreis Rendsburg-Eckernförde) und Herrn Bernd Jäger (Sparkasse Mittelholstein) als ihre Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Bei der Beschlussfassung ist § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frau-en im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG) zu beachten. Danach sind bei der Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, Frauen und Männer jeweils hälftig zu berücksichtigen. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, sollen Frauen und Männer alternierend für die letzte Person berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los.