Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/497
Grunddaten
- Betreff:
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Schleswig-Holsteinische Landestheater und Sinfonieorchester GmbH (Landestheater)Benennung von 6 Vertretern in der Gesellschafterversammlung des LandestheatersVorschlag für 1 Mitglied für den Aufsichtsrat des Landestheaters
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 2.5 Kommunales und Ordnung
- Bearbeiter/in:
- Klaus Behrens
- Ansprechpartner/in:
- Behrens, Klaus
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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18.06.2018
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:
Entfällt
2. Sachverhalt:
Der Gesellschaftsvertrag des Landestheaters enthält keine Vorgabe zur Anzahl der Vertreter eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung. Die Stimmrechte sind unabhängig von der Zahl der entsendeten Vertreter in § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages geregelt. In der konstituierenden Sitzung des Kreistages im Jahr 2013 sind 6 Kreistagsmitglieder als Vertreter des Kreises in der Gesellschafterversammlung des Landestheaters benannt worden. Insofern wird vorgeschlagen, in gleicher Weise zu verfahren.
Gem. § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages des Landestheaters besteht der Aufsichtsrat aus 12 Mitgliedern. Die Stadt Flensburg entsendet 4 Mitglieder, die Städte Rendsburg und Schleswig sowie der Gesamtbetriebsrat je 1 Mitglied. 5 weitere Mitglieder werden aus den Vorschlägen der anderen Gesellschafter durch die Gesellschafterversammlung gewählt. In der Vergangenheit war der Kreis Rendsburg-Eckernförde mit 1 Mitglied im Aufsichtsrat vertreten.
Bei der Beschlussfassung ist § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frau-en im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG) zu beachten. Danach sind bei der Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, Frauen und Männer jeweils hälftig zu berücksichtigen. Bestehen Benennungs- oder Entsendungsrechte für eine ungerade Personenzahl, sollen Frauen und Männer alternierend für die letzte Person berücksichtigt werden, wenn das Gremium für jeweils befristete Zeiträume zusammengesetzt wird; anderenfalls entscheidet das Los.