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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2017/198-001-001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

Entfällt

 

2. Sachverhalt:

In seinen Sitzungen am 13.07.2017 und 01.02.2018 wurde der Hauptausschuss darüber informiert, dass das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht im Dezember 2016 in einem Verfahren zu § 15 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz – GstG) entschieden hat, dass die Vorgaben des GstG zur geschlechterparitätischen Besetzung von Aufsichtsräten und ähnlichen Gremien auch bei entsprechenden Entsendungen durch Gemeindevertretungen und Kreistage eingehalten werden müssen.

 

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat am 06.12.2017 die vorstehende Entscheidung bestätigt. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt zwischenzeitlich vor. Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Mit Erlass vom 03.05.2018 gibt das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung (MJEVG) ergänzende Hinweise zur Anwendung des Gesetzes.

 

Danach gilt das GstG grundsätzlich auch für die Kreise und zwar immer dann, wenn diesen als Träger der öffentlichen Verwaltung Besetzungsrechte zustehen, z. B. für Aufsichtsräte von Kapitalgesellschaften. Bei der Gremienbesetzung sind spezialgesetzliche Regelungen zu berücksichtigen, darunter z. B. auch der Fall, dass ein Teil eines Gremiums mit sogenannten „geborenen“ Mitgliedern zu besetzen ist. § 15 Abs. 1 GstG ist dann nur für den übrigen Teil der zu entsendenen Mitglieder anzuwenden.

 

In Fällen, in denen die Entsendung / Benennung auf der Grundlage eines Beschlusses gem. § 34 KrO erfolgt, handelt es sich um Entsendungen/Benennungen im Sinne von § 15 Abs. 1 GstG. Die Regelung findet keine Anwendung, wenn die Gremienbesetzung aufgrund von Wahlen gemäß § 35 KrO durch die Vertretungskörperschaft erfolgt (z.B. die Wahl weiterer Vertreter in eine Verbandsversammlung nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit / GkZ).

 

Für die Besetzung des Verwaltungsrats öffentlich-rechtlicher Sparkassen gelten die spezialgesetzlichen Regelungen des Sparkassengesetzes; § 15 Abs. 1 GstG findet auch hier keine Anwendung.

 

§ 15 Abs. 1 GstG formuliert zwar eine „Soll-Vorschrift“, diese ist aber im Regelfall zwingend zu befolgen. Nur in Ausnahmefällen darf abweichend von der Vorschrift verfahren werden. Ein atypischer Fall könnte z. B. vorliegen, wenn eine geschlechterparitätische Besetzung schon aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, weil gar keine oder nicht in hinreichender Zahl Kandidatinnen/Kandidaten zur Verfügung stehen oder weil es ihnen an der erforderlichen Eignung fehlt. Für den Fall der mangelnden Eignung empfiehlt das MJEVG der entsendenden Stelle, also dem Kreistag, vorab Eignungskriterien für die Besetzung zu benennen.

 

Als Anforderungen an Aufsichtsratsmitglieder nennt z. B. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem Merkblatt aus dem Jahr 2016 die fachliche Eignung (Sachkunde), Zuverlässigkeit sowie die zeitliche Verfügbarkeit. Der Landesrechnungshof Schleswig-Holstein verweist in seinem Kommunalbericht 2008 auf die Rechtsprechung des BGH, wonach ehrenamtliche Aufsichtsratsmitglieder über Mindestkenntnisse allgemeiner, wirtschaftlicher, organisatorischer und rechtlicher Art, die erforderlich sind, um alle normalerweise anfallenden Geschäftsvorgänge auch ohne fremde Hilfe verstehen und sachgerecht beurteilen zu können, verfügen sollten.

 

Zur Frage, welcher Personenkreis von den Fraktionen in ihre Auswahlüberlegungen einbezogen werden muss, enthält das Gleichstellungsgesetz keine Angaben. Hier besteht ein erheblicher Spielraum.

 

Über die Benennung von Kreistagsmitgliedern und bürgerlichen Ausschussmitgliedern hinaus sollten die Fraktionen auch ihre Wahllisten dahingehend sichten, ob sich dort geeignete Personen befinden.

 

Die Gremien der nachfolgend aufgeführten Gesellschaften mit Kreisbeteiligung sind von der Anforderung der geschlechterparitätischen Besetzung gem. § 15 Abs. 1 GstG betroffen:

 

Abfallwirtschaftsgesellschaft Rendsburg-Eckernförde mbH (AWR): Aufsichtsrat

AWR Bio Energie GmbH: Aufsichtsrat

AWZ Betriebsgesellschaft mbH: Aufsichtsrat

imland GmbH: Aufsichtsrat

Kiel Region GmbH: Aufsichtsrat

Nordkolleg Rendsburg GmbH: Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung

S.-H. Landestheater GmbH: Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung

Rendsburg Port Authority GmbH: Aufsichtsrat

Rettungsdienst Kooperation in Schleswig-Holstein GmbH: Aufsichtsrat

WFG Infrastruktur GmbH / WFG GmbH & Co. KG: Aufsichtsrat

 

Die Regelungen des § 15 Abs. 1 GstG sind ebenfalls bei der Besetzung der Gremien der Berufsbildungszentren sowie des Jobcenters Rendsburg-Eckernförde zu beachten.

Der Erlass des MJEVG, ein Informationsschreiben der kommunalen Landesverbände sowie die Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein sind dieser Vorlage als Anlagen beigefügt.

 

Der Hauptausschuss wird im Hinblick auf die konstituierende Sitzung des Kreistages um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.

 

Benennungs-/Entsendungsbeschlüsse, die nicht den Vorgaben des § 15 Abs. 1 GstG entsprechen, sind rechtswidrig.


 

 

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Finanzielle Auswirkungen


 

 

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Anlagen

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