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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/408

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt:

Gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 01.12.16 (Beschlussvorlage Nr. VO/2016/038) berichtet der Fachbereich 3 mit dieser Vorlage über die Fallzahlenentwicklung nach in Kraft treten der Veränderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) vom 01.07.17 (Verkündung des Änderungsgesetzes Mitte August 2017). Eine fundierte Bewertung der Fallzahlenentwicklung kann hier noch nicht erfolgen. Diese soll im Juli 2018  erfolgen, wenn das Gesetz ein Jahr Gültigkeit haben wird.

 

Wie haben sich die Fallzahlen entwickelt?

 

Durch den Wegfall der Altersbegrenzung hat sich der Kreis der Anspruchsberechtigten erwartungsgemäß stark erhöht. Ebenso zeichnet sich bereits ab, dass sich die Leistungsdauer und damit auch die Bearbeitungszeit durch die Aufhebung der Höchstbezugsdauer erheblich ausweiten. Bezogen Ende 2016 alleinerziehende Elternteile von insgesamt 1.168 Kindern im Kreis Rendsburg-Eckernförde Leistungen nach dem UVG, stieg die Zahl fünf Monate nach in Kraft treten des UVG zum 31.12. 2017 bereits auf 1.895 Minderjährige.

 

 

Jahr

Anzahl Neuanträge u. Bewilligungen im gesamten Jahr

Lfd. Fälle am 31.12.

Nur Rückgriff

2016

   475

1.168

1.181

2017

1.970

1.895

1.188

 

 

Am 31.12.2017 waren 867 Anträge noch nicht beschieden.

 

Was hat sich inhaltlich verändert?

 

Neben dem erheblichen Anstieg der Fallzahlen hat sich die Arbeit der Fachkräfte auch qualitativ verändert. Die Anforderungen an die Sachbearbeitung sind für die Betreuung der Zwölf- bis unter Achtzehnjährigen umfangreicher und aufwändiger als für unter Zwölfjährige. Nach den nunmehr vorliegenden Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Stand 12/2017) müssen folgende Aufgaben für diese Altersgruppe zusätzlich erledigt werden

 

  • Jährliche Überprüfung ab Vollendung des  zwölften Lebensjahres (u.a. Anschreiben Antragsteller, Überprüfung Einkommenssituation des Kindes und des betreuenden Elternteils, Berücksichtigung Bezug von SGB II-Leistungen)
  • Jährliche Überprüfung ab Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres (u.a. Überprüfung Schulart oder Ausbildung, Berücksichtigung eigener Einkünfte und damit verbundener regelmäßiger Anpassung)
  • Aufwändigere und umfangreichere Ermittlungen zu unterhaltspflichtigen Elternteilen von zwischen zwölf und unter achtzehnjährigen Kindern und Jugendlichen

 

In den nächsten Monaten muss erhoben werden, in wie fern sich die tatsächliche Bearbeitungsdauer je Fall durch diese Anforderungen tatsächlich verändert.

 

Fazit

 

Von den insgesamt 4,7 zusätzlich eingerichteten Stellen wurden dem tatsächlichen Bedarf entsprechend zwischenzeitlich 2,2 besetzt. Die Ausschreibung einer 0,5 Stelle läuft zurzeit. Ob die noch unbesetzten 2,0 Stellenanteile für die Sachbearbeitung künftig benötigt werden, hängt von der weiteren Entwicklung der Fallzahlen ab. Eine abschließende Erhebung der Fallzahlen und des damit verbundenen Personalbedarfes  kann aller Voraussicht nach zum 30.06.2018, ein Jahr nach in Kraft treten des Gesetzes, erfolgen.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

1.     Der Ausschuss nimmt den Sachbericht zur Kenntnis

2.     Der Ausschuss bittet die Verwaltung um erneute Berichterstattung nach dem 30.06.18


 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

 

Mitteilung gem. Hauptausschuss-Beschluss vom 01.12.2016 zu den seit 01.06.2017  aufgrund der  Gesetzesänderung entstandenen Personalmehraufwendungen :

 

 

01.06. bis 31.12.2017: 1 Vollzeitstelle unbefristet:              38.167,24

01.07. bis 31.12.2017: 0,5 Stelle unbefristet:                       24.996,46 €

01.06. bis 31.12.2017: 0,77 Stelle befristet:                         21.761,92

01.06. bis 31.07.2017: 1 Vollzeitstelle befristet

(in der Probezeit beendet)                                                      6.890,04

 

 

 

Zusätzlich sind Mehraufwendungen in Höhe von insgesamt   2.256,24 € entstanden, da bereits in der Unterhaltsvorschusskasse tätige Mitarbeiterinnen vorübergehend ihre Arbeitszeit erhöht haben.

 

Insgesamt Personalmehraufwendungen in 2017:              94.071,90 €

                                                                                                ========  

 

 

 

Konnexität:

 

Bezüglich des Ausgleichs von Kosten durch die UVG-Änderung herrscht nach wie vor Uneinigkeit zwischen Land und Kommunen. Das Land geht davon aus, dass die Mehrkosten durch die Entlastung der Kommunen im Bereich der Kosten der Unterkunft für ALG II Leistungsberechtigte ausgeglichen werden. Diese Auffassung wird von kommunaler Seite nicht geteilt. Im Rahmen der Vereinbarung über finanzielle Entlastungsmaßnahmen vom 11.01.18 wurde zu diesem Punkt daher vereinbart, dass die finanziellen Folgen der Neuregelung in den nächsten drei Jahren evaluiert werden sollen, bevor eine endgültige Entscheidung  getroffen wird.


 

 

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