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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2018/416

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: Entfällt

 

 

2. Sachverhalt:

Den in der Richtlinie des Kreises Rendsburg-Eckernförde zur Übernahme von

Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem SGB II/XII festgelegten Richtwerten liegt

die Indexfortschreibung aus dem Jahr 2015 zugrunde. Da für die Regelungen der angemessenen KdU im Rahmen von Satzungen und für qualifizierte Mietspiegel gesetzlich ein zeitlicher Überprüfungsabstand  von zwei Jahren vorgegeben ist, wurde 2015 in analoger Vorgehensweise die vorgenannte Fortschreibung des Schlüssigen Konzepts aus 2013 in Auftrag gegeben.

 

Um die Richtwerte der Mietpreisentwicklung auf dem Wohnungsmarkt des Kreises Rendsburg-Eckernförde tiefgründiger anzupassen, ist eine komplette Neuerstellung des Schlüssigen Konzepts (Mietwerterhebung) nach weiteren zwei Jahren angeraten.

 

Die Firma Analyse & Konzepte 2017 ist mit einer Mietwerterhebung beauftragt worden. Sie wird ihre Ergebnisse in der Sitzung des Sozial- und Gesundheitsausschusses am 08.02.2018 präsentieren.

 

Die Präsentation der Firma Analyse & Konzepte zur Mietwerterhebung 2017 vom 10.01.2018 ist als Anlage beigefügt.

 

Das Bundessozialgericht (BSG) fordert für die Schlüssigkeit eines Konzeptes wieder-kehrend unter anderem, dass die Datenerhebung über den gesamten Vergleichs-

raum erfolgen muss. Im Schlüssigen Konzept 2017 wurde das Gebiet des Kreises

Rendsburg-Eckernförde als ein Vergleichsraum angesehen und anschließend in fünf Mietkategorien aufgeteilt, um Unterschiede im Mietpreisniveau innerhalb des Kreis- gebietes zu erfassen und in den zu ermittelnden Richtwerten auch abzubilden.

Dass bezogen auf das Kreisgebiet von einem homogenen, verkehrstechnisch

zusammenhängenden Umfeld im Sinne der Rechtsprechung des BSG zum Vergleichsraum ausgegangen werden kann, hat das Sozialgericht Schleswig in einigen Einzelfallentscheidungen bestätigt.

 

Ausgewiesen sind – der aktuellen Rechtsprechung des BSG folgend - die für die einzelnen Mietkategorien ermittelten Brutto-Kaltmieten-Werte (Netto-Kaltmiete zuzüglich kalte Betriebskosten -ohne Heizkosten -).

 

 

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Die in der Kreisrichtlinie zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung

nach § 22 SGB II / § 35 SGB XII in Ziffer 2.2.5 ausgewiesenen Richtwerte für die

Prüfung der abstrakten Angemessenheit von Unterkunftskosten werden

entsprechend der sich aus der Tabelle „Richtwerte und abstrakte Angemessenheit“ (Folie 18) der Firma Analyse & Konzepte zur Mietwerterhebung 2017 vom 10.01.2018 ergebenden Werte für die Brutto-Kaltmiete aktualisiert. Sich daraus in der Richtlinie ergebende Folgeänderungen sind vorzunehmen. Die neuen Richtwerte finden ab 01.03.2018 Anwendung.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen: Nicht bezifferbar


 

 

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Anlagen

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