Beschlussvorlage öffentlich - VO/2015/582-014
Grunddaten
- Betreff:
-
Neufassung der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung, hier: Begriff der zuständigen Schule
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 5.3 Regionalentwicklung und Mobilität
- Bearbeiter/in:
- Kirsten Weit
- Ansprechpartner/in:
- Breuer, Volker
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Regionalentwicklungsausschuss
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Beratung
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12.12.2017
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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18.12.2017
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:
entfällt
2. Sachverhalt:
In den Beratungen im Regionalentwicklungsausschuss zur zweiten Änderungssatzung wurde deutlich, dass der Ausschuss neben einer Beförderung zur nächstgelegenen Schule auch die Kostenübernahme im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur zuständigen Schule anerkennen möchte.
Ebenso hat sich im Rahmen der AG Schülerbeförderung zur Umsetzung der Neufassung der Schülerbeförderungssatzung vom 26.09.2017 und Erarbeitung einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift ein konkreter Regelungsbedarf zu § 1 Abs. 2 Satz 2 der Satzung ergeben.
Hierzu heißt es in der aktuellen Fassung der Satzung, § 1 Absatz 2 Satz 2:
„Dabei werden die Kosten als notwendig anerkannt, die für die Beförderung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der jeweils gewählten Schulart oder der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 SchulG zuständigen Schule entstehen.“
Dieser oben erwähnte politische Wille findet in der entsprechenden aktuellen Schülerbeförderungssatzung nicht den nötigen Widerhall. Daher empfiehlt die Verwaltung, die Satzung in diesem Punkt noch einmal zu konkretisieren.
Ein besonderes Augenmerk liegt dabei auf § 24 Abs. 2 SchulG. Danach ist eine Schule des Schulträgers zuständig, in dessen Gebiet die zum Schulbesuch verpflichteten Kinder und Jugendlichen ihre Wohnung haben. Sofern es sich bei dem Schulträger um einen Schulverband oder ein Amt handelt, so bezieht sich die Zuständigkeit der Schule auf das Gebiet der dem Schulverband oder dem Amt angehörenden Gemeinden.
Die rechtliche Beurteilung der „zuständigen Schule“ erfolgt derzeit. Hierzu wird in der Sitzung des Regionalentwicklungsausschusses berichtet werden.
Der sich ergebende Regelungsbedarf zielt ab auf die Fragestellung, ob die nächstgelegene Schule oder die zuständige Schule den Vorrang hat.
Bei Vorrang der nächstgelegenen Schule vor der zuständigen Schule ist die Befürchtung der örtlichen Schulträger im Kreis, dass die Existenz gewachsener Schulverbands- und Schulträgerstrukturen massiv gefährdet wird, wenn in der betreffenden Konstellation die Schule eines anderen Schulträgers nächstgelegen ist.
Die Verwaltung regt daher an, die Neufassung der Schülerbeförderungssatzung in § 1 Absatz 2 nach Satz 2 wie folgt zu ergänzen:
„Somit haben die Schülerinnen und Schüler die Wahl, ob sie die nächstgelegene Schule der jeweils gewählten Schulart besuchen oder die für sie zuständige Schule. In beiden Fällen tragen die als notwendig anerkannten Kosten der Kreis zu zwei Dritteln und die Schulträger zu einem Drittel.“
Eine entsprechende 1. Änderungssatzung wird nach der Klärung im Regionalentwicklungsausschuss dem Kreistag zur Sitzung am 18.12.2017 rechtzeitig vorgelegt werden.
Beschlussempfehlung
Beschlussvorschlag:
Der Regionalentwicklungsausschuss empfiehlt dem Kreistag nach Beratung in der Sitzung, die Änderung der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung zu beschließen.
Der Kreistag beschließt, die Änderung der Satzung des Kreises Rendsburg-Eckernförde über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung zu erlassen.