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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2017/302

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit: entfällt

 

 

2. Sachverhalt:

Nach § 103 Schulgesetz regelt der Anstaltsträger die innere Organisation des RBZ durch eine Satzung. Diese Regelungen sind in der vorhandenen Satzung enthalten. Anstaltsträger ist der Kreis Rendsburg-Eckernförde (§ 1 Absatz 3 der o.a. Satzung).

 

Folgende Änderungen der Satzung sind beabsichtigt:

 

  • Bei der Anpassung von § 11 handelt es sich um eine Konkretisierung aufgrund der Feststellung durch den Landesrechnungshof, wer die Geschäftsführerin bzw. den Geschäftsführer des BBZ Rendsburg-Eckernförde im Vertretungsfall in der Führung der Geschäfte vertritt. Die bisherige Formulierung sah keine entsprechende Regelung vor. Gemäß der Aufgabenverteilung hierfür ist es die/der stellvertretende Schulleiter/in, die/der am Standort Rendsburg tätig ist. Mit dieser satzungsgemäßen Festlegung der Vertretung auf eine dauerhafte Funktion wird der Feststellung nachgekommen.

 

  • Das BBZ Rendsburg-Eckernförde handelt nach den Grundsätzen des Schulgesetzes (SchulG) wie auch der Gemeindehaushaltsverordnung Doppik (GemHVO Doppik). Während der § 105 SchulG den "Wirtschaftsplan" nennt, wird im § 1 Abs. 1 GemHVO Doppik der "Haushaltsplan" genannt. Beide Formulierungen beinhalten das gleiche Produkt. Um beiden Normen gerecht zu werden, wird die Satzungsregelung entsprechend im § 15 angepasst. Ergänzend soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass das Rechnungswesen des BBZ Rendsburg-Eckernförde auch nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden könnte. Eine entsprechende Satzungsänderung wurde bereits beim BBZ am NOK durch den Kreistag beschlossen und durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt.

 

Der Verwaltungsrat des BBZ Rendsburg-Eckernförde hat in seiner Sitzung am 12. Oktober 2017 einstimmig beschlossen, die Änderungen der Satzung entsprechend der beigefügten Anlage vorzunehmen.

 

Über die Änderung von Kreissatzungen entscheidet nach § 23 Ziffer 2 Kreisordnung der Kreistag, der die Entscheidung nicht übertragen kann.

 

Die Satzungsänderung bedarf nach § 103 Satz 3 Schulgesetz der Genehmigung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur als Schulaufsichtsbehörde.

 

Nach § 4 Absatz 2 Kreisordnung werden Satzungen vom Landrat ausgefertigt.

 

Nach abschließender Genehmigung durch die Schulaufsicht nach § 103 SchulG tritt die Änderungssatzung am Tag nach ihrer Bekanntmachung durch Abdruck im Kreisblatt in Kraft.

 

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

Der Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Bildung beschließt, dem Kreistag zu empfehlen, die Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums I des Kreises Rendsburg-Eckernförde – rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts – vom 14.07.2009 entsprechend der in der Anlage beigefügten 1. Änderungssatzung in der Entwurfsfassung vom 23.10.2017 anzupassen.

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen: keine

 

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Anlagen

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