Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2017/229
Grunddaten
- Betreff:
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Kooperation der Bußgeldstellen der Kreise Dithmarschen und Rendsburg-Eckernförde
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage öffentlich
- Federführend:
- FB 2 Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
- Bearbeiter/in:
- Jes-Edlef Holm
- Ansprechpartner/in:
- Holm, Jes-Edlef
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Kenntnisnahme
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07.09.2017
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:
2. Sachverhalt:
Der Hauptausschuss ist in der Sitzung vom 19.01.2017 über ein Urteil des Amtsge-richtes Meldorf mit Aussagen bzgl. der Wirksamkeit der Kooperationsvereinbarung der Kreise Dithmarschen und Rendsburg-Eckernförde unterrichtet worden.
Es wurde zugesichert, dass die Mitglieder des Hauptausschusses informiert werden, sobald eine Mitteilung des Ministeriums eingeht.
Per Mail vom 10.07.2017 hat das Referat Kommunales Verfassungsrecht des Innen-ministeriums das Ergebnis der Überprüfung durch die beauftragte Rechtsanwalts-kanzlei mitgeteilt. Danach sind § 18 Abs. 1 Gesetz über die kommunale Zusammen-arbeit (GkZ) und § 25a Landesverwaltungsgesetz (LVwG) sowie darauf gestützte Verträge mit höherrangigem Recht vereinbar. Dieses Ergebnis wird vom Ministerium voll umfänglich geteilt. Die Auffassung des Amtsgerichtes Meldorf wurde nicht geteilt.
Am 11.08.17 wurde ein weiterer Bußgeldfall aus dem Kreis Rendsburg-Eckernförde auf Grund eines Einspruches beim Amtsgericht Meldorf verhandelt. Es ging dabei um einen Bußgeldbescheid des Kreises Dithmarschen wegen der Nichtteilnahme eines Schülers an einem Moscheebesuch im Rahmen des Erdkundeunterrichts (sogenannter „Moschee-Fall“). Wie im Verfahrens aus 2016 wurde das Verfahren eingestellt. Das schriftliche Urteil liegt bisher nicht vor. Soweit bekannt hält die zuständige Amtsrichterin – wie im vorangegangenen Fall – den vom Kreis Dithmarschen erlassenen Bußgeldbescheid für unwirksam, weil sie die ihm zu Grunde liegende Kompetenzübertragung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Kreis für nichtig hält. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Itzehoe hat zwischenzeitlich – so wie im ersten Fall – Rechtsbeschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingelegt.
Um Kenntnisnahme wird gebeten.
