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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage öffentlich - VO/2017/226

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

 

2. Sachverhalt:

Allgemein

 

Am 01.07.2017 ist bundesweit das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) in Kraft getreten. In Schleswig-Holstein sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte zuständige Behörde für einen Teil der Verwaltungsaufgaben, und zwar nach den Abschnitten 3 bis 5 und nach § 32 des Gesetzes.

 

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende, neue ordnungsrechtliche Aufgaben:

 

  • Einführung einer Erlaubnispflicht für die Ausübung des Prostitutionsgewerbes (Betreiben einer Prostitutionsstätte, Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeugs, Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlung) sowie daran anknüpfend insbesondere
    • Zuverlässigkeitsprüfung für Betreiber von Prostitutionsgewerbebetrieben sowie der als Stellvertretung eingesetzten Person
    • Ausschluss von Formen des Prostitutionsgewerbes, die aufgrund ihrer Ausgestaltung mit der sexuellen Selbstbestimmung von Prostituierten und anderen Personen unvereinbar sind, oder deren Konzept erkennbar der Ausbeutung von Prostituierten Vorschub leistet,
    • Bindung der Erlaubnis an ein vom Betreiber vorgelegtes Betriebskonzept
    • Gesetzlich festgelegte, einheitliche Mindestanforderungen an für Zwecke der Prostitution benutzte Betriebsstätten, zum Schutze der Beschäftigten, anderen dort Dienstleistung erbringenden Personen, der Kundinnen und Kunden, der Anwohnerinnen und Anwohner, der Anlieger, der Jugend und der Allgemeinheit als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung
    • Verpflichtung der Betreiber, nur Prostituierte mit gültiger Anmelde- bzw. Aliasbescheinigung in ihrem Prostitutionsgewerbe tätig werden zu lassen und Hinweispflicht auf die Pflicht zur wiederkehrenden gesundheitlichen Beratung
  • Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen und Stellvertretererlaubnissen
  • Regelmäßige Zuverlässigkeitsüberprüfung der Prostitutionsgewerbetreibenden, Stellvertretungen sowie mit der Leitung und Beaufsichtigung eingesetzten Personen
  • Überwachungsbefugnisse, Kontroll- und Betretungsrechte der zuständigen Behörden
  • Feststellung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  • Einführung einer Kondompflicht für Prostituierte und Kunden
  • Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten und zur umfangreichen statistischen Erfassung diverser Daten zu Anträgen sowie zu erteilten, versagten und widerrufenen Erlaubnisse

 

 

Situation nach Inkrafttreten des Prostituiertenschutzgesetzes

 

Alle Betreiber von Prostitutionsgewerben sind nach den Übergangsregelungen des Prostituiertenschutzgesetzes verpflichtet, ihre Gewerbe den Kreisen und kreisfreien Städten bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 zu stellen.

 

Nach Einführung des Gesetzes wird eine verhältnismäßig hohe Anzahl von Anträgen bestehender Prostitutionsgewerbe zu erwartet.

Durch die Erfassung und Genehmigung von Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeugen und Prostitutionsvermittlern muss mit erheblichem Aufwand zunächst  eine Datenbasis geschaffen werden. Dazu wurden bereits jetzt alle Ordnungsbehörden im Kreisgebiet angeschrieben, um von diesen bekannte Daten zu erhalten. Die Abfrage hat ergeben, dass 13 Prostitutionsstätten im Kreisgebiet bekannt sind, teilweise ist ein Gewerbe angemeldet.

Zu berücksichtigen ist, dass Neuanträge besonders arbeitsintensiv sind, weil das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Betriebe von Prostitutionsgewerben zu prüfen ist. Zudem gibt es landes- und bundesweit keine praktischen Erfahrungen bei der Umsetzung der neu eingeführten Bestimmungen des Gesetzes.

Weitere wesentliche Aufgabe wird die Außendiensttätigkeit sein, wenn Anzeigen erstattet oder Hinweise aus diesem Bereich gemeldet werden.

 

 

 

Zusätzlicher Personalbedarf

 

In der Sitzung des Kreistages am 12.12.2016 hat der Kreistag unter anderem folgende Festlegungen für das Personalbudget 2017 beschlossen:

„Bei Entscheidungen auf Bundes- oder Landesebene oder aufgrund von Beschlüssen des Kreistages oder der Fachausschüsse zur Wahrnehmung von weiteren Aufgaben über den heutigen Aufgabenbestand hinaus oder von bestehenden Aufgaben in größerem Maße oder von bestehenden Aufgaben in wesentlich anderer Qualität als bisher erfolgt eine Aufstockung des Personalbudgets.“

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weil die Aufgaben zur Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes neu auf die Kreise übertragen wurden.

 

Der Verwaltungsaufwand zur Umsetzung der Regelungen ist schwer abschätzbar, weil es sich um eine neue Aufgabe handelt und keine belastbaren Datengrundlagen über die im Kreis vorhandenen Prostitutionsgewerbe vorliegen. Bei den örtlichen Gewerbebehörden sind 13 Betriebe bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine nicht unerhebliche Grauzone mit weiteren Prostitutionsgewerben existiert. Die Ermittlung und Überprüfung gerade dieser Bereiche dürfte aufgrund des absehbaren Aufwands erhebliche Kapazitäten binden. Durch die umfangreichen Vorgaben des Gesetzgebers werden in jedem einzelnen Fall erhebliche arbeitsintensive Feststellungen (auch vor Ort) und rechtliche Würdigungen notwendig.

Für die Übernahme der neuen Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz stehen keine Personalressourcen zur Verfügung. Daher ist eine kurzfristige zusätzliche Personalaufstockung erforderlich. Anderenfalls kann eine sachgerechte und zeitnahe Sachbearbeitung nicht gewährleistet werden.

Die zuständigen Stellen der Kreise in Schleswig-Holstein machen einen Bedarf von 0,5 bis 1,5 Stellen des gehobenen Dienstes geltend.

 

Um eine mögliche Kooperation für dieses Aufgabengebiet zu prüfen, hat mit den Kreisen Dithmarschen, Segeberg, Steinburg und Pinneberg im Juli ein Gespräch stattgefunden. Im Ergebnis kam keine Kooperation zustande. Keiner der Kreise wollte die Aufgabe zum jetzigen Zeitpunkt für die Nachbarkreise federführend übernehmen. Die neue Aufgabe erfordert viel Außendiensttätigkeit und es ist nicht absehbar, in welchem Umfang Verwaltungsaufwand bei den einzelnen Kreisen anfallen wird. Gerade in der ersten Zeit ist es zweckmäßig, dass die Aufgabe direkt im Kreisgebiet angesiedelt ist. Es soll ein Netzwerk zum Austausch der mit der Aufgabe betrauten Mitarbeiter gegründet werden.

 

Weil der entstehende Verwaltungsaufwand für die Umsetzung des neuen Gesetzes nicht abschätzbar ist, schlägt die Verwaltung vor, ab 2018 die stellenplanmäßigen Voraussetzungen für eine weitere Stelle A 10/ EG 9b im Fachdienst Allgemeine Ordnungsverwaltung und Verkehr zu schaffen. Die Bewertung der Stelle wurde bereits vorgenommen. Die Stelle soll zunächst mit 0,5 Stellen ausgeschrieben und besetzt werden. Für die weiteren 0,5 Stellenanteile soll ein Sperrvermerk in den Haushalt aufgenommen werden. Die Aufhebung des Sperrvermerks bedarf eines Beschlusses des Hauptausschusses, wenn die Aufstockung für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.

 

Da der Personalmehrbedarf lediglich geschätzt werden konnte, soll dem Hauptausschuss per 30.09.2018 ein Bericht über die tatsächliche Entwicklung des Verwaltungsaufwandes anhand der nach dem Prostituiertenschutzgesetz zu führenden statistischen Erhebungen vorgelegt werden. Sollte sich daraus ein abweichender Personalbedarf ergeben, sind der Stellenplan und das Personalbudget ab 2019 entsprechend anzupassen.

 

Das Prostituiertenschutzgesetz ist bereits zum 01.07.2017 in Kraft getreten. Es wird darum gebeten, den Landrat zu ermächtigen, im Vorgriff auf den noch zu beschließenden Stellenplan bereits die Ausschreibung der Stelle im Umfang von 0,5 Stellen zu veranlassen. Die Deckung der zusätzlichen Personalkosten im Jahr 2017 erfolgt aus vorhandenen Budgetmitteln.

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Beschlussempfehlung

Beschlussvorschlag:

  1. Der Hauptausschuss empfiehlt dem Kreistag, das Personalbudget 2018 für den absehbaren Stellenmehrbedarf aufgrund der Aufgabenübertragung  des Prostituiertenschutzgesetzes um 68.200 € anzuheben und den Stellenplan um 1 Stelle EG 9b TVöD/ A 10 zu erweitern.
  2. Die Verwaltung wird gebeten, dem Hauptausschuss per 30.09.2018 einen Bericht über die tatsächliche Entwicklung des Verwaltungsaufwandes anhand der nach dem Prostituiertenschutzgesetz zu führenden statistischen Erhebungen zu erstatten. Sollte sich daraus ein abweichender Personalbedarf ergeben, sind der Stellenplan und das Personalbudget ab 2019 entsprechend anzupassen.
  3. Der Landrat wird ermächtigt, im Vorgriff auf den noch zu beschließenden Stellenplan bereits jetzt die Ausschreibung und die Besetzung der Stelle im Umfang von 0,5 Stellen vorzunehmen.
  4. Die Freigabe der zusätzlichen Stelle im Umfang von 0,5 Stellen bedarf der gesonderten Freigabe durch den Hauptausschuss. Ein entsprechender Sperrvermerk wird in den Haushaltsplan 2018 aufgenommen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Zusätzliche Personalkosten in Höhe von 68.200 Euro (1 Stelle A 10/ EG 9b).

Da die Stelle zunächst mit 0,5 Stellenanteil besetzt wird, werden hiervon voraussichtlich 34.100 Euro auszahlungs- und aufwandswirksam.

 

Refinanzierung des zusätzlichen Personalaufwandes

 

Das Land Schleswig-Holstein hat mit der Vereinbarung zum Kommunalpaket III die Konnexität für die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Prostituiertenschutzgesetz grundsätzlich anerkannt.

Zudem hat das Land Gebührentatbestände für die Umsetzung des Gesetzes eingeführt.

 

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