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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage öffentlich - VO/2017/198

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:

entfällt

 

2. Sachverhalt:

Entsprechend § 15 des Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG) sind bei der Benennung und Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern für Kommissionen, Beiräte, Ausschüsse, Vorstände, Verwaltungs- und Aufsichtsräte sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist, Frauen und Männer jeweils hälftig zu berücksichtigen.

 

In einem Rechtstreitverfahren zu § 15 GstG hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am 21.12.2016 entschieden, dass die Vorgaben des GstG zur geschlechterparitätischen Besetzung von Aufsichtsräten und ähnlichen Gremien auch bei entsprechenden Entsendungen durch Gemeindevertretungen und Kreistage eingehalten werden müssen.

 

Auch wenn das erst vor kurzem veröffentlichte Urteil noch nicht rechtkräftig ist (das klagende Stadtverordnetenkollegium der Stadt Husum hat in seiner Sitzung am 18.05.2017 entschieden, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen) wird mit Blick auf die Neubesetzung verschiedener Gremien in den Gesellschaften mit Kreisbeteiligung nach der Kreiswahl im Mai 2018 bereits jetzt über die Inhalte und Entscheidungsgründe berichtet.

 

Das Gericht hat entschieden, dass Entsendungsbeschlüsse, die nicht den Vorgaben des § 15 Abs. 1 GstG entsprechen, rechtswidrig sind. Das hat zur Folge, dass derartigen Beschlüssen durch den Landrat zu widersprechen ist.

 

Ausnahmen sind lediglich sogenannte atypische Fälle, die ein Abweichen von der Sollvorschrift des § 15 GstG rechtfertigen. Diese liegen nur dann vor, wenn das Entsendungsgremium durch die Verpflichtung zur geschlechterparitätischen Gremienbesetzung in Ihren Rechten beeinträchtigt würde. Die Einschränkung der Mandatsfreiheit wurde vom Gericht jedoch bereits verneint. Ein atypischer Fall liegt auch dann nicht vor, wenn einzelne Fraktionen nicht genügend Frauen für eine Entsendung vorschlagen können. Allenfalls wenn gar keine Frauen vorgeschlagen werden, könnte ein solcher Fall vorliegen.

 

§ 15 GstG bezieht sich auf die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern durch den Kreistag. Wenn ein Gesellschaftsvertrag die Mitgliedschaft in einem Aufsichtsrat oder ähnlichem Gremium an eine Funktion (z.B. Landrätin / Landrat) gebunden hat, wird dieser Sitz nicht auf die Geschlechterparität angerechnet.

 

Das Urteil ist der Vorlage beigefügt. Über den Fortgang des Verfahrens wird weiter berichtet. Nach Abschluss des Verfahrens beabsichtigen die kommunalen Spitzenverbände in Abstimmung mit der der obersten Kommunalaufsichtsbehörde ggf. Umsetzungshinweise zu geben.

 

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Finanzielle Auswirkungen

 

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Anlagen

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