Beschlussvorlage öffentlich - VO/2017/183-001
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der KielRegion GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage öffentlich
- Federführend:
- FD 2.5 Kommunales und Ordnung
- Bearbeiter/in:
- Kai Volkmann
- Ansprechpartner/in:
- Volkmann, Kai
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Kreistag des Kreises Rendsburg-Eckernförde
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Entscheidung
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26.06.2017
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Sachverhalt
1. Begründung der Nichtöffentlichkeit:
2. Sachverhalt:
Das am 31. Juli 2015 in Kraft getretene Transparenzgesetz und das am 29. Juli 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Kommunalwirtschaft erfordern eine Überarbeitung der Gesellschaftsverträge von Gesellschaften mit Kreisbeteiligung.
Der Kreis ist über die WFG Infrastruktur GmbH mittelbar an der KielRegion GmbH beteiligt.
§ 102 Abs. 2 Ziff. 1-8 GO ist zu entnehmen, welche Regelungen in die bestehenden Gesellschaftsverträge aufzunehmen sind. Darunter sind u.a. die Veröffentlichungspflicht der Bezüge der Geschäftsführung sowie das Teilnahmerecht des gesetzlichen Vertreters des Kreises an Gesellschafterversammlungen.
Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Änderungen sind in der beigefügten Synopse dargestellt und weitergehend erläutert.
Der Entwurf zur Neufassung des Gesellschaftsvertrages ist mit den übrigen Gesellschaftern abgestimmt, sodass auf eine formelle Weisung (über die die WFG Infrastruktur GmbH) der Vertreterinnen und Vertreter des Kreises verzichtet werden kann.
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 01.06.2017 noch keine Beschlussempfehlung ausgesprochen, da sich der Aufsichtsrat der KielRegion GmbH erst in seiner Sitzung am 09.06.2017 mit den Änderungen und weiteren Anpassungen des Gesellschaftsvertrages befassen konnte.
Die vom Aufsichtsrat behandelte Synopse ist beigefügt. Gegenüber der dem Hauptausschuss vorgelegten Synopse sind folgende Veränderungen vorgenommen worden:
- In § 7 (Aufsichtsrat) wurde die Reihenfolge der Absätze verändert.
- In § 8 Abs. 2 (Aufgaben des Aufsichtsrats) wurde die Bestellung der Geschäftsführung gestrichen und der Gesellschafterversammlung (§ 9 Abs. 8) zugewiesen. Daraus folgt, dass die Gesellschafterversammlung auch über die Abberufung und Entlastung der Geschäftsführung zu beschließen hat.
- In § 13 Abs. 2 wurde die Nachschusspflicht auf die Verluste beschränkt, die sich aus dem jährlich beschlossenen Wirtschaftsplan ergeben.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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322,9 kB
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